Rechtsprechung
   BGH, 17.08.2011 - I ZB 70/10   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

  • markenmagazin:recht

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. - Freihaltebedürfnis für Institutsbezeichnung

  • openjur.de

    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.

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  • bundesgerichtshof.de
  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Das Namensrecht an einer Bezeichnung führt nicht automatisch zu einer markenrechtlichen Schutzfähigkeit

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen des Schutzhindernisses bei Verfügung eines Anmelders bereits über ein Namensrecht oder Kennzeichenrecht; Freihaltebedürftigkeit der Bezeichnung "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V."

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Markenrechtliches Freihaltebedürfnis und das Namensrecht

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wortfolge "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." ist freihaltebedürftig und kann nicht als Marke eingetragen werden

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zum Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." ist für Beratungsdienstleistungen als Marke nicht eintragungsfähig

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • GRUR 2012, 276



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Wird zitiert von ... (25)  

  • BPatG, 04.12.2012 - 33 W (pat) 46/10  
    Die Zeichenfolge ist bereits dann schutzunfähig, wenn sie dazu dienen kann, Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen zu bezeichnen, also hierzu geeignet ist (EuGH GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 32) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 38) - BIOMILD; BGH GRUR 2012, 276 (Nr. 8) - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage § 8 Rn. 280).
  • BPatG, 12.09.2012 - 28 W (pat) 25/11  
    Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken haben hinsichtlich der Schutzfähigkeit weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH a. a. O. Rdnr. 18 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2012, 276 Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; GRUR 2011, 230 Rdnr. 12 - SUPERgirl; WRP 2011, 349 Rdnr. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche).
  • BPatG, 04.12.2012 - 33 W (pat) 48/10  
    Die Zeichenfolge ist bereits dann schutzunfähig, wenn sie dazu dienen kann, Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen zu bezeichnen, also hierzu geeignet ist (EuGH GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 32) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 38) - BIOMILD; BGH GRUR 2012, 276 (Nr. 8) - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage § 8 Rn. 280).
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