Rechtsprechung
| BGH, 17.11.2009 - X ZR 137/07 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Türinnenverstärkung
ArbEG § 9; BGB § 242
- openjur.de
- Betriebs-Berater
Kein Anspruch des Arbeitnehmererfinders auf Auskunft über Gewinn - Abkehr von bisheriger Rechtsprechung
- bundesgerichtshof.de
Türinnenverstärkung
- IWW
- it-recht-kanzlei
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Im Klagewege durchsetzbarer Anspruch eines Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs; Auskunftsansprüche und Rechnungslegungsansprüche aus § 242 BGB auf Mitteilung gewinnbezogener Informationen; Anzahl der erfindungsgemäß hergestellten Stücke und darauf entfallende Verkaufsumsätze als Bewertungskriterien für die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung i.R.d. Lizenzanalogie
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Patentrecht
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Kein Anspruch des Arbeitnehmererfinders auf Auskunft über Gewinn - Abkehr von bisheriger Rechtsprechung
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Arbeitnehmererfindungen und der Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Arbeitnehmererfinder hat keinen einklagbaren Anspruch auf Auskunft- und Rechnungslegung über den mit der Erfindung erzielten Umsatz
- gewrs.de
, S. 26 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Türinnenverstärkung - Reichweite des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmererfinders gegen den Arbeitgeber
- lto.de (Kurzinformation)
Arbeitnehmererfinder hat keinen Anspruch auf Auskunft über den mit dem Gegenstand der Erfindung erzielten Gewinn
Besprechungen u.ä.
- gewrs.de
, S. 26 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Türinnenverstärkung - Reichweite des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmererfinders gegen den Arbeitgeber
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 25.05.2005 - 4b O 278/04
- LG Düsseldorf, 25.08.2005 - 4b O 278/04
- OLG Düsseldorf, 13.09.2007 - 2 U 113/05
- BGH, 17.11.2009 - X ZR 137/07
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 183, 182
- GRUR 2010, 223
- BB 2010, 386
- BB 2010, 468
- NZA 2010, 400 (Ls.)
Wird zitiert von ... (9)
- LG Düsseldorf, 14.06.2012 - 4b O 170/11
Kunststoffbeutel
Ein Fall, der demjenigen der BGH-Entscheidung "Türinnenverstärkung" (BGH GRUR 2010, 223) vergleichbar sei, liege nicht vor.Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb mitzuteilen, wobei ihm die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit ermöglicht werden muss (BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II; BGH GRUR 2010, 223 (225, 227) - Türinnenverstärkung).
Für die Frage, was Gegenstand des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung ist, ist von der gesetzlichen Regelung auszugehen, deren rechtmäßiger Anwendung die Auskunftspflichten dienen sollen (BGH GRUR 2010, 223 (225) - Türinnenverstärkung).
Danach ist, neben der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Erfindung, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung maßgebliche Bemessungsgröße (BGH GRUR 2010, 223 (225) -Türinnenverstärkung).
Mit Hilfe der Stückzahlen und dieser Umsätze lässt sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung für die Zwecke einer Vergütung nach der Lizenzanalogie zuverlässig bestimmen und deshalb sind es diese Daten, auf die der Arbeitnehmererfinder für die Einschätzung des Wertes seiner Diensterfindung angewiesen ist und über die er Auskunft verlangen kann (BGH GRUR 2010, 223 (225) -Türinnenverstärkung).
Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch findet allerdings eine Grenze in den Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (224) - Türinnenverstärkung).
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer sich nicht mit Angaben begnügen muss, deren Wahrheitsgemäßheit er in keiner Weise überprüfen kann (BGH GRUR 2010, 223 (227) - Türinnenverstärkung).
In Anwendung der oben unter 3. dargestellten Grundsätze gehören Auskünfte über den mit der Erfindung erzielten Gewinn grundsätzlich nicht zu den Informationen, über die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskunft zu erteilen hat (BGH GRUR 2010, 223 (225) -Türinnenverstärkung).
