Rechtsprechung
| BGH, 17.09.2008 - IV ZR 317/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
AVB f. Hausratversicherung VHB § 21 Nr. 1c (VHB 92)
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- NWB SteuerXpert START
AVB f. Hausratversicherung VHB § 21 Nr. 1c
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AVB f. Hausratversicherung VHB § 21 Nr. 1c (VHB 92)
Hinweispflicht des Versicherers auf Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Hausratversicherung; Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Versicherungsrecht - Stehlgutliste
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (7)
- IWW (Kurzinformation)
Hausratversicherung - Stehlgutliste: BGH verschärft Belehrungspflichten
- IWW (Kurzinformation)
Hausratversicherung - Stehlgutliste: BGH verschärft Belehrungspflichten
- IWW (Zusammenfassung)
Hausratversicherung - Stehlgutliste: BGH verschärft die Belehrungspflichten des VR
- IWW (Kurzinformation)
Stehlgutliste und Hinweispflicht des Versicherers
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Hausratversicherung muss auf Notwendigkeit einer Stehlgutliste hinweisen
- recht-gehabt.de (Kurzinformation)
Liste mit gestohlenen Sachen nicht an Polizei weitergeleitet, muss Hausratversicherung zahlen?
- lto.de (Kurzinformation)
Versicherer trifft im Schadensfall Belehrungspflicht über Mitwirkungsobliegenheiten
Besprechungen u.ä.
- bld.de
(Entscheidungsbesprechung)
Stehlgutliste bei der Polizei: Hinweis- und Belehrungspflicht des Versicherers; grob fahrlässige Herbeiführung eines Einbruchdiebstahls (RA Christina Eckes; r+s 2008, 513)
Sonstiges (2)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 17.09.2008, Az.: IV ZR 317/05 (Stehlgutliste bei der Polizei; Hinweis- und Belehrungspflicht des Versicherers; grob fahrlässige Herbeiführung eines Einbruchdiebstahls)" von RAin Christina Eckes, original erschienen in: r+s 2008, 514 - 515.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 17.09.2008, Az.: IV ZR 317/05 (Zur Obliegenheit, nach dem Versicherungsfall in der Hausratversicherung eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen)" von Dr. Ira Ditandy, original erschienen in: VuR 2009, 27 - 28.
Verfahrensgang
- LG Verden, 16.03.2005 - 8 O 430/04
- OLG Celle, 17.11.2005 - 8 U 57/05
- BGH, 17.09.2008 - IV ZR 317/05
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2008, 3643
- MDR 2009, 323
- VersR 2008, 1491
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 187/08
Hausratversicherung: Reichweite der Belehrungspflicht des Versicherers zur …
Die Entscheidung BGH r + s 2008, 513 zu den Belehrungspflichten des Versicherers gegenüber einem Versicherungsnehmer zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei erfordert einen solchen Hinweis nicht, wenn der Versicherungsnehmer bereits von der Polizei aufgefordert worden ist, eine solche Stehlgutliste vorzulegen, auch wenn der Versicherer davon keine Kenntnis hat.Die einschlägige Grundsatzentscheidung des BGH hierzu (r + s 2008, 513) ist nach Auffassung des Senats nicht eindeutig - was die Zulassung der Revision begründet , steht dieser Bewertung aber nicht entgegen.
Für den Kläger ergibt sich damit nichts aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2008 (IV ZR 317/05).
Die Frage der Reichweite der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2008 (IV ZR 317/05) angenommenen Hinweis und Belehrungspflicht des Versicherers erscheint dem Senat von grundsätzlicher Bedeutung zu sein.
- BGH, 13.01.2010 - IV ZR 28/09
Verfahrensrecht - Zurückweisung der Revision weil offensichtlich erfolglos
Sie machen deutlich, dass das Berufungsgericht mit der Revisionszulassung lediglich die Prüfung ermöglichen wollte, ob die Grundsätze der Senatsentscheidung vom 17. September 2008 (IV ZR 317/05 - VersR 2008, 1491) seiner Entscheidung entgegenstehen.a) Mit seinem Urteil vom 17. September 2008 (aaO Tz. 8-11) hat der Senat grundsätzlich geklärt, dass es dem Hausratversicherer nach Treu und Glauben verwehrt sein kann, sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit zur Vorlage eines Verzeichnisses der abhanden gekommenen Sachen bei der zuständigen Polizeidienststelle (§ 21 Nr. 1 Buchst. c VHB 92) zu berufen, wenn einerseits sein Verhalten nach der Schadenmeldung geeignet ist, den Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Obliegenheit und ihrer Rechtsfolgen irrezuführen und er es andererseits unterlässt, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er auf der Erfüllung der Obliegenheit bestehe und er anderenfalls leistungsfrei werden könne.
Ungeachtet der dem Senatsurteil vom 17. September 2008 (aaO) zugrunde liegenden Besonderheiten hat sich - solange der Versicherer bei ihm keinen Irrtum über die Bedingungslage erweckt oder sich anderweitig widersprüchlich verhält - grundsätzlich der Versicherungsnehmer selbst im Schadenfalle anhand der Versicherungsbedingungen darüber zu informieren, was er unternehmen muss, um Versicherungsschutz zu erlangen.
- OLG Schleswig, 04.03.2010 - 16 U 44/09
Anforderungen an den Nachweis eines bedingungsgemäßen Einbruchsdiebstahls in der …
Das Landgericht habe die Entscheidung des BGH, VersR 2008, 1491 falsch verstanden; hier habe - anders als im BGH-Fall - der Regulierungsbeauftragte ja auch nach dem Vorbringen des Klägers gerade auf die Obliegenheit hingewiesen.Nach BGH, VersR 2008, 1491 ist die Berufung darauf treuwidrig, wenn der Versicherungsnehmer nach den Kontakten mit dem Regulierer davon ausgehen durfte, es genüge, wenn er alsbald eine Liste bei der Polizei einreiche, und für ihn nicht erkennbar war, dass er bei zögerlicher Behandlung seinen Versicherungsschutz riskieren würde.
- OLG Nürnberg, 09.12.2009 - 8 U 1635/09
Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung: Obliegenheitsverletzung durch verspätete …
Es liegt hier auch kein Fall vor, der mit demjenigen vergleichbar ist, bei dem der BGH angenommen hat, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer auf die Obliegenheit, der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste einzureichen, und die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenheit hätte hinweisen müssen (BGH VersR 2008, 1491-1492). - LG Mönchengladbach, 03.07.2009 - 1 O 105/07 Der Versicherer ist nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB im Anschluss an die Entscheidung des BGH r+s 2008, 513 mit Anm. Eckes gehindert, sich auf die Leistungsfreiheit wegen verspäteter Vorlage der Stehlgutliste zu berufen, da anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall der Versicherungsnehmer durch die Polizei zur Vorlage der Stehlgutliste aufgefordert wurde.
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