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   BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 1/11   

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https://dejure.org/2012,18361
BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 1/11 (https://dejure.org/2012,18361)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2012 - VIII ZR 1/11 (https://dejure.org/2012,18361)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 1/11 (https://dejure.org/2012,18361)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 543 Abs 2 Nr 3 Buchst b BGB, § 560 Abs 4 BGB, § 569 Abs 3 Nr 3 BGB
    Wohnraummietvertrag: Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug mit einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 543, 560, 569
    Vermieter muss vor fristloser Kündigung wegen Verzugs den Mieter nicht erst auf Zahlung der nach § 560 Abs. 4 BGB erhöhten Betriebskostenvorauszahlung verklagen

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Mietern, die eine streitige Forderung des Vermieters nicht bezahlen, kann gekündigt werden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristlose Kündigung eines Mieters aufgrund des Inverzuggeratens mit der Zahlung von durch den Vermieter nach § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei Kündigungen ohne vorangegangene Zahlungsklage wegen nicht gezahlter erhöhter Betriebskostenvorauszahlung nicht einschlägig

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fristlose Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete; erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen

  • rewis.io

    Wohnraummietvertrag: Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug mit einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b)
    Fristlose Kündigung eines Mieters aufgrund des Inverzuggeratens mit der Zahlung von durch den Vermieter nach § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erhöhte Miete nicht gezahlt: Fristlose Kündigung ohne Zahlungsklage!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (42)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur fristlosen Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung erhöhter Betriebskostenvorauszahlungen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Nichtzahlung von Betriebskostenerhöhungen kann zu fristloser Kündigung führen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Nichtzahlung der Betriebskostenerhöhung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung bei Nichtzahlung erhöhter Miete

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristlose Kündigung bei nicht gezahlten Betriebskostenerhöhungen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Mieter zahlt Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung nicht - Fristlose Kündigung?

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Urteile aus Mietrecht, Nachbarrecht, Heim und Garten 2012

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Nichtzahlung erhöhter Miete - Vermieter darf schon vor Zahlungsklage fristlos kündigen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung wegen Zahlungsrückstands - Ist eine Kündigung berechtigt, wenn die Mieterin erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen nicht zahlte?

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung des Mieters wegen eines Zahlungsrückstandes, der sich aus der Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung ergibt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur fristlosen Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Verzug des Mieters mit Zahlung erhöhter Betriebskostenvorauszahlungen kann fristlose Kündigung rechtfertigen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur fristlosen Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Fristlose Kündigung bei Nichtzahlung erhöhter Vorauszahlung

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung: fristlose Mietvertragskündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Nichtzahlung höherer Miete

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vermieter muss den Mieter vor der Kündigung nicht auf Zahlung des erhöhten Betriebskostenbetrages verklagen

  • mietkaution.org (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete

  • baumann-recht.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Urteil zur fristlosen Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete

  • blog.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung durch den Vermieter

  • proeigentum.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Rückstand mit angehobenen Nebenkosten

  • wkblog.de (Zusammenfassung)

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Nichtzahlung erhöhter Betriebskosten und die Folgen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Vermieter muss Nebenkosten nicht gesondert einklagen

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Was Mieter und Vermieter wissen müssen - Tipps zum Mietrecht, Teil 1

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Akzeptiert der Mieter die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen nicht, kommt eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges ohne Weiteres in Betracht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGB §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 560 Abs. 4, 569 Abs. 3 Nr. 3 Kündigung; Verzug

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Nichtzahlung erhöhter Miete - Vermieter darf schon vor Zahlungsklage fristlos kündigen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Nichtzahlung erhöhter Miete - Vermieter darf schon vor Zahlungsklage fristlos kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung: Fristlose Kündigung wegen nicht bezahlter erhöhter Vorauszahlungen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenerhöhung - Kündigung droht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nichtzahlung erhöhter Miete - Vermieter darf schon vor Zahlungsklage fristlos kündigen

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Nichtzahlung erhöhter Betriebskostenvorauszahlungen: Kündigung wegen Zahlungsverzugs

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung durch den Vermieter bei Nichtzahlung von erhöhten Betriebskosten

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Zur fristlosen Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    BGH zur fristlosen Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete

Besprechungen u.ä. (3)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Nichtzahlung erhöhter Betriebskosten: Vermieter kann fristlos kündigen

