Rechtsprechung
   BGH, 17.10.1991 - 4 StR 465/91   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 323a
    Strafzumessung bei Vollrausch

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1992, 1519
  • MDR 1992, 504
  • NStZ 1993, 81
  • StV 1992, 231
  • JR 1993, 33



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Wird zitiert von ... (19)  

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 435/02  

    Strafmilderung für betrunkene Täter?

    Insbesondere dann, wenn der nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen für die unter Alkoholeinfluß begangene Tat niedriger liegt, als die durch § 323 a StGB für den Vollrausch bei entsprechender Rauschtat angedrohte Strafe, liegt hierin ein nicht auflösbarer Wertungswiderspruch (BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 5).
  • BGH, 30.03.1993 - X ZR 51/92  

    Grundsätze zur Zusammensetzung überbesetzter Spruchkörper

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  • BGH, 05.08.2003 - 4 StR 147/03  

    Anfragebeschluss; Vollrausch; Sicherungsverwahrung (ultima ratio; Verhältnis zur

    Insgesamt zeigt die Struktur des Tatbestands, daß der Gesetzgeber die Verurteilung wegen Vollrausches nicht "schärfer" gewertet wissen wollte als die Verurteilung wegen der Rauschtat (BGH NStZ 1993, 81, 82); zwischen Vollrausch und Rauschtat besteht vielmehr ein Stufenverhältnis, das die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo rechtfertigt ( BGHSt 32, 48, 56 f.).

    Für die Rechtsfolgenentscheidung bedeutet dies, daß dem Angeklagten kein Nachteil dadurch erwachsen darf, daß er nicht wegen der Rauschtat, sondern wegen Vollrausches verurteilt wird (vgl. BGH NStZ 1993, 81, 82; StV 1997, 18; Cramer/Sternberg-Lieben aaO § 323 a Rdn. 29).

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