Rechtsprechung
   BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 19, 101
  • NJW 1963, 2236
  • MDR 1964, 72



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Wird zitiert von ... (95)  

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04  

    Urteilsabsprachen im Strafverfahren (Deal) und Rechtsmittelverzicht

    Nur in besonderen Ausnahmefällen versagt der Bundesgerichtshof dem Rechtsmittelverzicht (und der Rechtsmittelrücknahme) die Wirksamkeit, so in Fällen schwerwiegender Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts oder wegen der Art und Weise seines Zustandekommens (vgl. BGHSt 18, 257; 19, 101; 45, 51; 46, 257; 47, 238; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 14, 25, 26; BGH StV 2001, 556; NStZ 2004, 636).
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98  

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Das kann auch durch eine unzulässige Einwirkung mit solchen Beeinflussungsmitteln geschehen, die nicht von § 136a StPO verboten sind (BGHSt 19, 101, 104).

    Der Senat geht auch davon aus, daß das Gericht dem Angeklagten keinen Rechtsmittelverzicht abverlangt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juni 1997 - 2 StR 191/97 -) und daß die Vorsitzende dem Angeklagten, wie von ihr vermerkt, bei der Haftprüfung "die Risiken des Rechtsmittelverzichts erläutert" hat; eine Täuschung liegt daher ebensowenig vor wie eine sonstige unzulässige Einwirkung (vgl. BGHSt 19, 101, 104).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts Gelegenheit gegeben werden muß, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder daß der Verteidiger Gelegenheit erhalten muß, seinen Mandanten zu beraten (BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1997 2 StR 191/97 - und 12. Januar 1999 - 4 StR 649/98).

  • BGH, 22.04.2005 - 2 StR 310/04  

    Kannibalismus ("Kannibale von Rothenburg"); Mord (Befriedigung des

    Ebenso ist dieses Mordmerkmal bejaht worden, wenn der Tod des Opfers als Folge einer Vergewaltigung zumindest billigend in Kauf genommen wird (BGHSt 19, 101, 105; BGH NStZ-RR 2004, 8; BGH NStZ 1982, 464).

    Das Gesetz sieht vielmehr die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes als besonders verwerflich an, weil der Täter das Leben eines Menschen der Befriedigung seiner Geschlechtslust unterordnet (BGHSt 19, 101, 105).

    Eine Absicht zur Befriedigung des Geschlechtstriebes ist ebenfalls nicht erforderlich, sondern es reicht, wenn der Täter dies "gegebenenfalls" will (BGHSt 19, 101, 105).

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