Rechtsprechung
   BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01   

Volltextveröffentlichungen (11)

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  • Alpmann Schmidt

    BGB § 249 A

  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 249 A

  • RA Kotz

    Aufklärungspflicht:

  • Prof. Dr. Lorenz

    "Kind als Schaden": Haftung des Arztes für den Unterhaltsaufwand bei Vereitelung eines indizierten Schwangerschaftsabbruchs; Unterhaltsschaden und Schutzzweck der ärztlichen Diagnosepflicht bei medizinischer Indikation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte pränatale Untersuchung, Gynäkologie - Ersatz des Unterhaltsschadens bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arztrecht - Unterhaltspflicht des Arztes für behindertes Kind

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch nach der medizinischen Indi-kation des § 218 a Abs. 2 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch nach der medizinischen Indikation des § 218 a Abs. 2 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch nach der medizinischen Indikation des § 218 a Abs. 2 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995

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  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch nach der medizinischen Indikation des § 218 a Abs. 2 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995

  • tolmein.de (Pressebericht, 20.06.2002)

    Der Notstand des Rechts und die Geldnot der Eltern: Wie vor dem BGH über ein behindertes Kind verhandelt wurde, das Juristen als Schaden gilt


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.06.2002)

    Entsetzen im Kreißsaal

Besprechungen u.ä. (2)

  • honsell.at (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Kind als Schaden (Heinrich Honsell)

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Arzthaftung für den Unterhaltschaden durch ein behindertes Kind bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Ersatz des Unterhaltsschadens wegen Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs" von Marc Wolf, original erschienen in: ArztR 2003, 273 - 275.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 151, 133
  • NJW 2002, 2636
  • NJW-RR 2002, 1597 (Ls.)
  • MDR 2002, 1190
  • FamRZ 2002, 1249
  • VersR 2002, 1148
  • JR 2003, 67



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BGH, 31.01.2006 - VI ZR 135/04  

    Arztrecht - Zahlung von Unterhalt bei Unterbleiben des Schwangerschaftsabbruchs

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das auf einem schuldhaften ärztlichen Fehler beruhende Unterbleiben eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs dazu führen, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch der Rechtsordnung entsprochen hätte, also von ihr nicht missbilligt worden wäre (BGHZ 129, 178, 185; 151, 133, 138; dazu auch Müller, NJW 2003, 697 ff.).

    Damit sollte klargestellt werden, dass eine Behinderung des Kindes als solche niemals zu einer Minderung des Lebensschutzes führen kann, vielmehr entscheidend für die Zulässigkeit einer Abtreibung stets nur sein kann, ob das Austragen des Kindes zu unzumutbaren Belastungen für die gesundheitliche Situation der Mutter führt, denen anders als durch einen Abbruch nicht wirksam begegnet werden kann, wobei nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fallkonstellationen der früheren "embryopathischen Indikation" nunmehr der Sache nach von der medizinischen Indikation des nunmehrigen § 218a Abs. 2 StGB aufgefangen werden sollen (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 133, 138 f. m.w.N.).

    Daher ist bei den Fallgestaltungen, die nach der bisherigen rechtlichen Regelung der "embryopathischen Indikation" unterfielen, nunmehr im Rahmen des § 218a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob sich für die Mutter aus der Geburt des schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebenssituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres insbesondere auch seelischen Gesundheitszustandes als so drohend erscheinen lassen, dass bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zurückzutreten hat (Senatsurteile BGHZ 151, 133, 139; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02 - VersR 2003, 1541, 1542).

    Hierzu bedarf es, wie der erkennende Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat (BGHZ 151, 133, 139 f.; Urteil vom 15. Juli 2003, aaO), einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs der Schwangerschaft bezogenen Prognose, ob die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten.

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 203/02  

    Arztrecht - Schwangerschaftsabbruch bei medizinischer Indikation

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - (VersR 2002, 1148, demnächst BGHZ 151, 133 ff.), welches das Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung freilich noch nicht kennen konnte, entschieden, daß das auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhende Unterbleiben eines nach den Grundsätzen der medizinischen Indikation gemäß § 218a Abs. 2 StGB rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs die Pflicht des Arztes auslösen kann, den Eltern den Unterhaltsaufwand für ein Kind zu ersetzen, das mit schweren Behinderungen zur Welt kommt.

