Rechtsprechung
| BGH, 18.03.2010 - 3 StR 65/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- HRR Strafrecht
§ 31 BtMG; § 46b Abs. 3 StGB; § 2 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 316d EGStGB; Art. 49 Abs. 1 Satz 3 EU-Grundrechtecharta
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Aufklärungshilfe; Rückwirkungsverbot; intertemporales Strafrecht (Meistbegünstigungsprinzip). - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kurzfassungen/Presse (4)
- JURION Strafrecht Blog (Auszüge)
Neue Kronzeugenregelung - was ist die günstigere Regelung?
- JURION Strafrecht Blog (Kurzinformation)
Der BGH und der neue § 31 BtMG
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)
Zum Zeitpunkt der Aufklärungshilfe
- lto.de (Kurzinformation)
Bei nach dem 01.09.2009 eröffnetem Verfahren ist bei später Aufklärungshilfe wegen Meistbegünstigungsprinzip altes Recht anwendbar
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 2010, 523
- StV 2010, 481
Wird zitiert von ... (18)
- BGH, 05.10.2010 - 3 StR 339/10
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Vermittlung eines …
Demgegenüber weist der Umstand, dass das Landgericht die vom Angeklagten erst nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses geleistete Aufklärungshilfe nicht als gemäß § 31 Satz 2 BtMG nF i.V.m. § 46b Abs. 3 StGB verspätet angesehen hat, darauf hin, dass es - in der Sache zutreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10, NStZ 2010, 523, 524) - für die im Mai und August 2009 begangenen Taten III. 1. und III. 2. der Urteilsgründe die alte Fassung des § 31 Nr. 1 BtMG angewandt hat, die eine solche zeitliche Grenze für die Aufklärungshilfe nicht vorsieht.Der Senat bemerkt im Übrigen, dass das Landgericht im Fall III. 3. der Urteilsgründe in der Sache schon deshalb zutreffend § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nF angewendet hat, weil die Tat erst im Dezember 2009 und damit nach Inkrafttreten der Neufassung begangen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10, NStZ 2010, 523, 524).
- BGH, 26.10.2010 - 4 StR 495/10
Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (Erörterungsmangel hinsichtlich eines …
Vielmehr gelten für die Frage des auf diese Verfahren anwendbaren Rechts die allgemeinen Regeln, nach denen grundsätzlich das zur Tatzeit geltende materielle Recht Anwendung findet (§§ 1, 2 Abs. 1 StGB), sofern das neue Recht in seiner Gesamtheit keine für den Angeklagten günstigere Regelung darstellt (§ 2 Abs. 3 StGB; vgl. BGH NStZ 2010, 523, 524).Vielmehr gelten für die Frage des auf diese Verfahren anwendbaren Rechts die allgemeinen Regeln, nach denen grundsätzlich das zur Tatzeit geltende materielle Recht Anwendung findet (§§ 1, 2 Abs. 1 StGB), sofern das neue Recht in seiner Gesamtheit keine für den Angeklagten günstigere Regelung darstellt (§ 2 Abs. 3 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10, NStZ 2010, 523, 524).
- BGH, 28.06.2011 - 3 StR 485/10
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anbau; Tateinheit; Tatmehrheit; …
Das Landgericht hätte deshalb im Einzelfall entscheiden müssen, ob die neue oder die alte Regelung der Rechtsfolgen einer Aufklärungs- bzw. Präventionshilfe in ihrer Gesamtheit die für den Angeklagten günstigere Gesetzeslage darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10, NStZ 2010, 523).