  • rofast.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zahlungsrückstände bei Betriebskostenerhöhungen können zur fristlosen Kündigung berechtigen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erhöhte Vorauszahlungen nicht gezahlt: Kündigung auch ohne Zahlungsklage! (IMR 2012, 361)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3089
  • MDR 2012, 1083
  • NZM 2012, 676
  • ZMR 2012, 853
  • NJ 2013, 229
  • NJ 2013, 24
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Hamburg, 30.08.2007 - 307 S 43/07
    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 1/11
    Der Vermieter wäre somit gezwungen, vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung Zahlungsklage zu erheben, und könnte erst nach Ablauf der Kündigungssperrfrist die Kündigung wegen Zahlungsverzugs aussprechen (LG Hamburg, Urteil vom 30. August 2007 - 307 S 43/07, juris Rn. 3; LG Berlin, GE 1989, 675 ff.; AG Altena, WuM 1988, 25 [zu § 9 Abs. 2 MHG]; LG München I, WuM 1979, 16 f.).
  • BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 327/11

    BGH verneint Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf preisgebundenen Wohnraum

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 1/11
    Dem steht schon der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift im Gesamtzusammenhang der Kündigungsbestimmungen entgegen, der für eine restriktive Handhabung spricht (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, MDR 2012, 753 Rn. 16).
  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 94/04

    Kein rückwirkender Verzug des Mieters mit der Zahlung von Mieterhöhungsbeträgen

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 1/11
    Diese Schuld wird aber erst mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils fällig (Senatsurteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04, WuM 2005, 396 unter II 2 b aa und bb); der Mieter kann also davor nicht in Zahlungsverzug geraten, so dass der Vermieter ihm auch nicht kündigen kann.
  • BGH, 14.04.2005 - VII ZR 14/04

    Zeitliche Grenzen des Rechts auf Preisanpassung

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 1/11
    Denn aus den von der Revision in Bezug genommenen Schriftsätzen ergibt sich nicht, dass die Klägerin diese Einrede - wie erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2005 - VII ZR 14/04, NJW-RR 2005, 1041 unter II 1 b; Senatsurteil vom 15. April 1987 - VIII ZR 126/86, NJW-RR 1987, 903 unter II 1 b bb) - vor dem Ausspruch der Kündigung erhoben hat.
  • BGH, 15.04.1987 - VIII ZR 126/86

    Berechnung des rückständigen Mietzinses; Vertragliche Einschränkung des

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 1/11
    Denn aus den von der Revision in Bezug genommenen Schriftsätzen ergibt sich nicht, dass die Klägerin diese Einrede - wie erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2005 - VII ZR 14/04, NJW-RR 2005, 1041 unter II 1 b; Senatsurteil vom 15. April 1987 - VIII ZR 126/86, NJW-RR 1987, 903 unter II 1 b bb) - vor dem Ausspruch der Kündigung erhoben hat.
  • LG München I, 28.06.1978 - 14 S 2506/78
    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 1/11
    Der Vermieter wäre somit gezwungen, vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung Zahlungsklage zu erheben, und könnte erst nach Ablauf der Kündigungssperrfrist die Kündigung wegen Zahlungsverzugs aussprechen (LG Hamburg, Urteil vom 30. August 2007 - 307 S 43/07, juris Rn. 3; LG Berlin, GE 1989, 675 ff.; AG Altena, WuM 1988, 25 [zu § 9 Abs. 2 MHG]; LG München I, WuM 1979, 16 f.).
  • AG Köln, 17.12.1986 - 220 C 331/85
    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 1/11
    Der Vermieter wäre somit gezwungen, vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung Zahlungsklage zu erheben, und könnte erst nach Ablauf der Kündigungssperrfrist die Kündigung wegen Zahlungsverzugs aussprechen (LG Hamburg, Urteil vom 30. August 2007 - 307 S 43/07, juris Rn. 3; LG Berlin, GE 1989, 675 ff.; AG Altena, WuM 1988, 25 [zu § 9 Abs. 2 MHG]; LG München I, WuM 1979, 16 f.).
  • BGH, 15.05.2012 - VIII ZR 245/11

    BGH verneint Recht zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen bei

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 1/11
    Der Senat hat mit zwei Urteilen vom 15. Mai 2012 (VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11, jeweils juris Rn. 16) entschieden, dass eine Anpassung der Vorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB nur insoweit begründet ist, als sie auf einer auch inhaltlich korrekten Abrechnung beruht.
  • BGH, 15.05.2012 - VIII ZR 246/11

    BGH verneint Recht zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen bei

    Auszug aus BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 1/11
    Der Senat hat mit zwei Urteilen vom 15. Mai 2012 (VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11, jeweils juris Rn. 16) entschieden, dass eine Anpassung der Vorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB nur insoweit begründet ist, als sie auf einer auch inhaltlich korrekten Abrechnung beruht.
  • BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 107/12

    Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt deshalb - mangels Bestehen einer Regelungslücke - eine analoge Anwendung weder für den preisgebundenen Wohnraum (Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2279 Rn. 16) noch für den Fall in Betracht, dass der Vermieter wegen Mietrückständen, die aus erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen (§ 560 Abs. 4 BGB) resultieren, nach § 543 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b BGB kündigt, ohne zuvor auf Zahlung der Rückstände zu klagen (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 1/11, WuM 2012, 497 Rn. 21).
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 27.10.2014 - 6 C 1267/14

