Rechtsprechung
   BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 27
    Rentenversicherung aus vorehelich erworbenem Privatvermögen ist in Versorgungsausgleich einzubeziehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung einer nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln eines vorehelich erworbenen Privatvermögens begründeten privaten Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Private Lebensversicherung im Versorgungsausgleich

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gütertrennung und der Versorgungsausgleich für die private Rentenversicherung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Extrem dumm gelaufen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Auch bei Gütertrennung wird Altersvorsorge aufgeteilt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Private Rentenversicherung aus vorehelich erworbenem Privatvermögen fällt in den Versorgungsausgleich

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 18.01.2012, Az.: XII ZB 213/11 (Einbeziehung einer nach vereinbarter Gütertrennung aus Mitteln vorehelichen Privatvermögens erworbenen privaten Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich)" von Prof. Dr. Thomas Rauscher, original erschienen in: DNotZ 2012, 705 - 712.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 18.01.2012, Az.: XII ZB 213/11 (Versorgungsausgleich und private Rentenansprüche)" von RA/FAFamR Dr. Ludwig Bergschneider, original erschienen in: FamRZ 2012, 434 - 436.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2012, 323
  • MDR 2012, 411
  • DNotZ 2012, 705



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Köln, 30.04.2012 - 14 UF 272/11  
    Eine grob unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. BGH, Beschluss vom 18.1.2012, XII ZB 213/11, bei juris Rz. 10 ff.; auch BGH Beschluss vom 30.3.2011, XII ZB 54/09; BGH, Beschluss vom 25.6.2008, XII ZB 163/06; BGH, Beschluss vom 11.9.2007, XII ZB 107/04).

    Dabei steht auch der Grundsatz, dass die während der Ehezeit von einem oder gegebenenfalls von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften regelmäßig ("schematisch") zur Hälfte aufgeteilt werden, im Einklang mit der Idee der ehelichen Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG), der ein rechnerisches Abwägen sowohl der beiderseitigen Leistungen und Verdienste für die Gemeinschaft als auch der Teilhabe an gemeinschaftlichen Rechtspositionen im allgemeinen widersprechen würde (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 18.1.2012, XII ZB 213/11, bei juris Rz. 11).

  • OLG Saarbrücken, 04.04.2012 - 9 UF 29/08  

    Keine Einbeziehung von Kapitallebensversicherungen in den Versorgungsausgleich

    Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (BGH, Beschl. v. 18. Januar 2012, XII ZB 213/11, NSW VersAusglG § 27 (BGH-intern); BGH, Beschl.v. 30. März 2011, XII ZB 54/09, FamRZ 2011, 877; BGH, FamRZ 2007, 627; 1990, 1341).
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