Rechtsprechung
   BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    ZPO § 21, § 29 Abs. 1; EuGVVO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b
    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Flugannullierung

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EuGVVO Art. 5; ZPO §§ 21, 29
    Reichweite des internationalen Gerichtsstands der Niederlassung - Vertragsgerichtsstand bei Klage auf Ausgleichsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung von Ansprüchen aus Rechtsgeschäften im Gerichtsstand der Niederlassung; Vorliegen des Erfüllungsortes bei Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung unabhängig vom Vertragsstatut

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Niederlassung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Internationale Zuständigkeit für Ausgleichsklagen wegen Flugverspätung am Ankunfts- und am Abflugsort

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung gegen ein Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz nicht in der Europäischen Union hat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtsstand der Niederlassung bei einer ausländischen Fluggesellschaft

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  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Entschädigungsklage auch gegen US-Fluggesellschaft in Deutschland // Bundesgerichtshof gibt deutschem Passagier Recht

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Welches Gericht ist für Ausgleichsansprüche nach der EU-Fluggastverordnung zuständig?

  • ronald-schmid.de (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen auf Ausgleichszahlungen für Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    BGH stärkt Rechte von Fluggästen bei Verspätungen

  • breuning-winkler.de (Kurzinformation)

    Deutsche Gerichte und ausländische Fluggesellschaften

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Deutsche Gerichtsbarkeit bei Ansprüchen gegen ausländische Fluggesellschaften

  • lto.de (Kurzinformation)

    Deutsche Gerichte für Flüge von deutschen Flughäfen zuständig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Der vertragsgemäße Abflugort und der vertragsgemäße Landungsort sind Erfüllungsorte einer Flugreiseleistung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Niederlassung (IBR 2011, 1022)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Der Erfüllungsgerichtsstand nach § 29 ZPO bei internationalen Flugreisen" von Ri Dr. Andy Ruzik, LL.M.oec., original erschienen in: NJW 2011, 2019 - 2022.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2011, 2056
  • ZIP 2011, 978
  • MDR 2011, 382
  • WM 2011, 427
  • IBR 2011, 1022



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Wird zitiert von ... (8)  

  • LG Frankfurt/Main, 05.01.2012 - 24 S 145/11  
    Die Kläger sind unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 18.01.2011 (RRa 2011, 79 ff = NJW 2011, 2056 ff.) der Auffassung gewesen, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main international und örtlich zuständig sei, da vorliegend ein einheitlicher Flug von Frankfurt am Main nach Bangkok vorliege und auf den maßgeblichen Abflugort Frankfurt am Main abzustellen sei.

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist letztlich im Lichte des Urteils des BGH vom 18.01.2011 (RRa 2011, 79 ff = NJW 2011, 2056 ff.) vorliegend von einer internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main auszugehen.

    Für Ansprüche, die auf die Verordnung gestützt sind, und solche, die auf dem Übereinkommen von Montreal beruhen, gelten damit unterschiedliche Regelungsrahmen, was der übergreifenden Anwendung des Übereinkommens von Montreal auf Ansprüche nach der Verordnung entgegen steht (vgl. BGH, NJW 2011, 2056, 2056 Rn. 15).

    Insoweit hat der BGH (NJW 2011, 2056, 2057 Rn. 26) ausgeführt:.

    Insoweit hat der BGH (NJW 2011, 2056, 2057 Rn. 26) ausgeführt, dass den Erfüllungsort i. S. des § 29 ZPO für die mit der Klage geltend gemachte Verpflichtung (Ausgleichszahlungen) der Rechtsgedanke des Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO mit der darin zum Ausdruck gebrachten Wertentscheidung des Unionsrechts bestimmt.

    Teil dieser Ausgestaltung ist auch die vom nationalen Recht unabhängige Bestimmung des Erfüllungsorts für die Beförderungsverpflichtung in Art. 5 Nr. lit. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO, die nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls bei vertraglicher Beziehung zwischen den Parteien auch für Ausgleichsansprüche nach der Verordnung gilt (BGH, NJW 2011, 2056, 2058 Rn. 33).

    Zugleich sichert sie dem Kunden das in Erwägungsgrund 1 der Verordnung angestrebte hohe Schutzniveau auch bei der gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche zu und schafft Rechtssicherheit (BGH, NJW 2011, 2056, 2058 Rn. 34).

    Denn im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr sind sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die Leistungen, die Gegenstand des Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden (BGH, NJW 2011, 2056, 2058 Rn. 35).

  • BGH, 07.11.2012 - VIII ZR 108/12  
    Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet im Regelfall zugleich auch die internationale Zuständigkeit der an diesem Ort bestehenden Gerichte (BGH, Urteile vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 13; vom 4. Dezember 1996 - VIII ZR 306/95, NJW-RR 1997, 690 unter II 1; vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 229/91, BGHZ 120, 334, 347).

    Maßgeblich für die Erfüllungsortzuständigkeit ist vielmehr die dem erhobenen Anspruch zugrunde liegende Vertragspflicht, deren Verletzung gerügt wird (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, aaO Rn. 29).

    b) Der Erfüllungsort der verletzten Vertragspflicht bestimmt sich nach dem für das Vertragsverhältnis maßgeblichen und gegebenenfalls nach deutschem Kollisionsrecht zu bestimmenden materiellen Recht; er wird also lege causae durch Rückgriff auf das Vertragsstatut qualifiziert (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, aaO mwN; vom 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04, aaO Rn. 11; vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 229/91, aaO mwN).

  • AG Frankfurt/Main, 02.08.2012 - 29 C 1297/12  
    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.01.2011 (Aktenzeichen X ZR 71/10, veröffentlicht bei JURIS) entschieden, dass für den Fall, dass ein Ausgleichsanspruch nach der EG-Verordnung gegen ein Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden soll, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs ist.
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  • AG Düsseldorf, 23.07.2011 - 37 C 3495/11  
    Er hat aber zumindest eine vertragliche Grundlage, da Art. 3 Abs. 2 lit. a) Verordnung (EG) 261/04 eine bestätigte Buchung des Reisenden voraussetzt, was wiederum das Bestehen eines Beförderungsvertrages erfordert (BGH, Urt. v. 18.01.2011, Az. X ZR 71/10, Rn. 26; BGH, Urt. v. 12.11.2009, Az. Xa ZR 76/07, Rn. 18).
  • AG Frankfurt/Main, 28.06.2012 - 31 C 145/12  

    Für Ausgleichsansprüche nach der EGVO 261/2004 kommt es alleine auf die

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.01.2011 (Aktenzeichen X ZR 71/10 zu finden in juris) entschieden, dass für den Fall, dass ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen ein Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden soll, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs.
  • AG Nürtingen, 29.04.2011 - 11 C 596/11  

    Luftbeförderungsvertrag: Anforderungen an einen direkten Anschlussflug nach der

    Insoweit beruft sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesgerichtshof vom 18.01.2011, Aktenzeichen: X ZR 71/11 (richtig X ZR 71/10).
  • AG Düsseldorf, 30.06.2011 - 40 C 1745/11  
    Denn im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr sind sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die Leistungen, die Gegenstand des Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2011, Az.: X ZR 71/10).
  • AG Frankfurt/Main, 14.04.2011 - 29 C 2034/10  
    Das Amtsgericht Frankfurt a. M. ist wegen des Abflugortes des gegenständlichen Fluges als Gericht des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) örtlich zuständig (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.2011- X ZR 71/10, ...).
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