- BGH, 15.02.2011 - 3 StR 491/10
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Anbau (Versuch); versuchter …
Bei der Strafrahmenwahl wird daher gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG aF, § 49 Abs. 2 StGB für den Angeklagten günstiger wäre als die Anwendung des § 31 BtMG nF i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (§ 2 Abs. 3 StGB; s. BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10, NStZ 2010, 523). - BGH, 15.03.2011 - 1 StR 75/11
Keine Strafrahmenverschiebung bei Hilfe zur Aufklärung nach Eröffnung des …
Für die Frage des auf diese Verfahren anwendbaren Rechts gelten vielmehr die allgemeinen Regeln, nach denen grundsätzlich das zur Tatzeit (§ 2 Abs. 1 StGB) bzw. bei einer fortdauernden oder fortgesetzten Tatbegehung das bei der Beendigung der Tat (§ 2 Abs. 2 StGB) geltende Recht Anwendung findet, sofern das neue Recht in seiner Gesamtheit keine für den Angeklagten gemäß § 2 Abs. 3 StGB günstigere Regelung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10, NStZ 2010, 523, 524; BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 79/10). - BGH, 27.04.2010 - 3 StR 79/10
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Aufklärungshilfe; …
Auf die Angaben des Angeklagten vom 19. November 2009 zu Betäubungsmitteleinfuhren im Zeitraum Juni/Juli 2009 ist § 31 BtMG in der zur Tatzeit geltenden Fassung, d. h. ohne Präklusionsregelung, anwendbar (BGH, Beschl. vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10). - BGH, 09.11.2010 - 4 StR 521/10
Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens und …
Zur Frage der Anwendbarkeit der Neufassung weist der Senat auf Art. 316d EGStGB und die dazu ergangene Rechtsprechung hin (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10, StV 2010, 481). - BGH, 01.06.2010 - 3 StR 167/10
Aufklärungshilfe (milderes Gesetz).
Dieser Strafrahmen ist aufgrund der geringeren Mindeststrafe hier gegenüber der Neuregelung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nF in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, da sich das Landgericht am unteren Bereich des Strafrahmens orientiert hat (vgl. BGH, Beschl. vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10). - BGH, 28.12.2011 - 2 StR 352/11
Aufklärungshilfe (Erörterungsmangel; milderes Gesetz; …
Die Frage, welches Recht auf dieses Verfahren anwendbar ist, bestimmt sich aber nach den allgemeinen Regeln (BGH NStZ 2010, 523, 524), nach denen grundsätzlich das zur Tatzeit geltende materielle Recht Anwendung findet (§§ 1, 2 Abs. 1 StGB), sofern das neuere Recht in seiner Gesamtheit keine für den Angeklagten günstigere Regelung darstellt (§ 2 Abs. 3 StGB; vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2011 - 2 StR 671/10). - BGH, 15.09.2010 - 5 StR 361/10
Aufklärungshilfe; intertemporales Strafrecht; milderes Gesetz.
Wie der Generalbundesanwalt unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des 3. Strafsenats vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10 - und vom 27. April 2010 - 3 StR 79/10 - zutreffend ausführt, hätte vorliegend § 31 Nr. 1 BtMG a. F. geprüft und als möglicherweise günstigere Regelung angewendet werden müssen. - BGH, 03.05.2011 - 3 StR 123/11
Aufklärungshilfe; Meistbegünstigungsprinzip; milderes Recht.
- BGH, 19.05.2011 - 3 StR 89/11
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Aufklärungshilfe (Beschönigung …
- BGH, 09.11.2010 - 3 StR 391/10
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Eigennützigkeit); …
- BGH, 17.08.2010 - 5 StR 327/10
Strafzumessung (intertemporales Strafrecht; milderes Gesetz; Beruhen).
- BGH, 16.03.2011 - 2 StR 671/10
Aufklärungshilfe und Meistbegünstigungsprinzip (Kronzeugenregelung; Anwendung auf …
- BGH, 15.06.2011 - 4 StR 264/11
Verstoß gegen das Meistbegünstigungsprinzip (mangelndes Beruhen).
- BGH, 06.12.2011 - 3 StR 377/11
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall); …
- BGH, 17.04.2012 - 3 StR 79/12
Anwendbarkeit des Meistbegünstigungsprinzips bei der Aufklärungshilfe im …
