Rechtsprechung
   BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98   

Kontoführungsgebühr - Überwachung von Pfändungsmaßnahmen

§ 9 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    AGBG §§ 8, 9 Bl, Cb

  • Alpmann Schmidt

    AGBG § 8, 9

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vergütung für Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen: Unwirksame Klauseln

mehr
  • reise-recht-wiki.de

    Unzulässige Klauseln in AGB über Bearbeitungsgebühren

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen in den AGB eines Kreditinstituts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kein Vergütungsanspruch der Bank für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit von Gebührenklauseln der Kreditinstitute für Bearbeitung von Pfändungen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AGBG §§ 8, 9
    Unwirksamkeit von Gebührenklauseln der Kreditinstitute für Bearbeitung von Pfändungen

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Wenn das Konto gepfändet wird ...... muss sich der Kontoinhaber nicht auch noch von der Bank schröpfen lassen

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Abschlussgebühren bei Bauspardarlehensverträgen - Sind wir auf dem Weg zu einer richterlichen Preisgestaltungskontrolle?" von Prof. Dr. Georg Bitter, original erschienen in: ZIP 2008, 1095.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Pfändungsschutz auf dem Prüfstand" von RiLG Dr. iur. mag. rer. publ. Frank Nolte und Ministerialrätin Dr. iur. Silvia Schumacher, original erschienen in: ZVI 2011, 45 - 54.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 141, 380
  • NJW 1999, 2276
  • ZIP 1999, 1090
  • MDR 1999, 1147
  • VersR 2000, 1377
  • WM 1999, 1271
  • BB 1999, 1520
  • DB 1999, 2259
  • Rpfleger 1999, 452



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Wird zitiert von ... (78)  

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 500/11  

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

    Diese Unterscheidung gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB-Banken Rn. 281; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Klauseln B 53).

    Zum einen steht der Begriff der kontrollfreien Hauptleistung nicht zur Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen (Senatsurteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383).

    aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN).

    Solche Tätigkeiten waren bereits vor Einführung des Pfändungsschutzkontos zu erbringen, ohne dafür ein besonderes Entgelt verlangen zu können (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 ff. und vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).

    Die unangemessene Benachteiligung wird durch den Verstoß der Klausel gegen § 850k Abs. 7 ZPO als einem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung indiziert (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21).

  • BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01  

    AGB - Wiederholungsgefahr der Verwendung unzulässiger AGB

    Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, kontrollfrei (BGHZ 143, 128, 138 f; 141, 380, 382 f; zuletzt BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 - V ZR 251/00 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Mithin stellen im nicht preisregulierten Markt Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen im allgemeinen weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (BGHZ 141, 380, 383; 116, 117, 120 f).

    Daher ist die streitige Deaktivierungsklausel ohne Rücksicht auf die Preisstruktur insgesamt und die Beschaffenheit der sonstigen Einzelpreise daraufhin zu überprüfen, ob ihr eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt oder ob es sich um eine - zumeist als (etwas mißverständlich) Preisnebenabrede bezeichnete - Abrede handelt, die zwar (mittelbare) Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGHZ 141, 380, 383; 137, 27, 29 f und 43, 45 ff; 136, 261, 264 m.w.N.).

    § 670 BGB gewährt aber nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn auf sich nimmt, nicht aber eine Vergütung für eigene Tätigkeit (vgl. hierzu BGHZ 141, 380, 384, 389; 137, 43, 47).

    Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.).

    Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (BGHZ 146, 377, 384 f; 141, 380, 390).

  • BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99  

    Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Entgelts für die Bearbeitung

    Da der Begriff der Leistung nicht zur Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen steht, unterliegen Abreden mit (mittelbaren) Auswirkungen auf Preis und Leistung, an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann, der Inhaltskontrolle (BGHZ 91, 316, 318; 93, 358, 360 f.; 95, 362, 370; 106, 42, 46; 106, 259, 263; 114, 330, 333; 116, 117, 119; 124, 254, 256; 136, 261, 264; 137, 27, 29; 137, 43, 46; Senat, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, WM 1999, 1271, 1272).

    Um solche zumeist - etwas mißverständlich - als Preisnebenabreden bezeichnete Abreden handelt es sich bei Gebührenklauseln für die Bearbeitung von Pfändungen, weil ein Anspruch des Drittschuldners gegen den Schuldner auf Vergütung dieser Arbeit im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. dazu näher Senatsurteil vom 18. Mai 1999 aaO, m.w.Nachw.; zustimmend Walker LM AGBG § 8, Nr. 35).

    Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung bezieht, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 260; 136, 261, 266; 137, 43, 45 f.; Urteil vom 18. Mai 1999, aaO, S. 1273).

    Durch die Bearbeitung von Pfändungen erbringt der Drittschuldner - wie der Senat in seinem Urteil vom 18. Mai 1999 (aaO, S. 1273 f. m.w.Nachw.) im einzelnen dargelegt hat - keine Dienstleistungen für den Vollstreckungsschuldner auf rechtsgeschäftlicher Grundlage, sondern handelt vorrangig im eigenen Interesse zur Erfüllung einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung.

    An der Pflicht, die durch den Arbeitsaufwand entstehenden Kosten selbst zu tragen, ändert sich auch dann nichts, wenn das einmal nicht der Fall ist oder Drittschuldner, wie etwa Kreditinstitute oder größere Arbeitgeber, häufiger Pfändungen ausgesetzt sind (Senat, Urteil vom 18. Mai 1999, aaO, S. 1273; BVerwG Rpfleger 1995, 261).

    Da das in den angegriffenen Klauseln vereinbarte Entgelt, wie dargelegt, von einer Dienstleistung für den Kunden unabhängig ist, stellt es einen Beitrag zu den Gemeinkosten des von der Beklagten betriebenen Giro- und Einlagengeschäfts dar, die aus den im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreisen erwirtschaftet werden können (BGHZ 136, 261, 266; Senat, Urteil vom 18. Mai 1999, aaO, S. 1274).

    Die Beklagte hat gegen die Vollstreckungsgläubiger keinen Vergütungs-, sondern allenfalls einen an ihren tatsächlichen Aufwendungen orientierten Ersatzanspruch, wenn sie eine Drittschuldnererklärung abgibt (Senat, Urteil vom 18. Mai 1999, aaO, S. 1274).

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