    Keine Wohnungsbesichtigung durch Vermieter ohne Anlass

    In Bezug auf Duldungspflichten gilt insoweit nichts Anderes als in Bezug auf Zahlungs- oder Unterlassungspflichten des Mieters, deren Verletzung ungeachtet einer entsprechenden Titulierung den Vermieter ebenfalls nicht daran hindern, von seinem parallel hierzu bestehenden Recht aus § 573 Gebrauch zu machen, sofern dessen übrige Voraussetzungen vorliegen (Rolfs in Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2014, § 573 Randnr. 35; BGH NJW 2012, 3089; BGH WuM 2011, 13-14).
  • BGH, 16.10.2012 - VIII ZR 360/11

    Wohnraummietvertrag: Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug mit einseitig

    Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf eine Fallgestaltung, die - wie hier - dadurch gekennzeichnet ist, dass bei Kündigungsausspruch eine Zahlungsklage nicht erhoben war, mittlerweile in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (VIII ZR 1/11, WuM 2012, 497 Rn. 18 ff.) verneint, weil bei einer Erhöhung von Betriebskostenvorauszahlungen (§ 560 Abs. 4 BGB) die Schutzwirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB sich nur auf die während eines Klageverfahrens aufgelaufenen Erhöhungsbeträge, nicht jedoch auf diejenigen aus der Zeit vor Erhebung einer Zahlungsklage erstreckt und deshalb auch nicht für Kündigungen einschlägig ist, die ohne vorausgegangene Zahlungsklage ausgesprochen werden.

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils ebenfalls entschieden hat (zuletzt Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 1/11, aaO Rn. 21 mwN), setzt eine Kündigung aus wichtigem Grund, die darauf gestützt ist, dass der Mieter erhöhte Nebenkostenvorauszahlungen nicht geleistet hat, die Feststellung voraus, dass die zugrunde liegende Anpassung der Vorauszahlungen (§ 560 Abs. 4 BGB) auf einer auch inhaltlich korrekten Abrechnung beruht hat.

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2016 - 24 U 170/15

    Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs

    Auch ist anerkannt, dass Zahlungsverzug im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB dann nicht eintritt, wenn dem Mieter gegenüber dem Anspruch auf Zahlung von Miete ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zusteht und er dieses vor dem Zugang der Kündigungserklärung geltend macht (BGH, Urteil vom 18. Juli 2012, Az. VIII ZR 1/11, NJW 2012, 3089, 3089; Alberts in: Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, 1. Aufl. 2015, § 543 BGB Rdnr. 50).
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 12.11.2014 - 6 C 1267/14

    Keine Wohnungsbesichtigung durch Vermieter ohne Anlass!

    In Bezug auf Duldungspflichten gilt insoweit nichts Anderes als in Bezug auf Zahlungs- oder Unterlassungspflichten des Mieters, deren Verletzung ungeachtet einer entsprechenden Titulierung den Vermieter ebenfalls nicht daran hindern, von seinem parallel hierzu bestehenden Recht aus § 573 Gebrauch zu machen, sofern dessen übrige Voraussetzungen vorliegen (Rolfs in Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2014, § 573 Randnr. 35; BGH NJW 2012, 3089; BGH WuM 2011, 13 -14).
  • AG Stuttgart, 12.11.2014 - 6 C 1267/14

    Vermieter hat kein allgemeines Besichtigungsrecht der Mietwohnung; §§ 307, 535

    In Bezug auf Duldungspflichten gilt insoweit nichts Anderes als in Bezug auf Zahlungs- oder Unterlassungspflichten des Mieters, deren Verletzung ungeachtet einer entsprechenden Titulierung den Vermieter ebenfalls nicht daran hindern, von seinem parallel hierzu bestehenden Recht aus § 573 Gebrauch zu machen, sofern dessen übrige Voraussetzungen vorliegen (Rolfs in Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2014, § 573 Randnr. 35; BGH NJW 2012, 3089; BGH WuM 2011, 13 -14).
  • AG München, 10.08.2021 - 473 C 6483/21
    Die Rechtsprechung des BGH zu den Betriebskostenerhöhungen (BGH v. 18. Juli 2012 - VIII ZR 1/11, ZMR 2012, 853) kann nicht auf den Fall der Modernisierungsmieterhöhung übertragen werden, weil eine Beurteilung der konkreten Modernisierungsmieterhöhung anhand der BGH-Rechtsprechung (BGH v. 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, ZMR 2021, 375) für den Mieter nicht rechtssicher durchzuführen ist.
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