Der Bundesgerichtshof stellt in dem Urteil "Türinnenverstärkung" klar, dass er an der Rechtsprechung, nach der der Arbeitnehmererfinder zur Vorbereitung eines Vergütungsanspruchs auf Basis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelmäßig auch Auskunft über den mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn verlangen konnte, nicht mehr festhält (BGH GRUR 2010, 223 (225) -Türinnenverstärkung).
Demgemäß sei auch kein Grund mehr dafür gegeben, dem Arbeitnehmererfinder in der Frage der gewinnbezogenen Auskünfte gegen den Arbeitgeber im Vergleich zu dem freien Erfinder eine Sonderstellung einzuräumen (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (225) - Türinnenverstärkung).
Die zusätzliche Mitteilung eines mit der Erfindung erzielten außergewöhnlich hohen Gewinns würde dem Arbeitnehmererfinder deshalb nicht dazu verhelfen, die angemessene Vergütung mit geringerer Fehleranfälligkeit zu beziffern (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (226) - Türinnenverstärkung).
Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil "Türinnenverstärkung" offen gelassen, ob grundsätzlich Sachverhaltsgestaltungen vorstellbar sind, in denen der Arbeitnehmererfinder zusätzlich in einem Maße auf gewinnbezogene Informationen angewiesen ist, das es rechtfertigt, dem Arbeitgeber diese Auskünfte abzuverlangen (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (226) - Türinnenverstärkung).
Auch der Bundesgerichtshof führt in dem Urteil "Türinnenverstärkung" aus, dass es sich regelmäßig auch in den Umsätzen niederschlage, wenn ein Arbeitgeber mit Hilfe einer Erfindung besonders große Erfolge erziele (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (226) - Türinnenverstärkung).
Denn Angaben zu den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten dienen dazu, die vom Arbeitgeber zum Gewinn gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (227) - Türinnenverstärkung).
- LG Düsseldorf, 12.07.2011 - 4a O 52/10
Patentrecht
Zwischen den Parteien ist hinsichtlich Inhalt und Umfang der Auskunft zunächst unstreitig, dass die Beklagte die mit dem Klageantrag zu I. 1. geforderte Auskunft erteilen muss (vgl. auch BGH GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester I; GRUR 2010, 223, 227 - Türinnenverstärkung), soweit vom Kläger Angaben aus dem Bereich der Beklagten selbst und damit über die von ihr selbst vorgenommenen Benutzungshandlungen gefordert werden.Da freie Erfindungen üblicherweise im Wege der Lizenzerteilung verwertet werden und auch die Beklagte Lizenzen an den auf Grundlage der Diensterfindung erworbenen Schutzrechten vergibt, kann durch die Lizenzanalogie als Erfindungswert der Marktpreis ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen würde (vgl. BGH GRUR 2010, 223, 224 - Türinnenverstärkung).
Der Entscheidung "Türinnenverstärkung" des Bundesgerichtshofes (GRUR 2010, 223) kann nicht entnommen werden, dass ein konzernangehöriger Arbeitgeber ohne jegliche Einschränkung verpflichtet ist, dem Arbeitnehmererfinder Auskunft über Benutzungshandlungen anderer konzernangehöriger Unternehmen zu erteilen.
In der Entscheidung "Türinnenverstärkung" hatte bereits das mit der Berufung befasste Oberlandesgericht Düsseldorf - dann bestätigt durch den Bundesgerichtshof - festgestellt, dass die dort durch die Konzernunternehmen praktizierte Verwertung der Erfindung mittels eines Patentpools einen Rückgriff auf die Lizenzanalogie nicht in Frage stelle (BGH GRUR 2010, 223, 224).
