Rechtsprechung
   BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96   

Überhöht geschätzte Edelsteine

§§ 263, 27 StGB, Gehilfenvorsatz, Konkretisierung

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 27 StGB; § 15 StGB; § 26 StGB
    Beihilfe zum Betrug (Anforderungen an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes; wesentliche Einzelheiten des Tatplanes, die dessen Ausführung wahrscheinlich werden lassen); Vorsatz des Anstifters.

  • Alpmann Schmidt

    StGB § 27, § 263

  • opinioiuris.de

    Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Beihilfe zum Betrug bei falschem Wertgutachten durch vereidigten Sachverständigen

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beihilfe zum Betrug durch falsches Wertgutachten? (IBR 1996, 485)

  • euv-frankfurt-o.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Konkretisierung des Gehilfenvorsatzes (Prof. Dr. Dr. Uwe Scheffler; NJW 1996, 2517)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 42, 135
  • NJW 1996, 2517
  • MDR 1996, 837
  • NStZ 1997, 272
  • NStZ 1997, 272 A
  • NJ 1996, 559
  • StV 1997, 411
  • BB 1996, 1907
  • BB 1996, 1997
  • JR 1997, 296
  • IBR 1996, 485



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Wird zitiert von ... (44)  

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99  

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert ( BGHSt 42, 135, 136), ohne daß sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muß (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 8, 390).

    Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert ( BGHSt 42, 135, 136), ohne daß sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muß (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 8, 390; weitere Nachweise bei Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 1).

  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06  

    Fall Motassadeq (11. September); Rügepräklusion (Entscheidung des Gerichts;

    Dass derjenige, der das auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tun des Haupttäters objektiv fördert oder erleichtert, in aller Regel das Risiko der Tatvollendung erhöht, liegt auf der Hand (vgl. BGHSt 42, 135, 138: Fördern des strafbaren Verhaltens des Haupttäters und dadurch Vergrößerung des Risikos, dass die Haupttat begangen wird).

    Soweit der Bundesgerichtshof - auch der Senat - in mehreren Entscheidungen beiläufig und für das jeweilige Ergebnis nicht tragend die "Unrechtsdimension" der Tat angesprochen hat ( BGHSt 42, 135, 139; BGH NStZ 1990, 501; NJW 1997, 265, 266; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 9), lässt sich hieraus Abweichendes nicht herleiten.

  • BGH, 20.03.2002 - 5 StR 448/01  

    Verurteilung ehemaliger Präsidiumsmitglieder des Fußballvereins Eintracht

    Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert (vgl. BGHSt 42, 135, 136), ohne daß sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muß (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 46, 107, 109).

    Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert (vgl. BGHSt 42, 135, 136), ohne daß sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muß (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 46, 107, 109).

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