Rechtsprechung
   BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04   

Volltextveröffentlichungen (13)

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  • IWW
  • rws-verlag.de

    Zur Anrechnung von Steuervorteilen auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler einer Beteiligung an vermögensverwaltender KG

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Ersatzansprüche geschädigter Kapitalanleger - Steuervorteilsanrechnung

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 249 Cb
    Steuervorteile sind bei Schadensersatz gegen Anlagevermittler als Vorteilsaus¬gleich zu berücksichtigen

  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 249 Cb

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Zur Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen Anlageberatungsschaden

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler von Kommanditbeteiligungen an einem Immobilienfonds

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Anrechnung von Steuervorteilen auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler einer Beteiligung an vermögensverwaltender KG

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz und Steuervorteile

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Vorteile sind im Rahmen des Schadensersatzes im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 249
    Zur Frage der Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen gegen den Vermittler der Beteiligung an einem Immobilienfonds als Kommanditist gerichteten Schadensersatzanspruch - auf Erstattung der gezahlten Einlage, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung -, wenn die Kommanditgesellschaft nicht die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bezweckt

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Besprechungen u.ä. (2)

  • rotter-rechtsanw%E4lte.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Anrechnung von Steuervorteilen im Schadensersatzprozess des Anlegers (RA János C. Morlin)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Anrechnung von Steuervorteilen auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler einer Beteiligung an vermögensverwaltender KG

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 17.11.2005, Az.: III ZR 350/04 (Keine Anrechnung von Steuervorteilen auf Schadensersatzanspruch gegen Vermittler einer Beteiligung an vermögensverwaltender KG)" von Prof. Dr. Karl-Georg Loritz, original erschienen in: ZfIR 2006, 584 - 588.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatz" von RA Stephan A. Grüter, original erschienen in: NZG 2006, 853 - 855.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 74, 114
  • NJW 2006, 499
  • ZIP 2006, 573
  • MDR 2006, 407
  • VersR 2006, 413
  • WM 2006, 174



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Wird zitiert von ... (251)  

  • BGH, 30.11.2007 - V ZR 284/06  

    Immobilienanlagen - Beratungspflichten über Mietpoolvereinbarungen

    Eine solche Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung scheidet nämlich aus, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (std. Rspr., vgl. BGHZ 74, 103, 114; BGH, Urt. v. 13. Januar 2004, XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1870; Urt. v. 17. November 2006, III ZR 350/04, NJW 2006, 499; jeweils m.w.N.).

    Der gegenteiligen Rechtsauffassung - wonach ein Veräußerungsgewinn im Sinne der genannten Vorschrift darin liegen soll, dass der zurückgezahlte Kaufpreis höher sei als die um die Gebäudeabschreibungen verminderten Anschaffungskosten (so etwa OFD Frankfurt a.M., Rundverfügung v. 12. Juli 2001, S 2256 A-19-St II 27, DStR 2001, 1753, 1754) - ist der Bundesfinanzhof mit der überzeugenden Erwägung entgegen getreten, dass die schadensersatzrechtliche Rückgewähr eines Wirtschaftsgutes nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung darstellt und damit nicht als "marktoffenbarer Vorgang" angesehen werden kann, der für eine Veräußerung nach § 23 EStG kennzeichnend ist (BFHE 214, 267, 268 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 17. November 2005, III ZR 350/04, NJW 2006, 499, 501; jeweils m.w.N.).

    Das ändert indessen nichts daran, dass erstattete Werbungskosten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes im Jahr ihres Zuflusses (§ 11 Abs. 1 EStG) als Einkünfte aus der Einkommensart zu qualifizieren sind, in der sie zuvor geltend gemacht wurden (vgl. nur BFHE 171, 183, 184; 175, 546, 547; 198, 425, 427 f.; BFH/NV 1991, 316; 2005, 188, 189 f. m.w.N.; ebenso BGH, Urt. v. 25. Februar 1988, VII ZR 152/87, NJW-RR 1988, 788, 789; vgl. auch BGH, Urt. v. 17. November 2006, aaO, NJW 2006, 499, 500) und dies auch dann gilt, wenn eine solche Erstattung als Rechnungsposten in einen Rückkaufpreis eingegangen ist (BFH, BFH/NV 1995, 499, 500).

    b) Soweit die Revision argumentiert, die Käufer hätten nicht dargetan, dass die Schadensersatzleistung zu versteuern sei, wird nicht bedacht, dass die Erwerber - anders als in dem vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 17. November 2006 entschiedenen Fall (III ZR 350/04, NJW 2006, 499 ff.) - bereits in der Berufungsinstanz vorgebracht haben, ihnen würden die Steuervorteile wegen des in der Schadensersatzzahlung enthaltenen Werbungskostenrückflusses wieder genommen.

    Dass sie weder die erzielten Steuervorteile noch die aus einer Versteuerung der ihnen im Zuge von Schadensersatzzahlungen resultierenden Nachteile konkret dargestellt und rechnerisch gegenüber gestellt haben, ist schon deshalb unschädlich, weil Feststellungen dazu, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der zu erstattenden Werbungskosten auswirkt, in der Regel nicht getroffen werden müssen (vgl. nur BGHZ 74, 103, 114; BGH, Urt. v. 13. Januar 2004, XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1870; Urt. v. 17. November 2006, III ZR 350/04, NJW 2006, 499; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 03.12.2007 - II ZR 21/06  

    Bankrecht - Aufklärung über Risiken von Kapitalanlagemodell

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind auf diesen Schaden im Wege des Vorteilsausgleichs die aufgrund der Anlage erzielten, dauerhaften Steuervorteile anzurechnen, sofern die Ersatzleistung nicht ihrerseits zu versteuern ist (BGHZ 159, 280, 294; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 257 - "Securenta AG/Göttinger Gruppe II"; ebenso BGH, Urt. v. 17. November 2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 und v. 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 = ZIP 1200, 1202).
  • BGH, 06.02.2006 - II ZR 329/04  

    Immobilienanlagen - Prospekthaftung

    Allein die generelle Annahme, im Regelfall hätte der Geschädigte eine andere steuerbegünstigte Anlage getätigt, kann die Nichtanrechnung der Vorteile nicht rechtfertigen (Anschluss an BGH, Urt. v. 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174).*).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, gibt es zwar keinen Erfahrungssatz, dass der Geschädigte seine Geldmittel in einer anderen steuerbegünstigten Form angelegt hätte (Urt. v. 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174).

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