Dieser Umstand, dass nämlich der Arbeitgeber die Arbeitnehmererfindung im Konzernverbund anderen Konzernunternehmen zur Verwertung zur Verfügung stellte, war Grund dafür, die Auskunftspflicht des Arbeitgebers auch auf die Nutzungshandlungen der anderen konzernverbundenen Unternehmen auszudehnen, weil "diese letztlich nur der arbeitsteiligen, optimalen Verwertung der Erfindung dienende Maßnahme nach Treu und Glauben nicht dazu führen [kann], dass die berechtigten Interessen des Arbeitnehmererfinders an Auskunft über den Umfang der Nutzung konzerninternen Zuständigkeitsverlagerungen zum Opfer fallen" (BGH GRUR 2010, 223, 227 - Türinnenverstärkung).
Für die Bemessung des Vergütung im Wege des Lizenzanalogie ist daher die Angabe der erfindungsgemäß hergestellten beziehungsweise gelieferten Stücke und der pro Stück zu veranschlagende oder vereinnahmte Umsatz von zentraler Bedeutung (BGH GRUR 2010, 223, 225 - Türinnenverstärkung).
- LG Düsseldorf, 24.02.2011 - 4a O 52/10
Betonschutzwände (Arbeitnehmererf.)
a) Zwischen den Parteien ist hinsichtlich Inhalt und Umfang der Auskunft zunächst unstreitig, dass die Beklagte die mit dem Klageantrag zu I. 1. geforderte Auskunft erteilen muss (vgl. auch BGH GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester I; GRUR 2010, 223, 227 - Türinnenverstärkung), soweit vom Kläger Angaben aus dem Bereich der Beklagten selbst und damit über die von ihr selbst vorgenommenen Benutzungshandlungen gefordert werden.Da freie Erfindungen üblicherweise im Wege der Lizenzerteilung verwertet werden und auch die Beklagte Lizenzen an den auf Grundlage der Diensterfindung erworbenen Schutzrechten vergibt, kann durch die Lizenzanalogie als Erfindungswert der Marktpreis ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen würde (vgl. BGH GRUR 2010, 223, 224 - Türinnenverstärkung).
Der Entscheidung "Türinnenverstärkung" des Bundesgerichtshofes (GRUR 2010, 223) kann nicht entnommen werden, dass ein konzernangehöriger Arbeitgeber ohne jegliche Einschränkung verpflichtet ist, dem Arbeitnehmererfinder Auskunft über Benutzungshandlungen anderer konzernangehöriger Unternehmen zu erteilen.
In der Entscheidung "Türinnenverstärkung" hatte bereits das mit der Berufung befasste Oberlandesgericht Düsseldorf - dann bestätigt durch den Bundesgerichtshof - festgestellt, dass die dort durch die Konzernunternehmen praktizierte Verwertung der Erfindung mittels eines Patentpools einen Rückgriff auf die Lizenzanalogie nicht in Frage stelle (BGH GRUR 2010, 223, 224).
Dieser Umstand, dass nämlich der Arbeitgeber die Arbeitnehmererfindung im Konzernverbund anderen Konzernunternehmen zur Verwertung zur Verfügung stellte, war Grund dafür, die Auskunftspflicht des Arbeitgebers auch auf die Nutzungshandlungen der anderen konzernverbundenen Unternehmen auszudehnen, weil "diese letztlich nur der arbeitsteiligen, optimalen Verwertung der Erfindung dienende Maßnahme nach Treu und Glauben nicht dazu führen [kann], dass die berechtigten Interessen des Arbeitnehmererfinders an Auskunft über den Umfang der Nutzung konzerninternen Zuständigkeitsverlagerungen zum Opfer fallen" (BGH GRUR 2010, 223, 227 - Türinnenverstärkung).
Für die Bemessung des Vergütung im Wege des Lizenzanalogie ist daher die Angabe der erfindungsgemäß hergestellten beziehungsweise gelieferten Stücke und der pro Stück zu veranschlagende oder vereinnahmte Umsatz von zentraler Bedeutung (BGH GRUR 2010, 223, 225 - Türinnenverstärkung).
