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   BGH, 18.03.1974 - II ZR 167/72   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Wirkung des Vertreterhandelns bei Verstoß gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz; Begriff des unternehmensbezogenen Geschäfts; Fortführung der Firma eines Einzelkaufmanns durch eine OHG oder KG

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 62, 216
  • NJW 1974, 1191
  • MDR 1974, 913
  • WM 1974, 559
  • WM 1974, 560
  • BB 1974, 757
  • DB 1974, 1278



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Wird zitiert von ... (81)  

  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80  

    Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH - Kein Vorbelastungsverbot, sondern

    Tritt eine GmbH & Co. KG im Rechtsverkehr unter einer Firma auf, die keinen Hinweis auf die Beteiligung einer juristischen Person enthält und deshalb den Eindruck erweckt, es stehe mindestens ein Gesellschafter mit seinem gesamten Privat- vermögen unbeschränkt für Geschäftsschulden ein, so kann der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH unter Umständen einem Geschäftspartner aus veranlaßtem Rechtsschein haften (BGHZ 62, 216, 222 f; 64, 11, 17 ff).
  • BGH, 03.02.1975 - II ZR 128/73  

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers, wenn er den Firmenzusatz "mbH" nicht hinzufügt

    Aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Auslegungsregel des § 164 Abs. 2 BGB, wonach derjenige selbst verpflichtet wird, dessen Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt, ergibt sich für einen solchen Fall nichts; sie kommt nicht zum Zuge, wenn die Art und Weise der Zeichnung dem Erklärungsempfänger kenntlich macht, wer sein Vertragspartner ist, und lediglich unklar bleibt, ob der Erklärende selbst dieser Vertragspartner oder nur dessen Vertreter ist (BGHZ 62, 216, 220f m. w.N.).

    Dies gilt, wie sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt und in der Rechtsprechung und im Schrifttum einhellig vertreten wird, nicht nur für eine von der GmbH neu gebildete Firma, sondern auch, wenn, wie hier, die von einem Einzelkaufmann oder einer Personengesellschaft übernommene Firma fortgeführt wird (BGHZ 62, 216, 226; Baumbach/Hueck, GmbHG, 13. Aufl. § 4 Anm. 4 A; Brodmann, GmbHG § 4 Anm. 5; Schilling in Hachenburg, GmbHG, 6. Aufl. § 4 Anm. 19; Scholz, GmbHG, 4. Aufl. § 4 Anm. 18; Feine, in Ehrenb. Hdb. Bd. III 3 S. 85).

    Wer als GmbH-Geschäftsführer mit einer Personenfirma ohne mbH-Zusatz zeichnet, erweckt den Eindruck, der Firmeninhaber, für den er handelt, sei keine Kapitalgesellschaft oder sonstige nur mit einem beschränkten Vermögen haftende juristische Person, sondern ein Einzelkaufmann oder eine Personengesellschaft, die ein einzelkaufmännisches Unternehmen fortführt (zum letzteren BGHZ 62, 216, 224ff); denn für alle juristischen Personen mit beschränkter Haftung schreibt das Gesetz die Verlautbarung der Gesellschaftsform in der Firma oder im Verbandsnamen vor (vgl. außer § 4 Abs. 2 GmbHG die §§ 4, 279 AktG; § 3 Abs. 2 GenG; § 65 BGB; § 18 Abs. 2 VAG).

  • BGH, 08.05.1978 - II ZR 97/77  

    Publizität des Handelsregisters; persönliche Haftung der GmbH-Geschäftsführer

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