    Eine dahingehende Bestimmung des vertraglichen Schutzumfanges, die bei derartigen Sachverhalten unter Geltung der früheren "embryopathischen Indikation" in der Rechtsprechung anerkannt war (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 86, 240, 247; Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - VersR 2002, 233, 234), nunmehr auch für entsprechende Fallgestaltungen im Rahmen der nach der geltenden Rechtslage maßgeblichen medizinischen Indikation entspricht der gesetzgeberischen Lösung, die bisher von § 218a Abs. 3 StGB a.F. erfaßten Fallkonstellationen jetzt in die Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO; zustimmend Deutsch, NJW 2003, 26, 28).

    Eine auf der - hier revisionsrechtlich zu unterstellenden - Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann allerdings - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist - nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung für das Kind freizustellen und der Klägerin ein Schmerzensgeld zuzuerkennen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (st. Rspr.: vgl. insbesondere BGHZ 129, 178, 185 = VersR 1995, 964, 966; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768 und vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO, S. 1149).

    Bei Fallgestaltungen, die nach der früheren rechtlichen Regelung der "embryopathischen Indikation" unterfielen, ist nunmehr im Rahmen des § 218a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob sich für die Mutter aus der Geburt des schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebenssituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres insbesondere auch seelischen Gesundheitszustandes als so bedrohend erscheinen lassen, daß bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zurückzutreten hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO, S. 1150).

  • OLG Stuttgart, 25.03.2003 - 1 U 125/02  

    Arzthaftung: Schadensersatzanspruch wegen Unterbleibens eines rechtmäßigen

    Eine Pflichtverletzung des beratenden Arztes kann aber nur dann zu einer vertraglichen Haftung auf Schadensersatz führen, wenn der Schwangerschaftsabbruch rechtlich zulässig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht missbilligt worden wäre (Anschluss an ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt BGH NJW 2002, 2636).

    Eine Pflichtverletzung des Beklagten würde aber nur dann zu einer vertraglichen Haftung auf Schadensersatz führen, wenn der Schwangerschaftsabbruch rechtlich zulässig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht missbilligt worden wäre (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH NJW 2002, 2636).

    Nach geltendem Recht kommt es daher auch im Falle einer schwersten Behinderung des Kindes allein darauf an, dass das Austragen des Kindes für die Mutter eine schwerwiegende körperliche oder seelische Gesundheitsgefährdung bedeuten würde, der anders als durch einen Abbruch nicht wirksam begegnet werden kann (BGH NJW 2002, 2636).

    So war auch für die sachverständige Einschätzung in dem durch Urteil des BGH vom 18. Juni 2002 entschiedenen Rechtsstreit die durch die Behinderung verursachte Suizidgefahr und Gefährdung des seelischen Gesundheitszustandes der Mutter maßgebend, wobei eine latente Selbstmordgefahr zumindest in den ersten Wochen nach der Geburt feststellbar war (NJW 2002, 2636).

    Die von der Klägerin für die Zeit nach der Geburt geschilderten Beeinträchtigungen können für die vorausschauend zu beurteilende Frage der konkret drohenden Gesundheitsgefahr lediglich als Indiz herangezogen werden (BGH NJW 2002, 2636; 2002, 886).

    Bei der Entscheidung vom 18.06.2002 (BGH NJW 2002, 2636), auf die sich die Kläger berufen, lag ein vom Berufungsgericht eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten schon vor, so dass sich die Frage, ob das Vorliegen einer Notlagensituation nur auf der Grundlage eines Gutachtens festgestellt werden kann, nicht stellte.

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  • BGH, 14.11.2006 - VI ZR 48/06  

    Arztvertrag über Schwangerschaftverhütung: Erstreckung

    Der erkennende Senat hat in Fällen fehlerhafter genetischer Beratung und sonstiger Fehler im vorgeburtlichen Bereich bereits die Einbeziehung des ehelichen Vaters in den Schutzbereich des Arztvertrages bejaht (Senatsurteile BGHZ 86, 240, 249 f.; 89, 95, 98; 151, 133, 136).
  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 273/03  