- BGH, 06.03.2012 - X ZR 104/09
antimykotischer Nagellack
In aller Regel kann daher der wirtschaftliche Wert der Erfindung am besten mit der Methode der Lizenzanalogie ermittelt werden, die deswegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig zur Ermittlung des Erfindungswerts heranzuziehen ist (BGH, Urteil vom 17. November 2009 X ZR 137/07 Rn. 13, GRUR 2010, 223, 224 Türinnenverstärkung; vgl. auch Urteil vom 13. November 1997 X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 166 f. Copolyester II; Urteil vom 14. April 2002 X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 802 abgestuftes Getriebe).In Vergütungsvereinbarungen ist die Bezugsgröße typischerweise der vom Lizenznehmer vereinnahmte Nettoverkaufspreis (…Bartenbach/ Volz, ArbEG, 4. Aufl., 2002, § 9 Rn. 125; vgl. auch BGH X ZR 137/07, aaO Rn. 24 Türinnenverstärkung).
Denn wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, ist es zwar möglich (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2002 X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 f. abgestuftes Getriebe; BGH X ZR 137/07, aaO Rn. 39 Türinnenverstärkung), aber in aller Regel nicht geboten, statt auf den Werksabgabepreis auf den Verkaufspreis beispielsweise einer in- oder ausländischen Tochter abzustellen, die das lizenzierte Produkt vertreibt.
- BGH, 17.11.2009 - X ZR 60/07
Auskunftsanspruch und Rechnungslegungsanpspruch eines Arbeitnehmers gegenüber …
Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag mit dem Schlagwort "Türinnenverkleidung" (X ZR 137/07, für BGHZ vorgesehen) näher ausgeführt hat, kann diese Annahme unter den Gegebenheiten der Gegenwart jedoch in aller Regel nicht mehr zugrunde gelegt werden.Sofern keine solchen außergewöhnlichen Umstände vorliegen, stehen dem Arbeitnehmererfinder im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn nicht als regelmäßig verfügbare Instrumente zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs zu (vgl. Sen.Urt. v. heutigen Tage - X ZR 137/07).
- BGH, 29.06.2010 - X ZR 51/09
Verfahrensrecht - Kosten: Auch Aufwand für Erfüllung von Auskunftspflichten
Zwar ist dieser Zulassungsgrund in der Zwischenzeit entfallen, weil der Senat zu den zulassungsrelevanten Fragen inzwischen unter Aufgabe früherer Rechtsprechung Stellung genommen hat (vgl. Sen.Urt. v. 17. November 2009 - X ZR 137/07 - Türinnenverstärkung, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). - LG Düsseldorf, 24.04.2012 - 4a O 286/10
Kälteanlage (Arbeitnehmererf.)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich die Kammer anschließt, ist die Lizenzanalogie in der Regel ein besonders geeignetes Kriterium, um den maßgeblichen in die Vergütungsbemessung einfließenden Erfindungswert zu ermitteln und die Frage zu beantworten, welche Gegenleistung vernünftige Parteien für die Überlassung der Erfindung vereinbart hätten (BGH, GRUR 2010, 223 - Türinnenverstärkung).Dann stehen dem Kläger Auskünfte zum Gewinn nicht zu (BGH GRUR 2010, 223 - Türinnenverstärkung).
- LG Düsseldorf, 06.03.2012 - 4b O 283/10
Panikschloss
Der Kläger verlangt nur die für die Berechnung notwendigen Angaben (vgl. BGH, GRUR 2010, 223, 26 f. - Türinnenverstärkung). - LG München I, 07.03.2011 - 7 O 9760/05
Arbeitnehmererfindervergütung: Berechnung nach der konkreten Lizenzanalogie; Wert …
Da freie Erfindungen üblicherweise im Wege der Lizenzerteilung verwertet werden, kann durch die Lizenzanalogie als Erfindungswert der Marktpreis ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen würde (siehe nur BGH GRUR 2010, 223 - Türinnenverstärkung).
Für Blogger: