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   BGH, 18.03.1998 - 3 StR 545/97   

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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 19.07.2001 - 4 StR 65/01  

    Abgrenzung von Tatmehrheit und Tateinheit bei mittelbarer Täterschaft (eigener

    Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB kommt es aber nach ständiger Rechtsprechung auf den eigenen Tatbeitrag des Angeklagten an, der hier lediglich in einer Tathandlung, nämlich in der Leitung und Organisation der Firma M. A. Ltd bestand (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10 und BGHR StGB § 263 Täterschaft 1; BGH NStZ 1996, 296, 297 und 610; wistra 1998, 224 und 1999, 23).

    Sie läßt jedoch den Unrechts- und Schuldgehalt des deliktischen Verhaltens unberührt (vgl. BGHR StGB § 263 Täterschaft 1; BGH NStZ 1996, 296, 297; wistra 1998, 224).

  • BGH, 16.09.1998 - 1 StR 482/98  

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 10

    Im übrigen bleibt im Hinblick darauf, daß das Schwergewicht des dem Angeklagten zu machenden Schuldvorwurfs auf den Sexualstraftaten liegt, der Unrechts- und Schuldgehalt des deliktischen Verhaltens unberührt und stellt das in der Gesamtstrafe zum Ausdruck kommende Gesamtergebnis der Bestrafung nicht in Frage (vgl. BGH, Beschl. v. 18. März 1998 - 3 StR 545/97; NStZ 1996, 296, 297).
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