    Arztrecht - Schadensersatz für Aufwendungen zur Eingliederung Behinderter

    Die Haftung für eine Belastung mit Unterhaltsansprüchen in Fällen der vorliegenden Art besteht nach den vom erkennenden Senat aufgestellten Grundsätzen unabhängig von der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 259, 266 f.; 86, 241, 247 f.; 89, 95, 104 f.; 124, 128, 142 ff.; 151, 133, 146).
  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 196/03  

    Haftung des Arztes für eine Schädigung des ungeborenen Kindes durch Erkrankung

    Ging es bei der Behandlung nicht um die Abwendung einer Belastung der Patientin durch ein Kind, dann darf auch nicht angenommen werden, daß die Bewahrung vor den Unterhaltsaufwendungen infolge der Geburt des Kindes zum Schutzumfang des Behandlungsvertrages gehörte (vgl. Senatsurteile BGHZ 124, 128, 137 f.; 143, 389, 393 ff.; 151, 133, 136; vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1069).

    Aus diesem Grund bedarf es auch keiner abschließenden Beurteilung, ob bei einer entsprechenden Fallgestaltung ein Anspruch der Klägerin auch deshalb nicht in Betracht käme, weil keine der Voraussetzungen für eine rechtmäßige medizinische Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB (vgl. Senatsurteile BGHZ 151, 133, 138 f.; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02 - VersR 2003, 1541 f., jeweils m.w.N.) vorgetragen oder vom Berufungsgericht festgestellt ist.

  • BGH, 06.07.2010 - 5 StR 386/09  

    Präimplantationsdiagnostik; PID; Embryo; Blastozystenbiopsie; pluripotente

    Für die Indikation maßgebend ist nicht eine Behinderung des Kindes, sondern die dort beschriebene schwerwiegende Beeinträchtigung der Schwangeren (vgl. BGHZ 151, 133, 139 f.; BGH NJW 2003, 3411, 3412; 2006, 1660, 1661; zur ärztlichen Aufklärungspflicht vgl. BGHZ 89, 95, 100 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 01.02.2006 - 13 U 134/04  

    Unterhaltslast für Kind als Schaden

    (BGH NJW 2002, 2636; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, vor § 249, Rn. 48 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 31.08.2009 - 1 W 33/09  

    Haftung eines eine Schwangerschaft betreuenden Arztes wegen der Geburt eines

    a) Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Haftung des Arztes wegen eines unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs nur in Betracht kommt, wenn auf Grund des Ergebnisses der gebotenen Untersuchungen die Schwangerschaft rechtmäßig hätte abgebrochen werden dürfen (BGHZ 151, 133; BGH NJW 2006, 1660; vgl. auch BGHZ 129, 178).

    Dabei kommen nur so schwerwiegende Nachteile in Betracht, die es als vertretbar erscheinen lassen, das Lebensrecht des Kindes im Rahmen einer Güterabwägung hintan zu stellen (BGHZ 151, 133).

  • OLG Koblenz, 20.03.2006 - 5 U 255/06  

    Arzthaftung und Umfang des Schadensersatzes bei unterbliebenem

    Die Legitimation eines Schwangerschaftsabbruchs gemäß § 218 a Abs. 2 StGB würde nämlich im vorliegenden Fall voraussetzen, dass für die Klägerin bei Erkennen der Spina bifida aperta und gleichzeitiger Verweigerung einer Abtreibung prognostisch schwerwiegende seelische Gefahren bis hin zu Suizidversuchen zu befürchten gewesen wären (BVerfG NJW 1993, 1751, 1754; BGH NJW 1995, 1609, 1610; BGH NJW 2002, 2636, 2637 f.; OLG Düsseldorf VersR 2003, 1542, 1543).
  • OLG Karlsruhe, 13.06.2003 - 7 W 20/03  

    Arzthaftung: Berechtigung der Eltern auf Ersatz des behinderungsbedingten

  • OLG München, 07.02.2008 - 1 U 4410/06  

    Arzthaftung: Haftung eines Ultraschallspezialisten, der beim Ultraschall den

  • OLG Hamm, 28.04.2010 - 3 U 84/09  
  • OLG Hamm, 29.03.2004 - 3 U 38/03  
  • LG Heidelberg, 09.06.2010 - 4 O 77/07  

    Schadensersatz wegen fehlender Beratung bzgl. pränataler Diagnosemöglichkeiten,

  • LG Paderborn, 06.11.2002 - 2 O 540/01  
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