Rechtsprechung
   BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 337/11   

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu der Wirksamkeit einer Haftungsbeschränkung auf "vertragstypische Schäden”

  • IWW
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    AGB - Klauselkontrolle der AGB eines Energieversorgungsunternehmens

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Stromlieferungsverträgen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Haftungsbeschränkung in AGB auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Einwilligungs-Klausel bezüglich für Telefonwerbung von Drittunternehmen zu unbestimmt

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  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Stromlieferverträgen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    AGB-Begrenzung auf "vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden" rechtmäßig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Einwilligungsklausel für Telefon-Werbung in Auftragsformular rechtswidrig

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    AGB-Recht: Haftungsbegrenzung auf vertragstypische Schäden ist möglich

  • internet-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Haftungsbegrenzung in AGB

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main, 24.11.2010 - 2 O 21/10
  • OLG Frankfurt, 17.10.2011 - 11 U 33/11
  • BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 337/11

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2013, 291



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 14/12  
    Denn selbst in diesem Fall beschränkte sich die Klausel - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils für eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Klausel entschieden hat (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, ZIP 2012, 2064 Rn. 17 ff.) - bei der gebotenen Zusammenschau mit den übrigen in Ziffer 2.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten getroffenen Regelungen auf eine Wiedergabe der vorliegend für die Bestimmung der Annahmefrist nach § 147 Abs. 2 BGB maßgeblichen Umstände und bindet dadurch den Kunden weder unangemessen lange noch für eine nicht hinreichend bestimmte Zeitdauer.

    aa) Eine die Annahme eines Angebots behandelnde Klausel kann nicht nach § 308 Nr. 1 BGB als zu unbestimmt beanstandet werden, wenn sie sich auf eine Wiedergabe des Regelungsgehalts des § 147 Abs. 2 BGB beschränkt und die Annahmefrist davon abhängig macht, wann der Antragende den Eingang der Antwort unter den ihm bekannten oder in der Klausel bekannt gemachten regelmäßigen Umständen erwarten darf (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 18 mwN).

    Dazu sind alle die Antwort möglicherweise verzögernden Umstände zu berücksichtigen, die dem Antragenden bekannt sind oder mit denen er zumindest rechnen muss (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 13/06, WM 2008, 849 Rn. 21 mwN).

    Damit wird ihm vor Augen geführt, wann die Vertragsbestätigung der Beklagten erfolgen wird und wie lange er daher in diesem Regelfall an seinen Antrag gebunden ist (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO).

    Hier sind es aber Umstände aus der Sphäre des Kunden, nämlich die Bedingungen des Stromlieferungsvertrags des Kunden mit seinem Vorlieferanten, die den entscheidenden Einfluss auf den Lauf und damit die Bemessung der Bindungsfrist haben (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 20).

    Denn die Annahmefrist, die sich in der Regel zusammensetzt aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, für dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden, ist nicht starr, sondern kann sich bei Vorliegen absehbarer Verzögerungen, die ein verständiger Antragsteller billigerweise in Rechnung zu stellen pflegt, verlängern (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 21; BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, WM 2010, 1514 Rn. 11 f. mwN).

    Der Kunde hat keinen Anlass zu der Annahme, die Beklagte hätte sich ohne erkennbaren Sinn noch einen zusätzlichen Zeitraum für ihre Entscheidung über eine Annahme des Vertragsangebots und eine damit einhergehende Verlängerung der Bindungsfrist des Kunden vorbehalten wollen (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO).

    Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 25 ff.).

    a) Ein durchschnittlicher Vertragspartner kann die Klausel so verstehen, dass sie der Beklagten auch dann ein Zutrittsrecht zu den Räumen des Kunden gewährt, wenn dieser zuvor nicht benachrichtigt worden ist (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 26).

    Ihr kommt aber auch für diese Verträge eine "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" zu (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 29).

    Ein sachlicher Grund, vorliegend anders zu verfahren und abweichend vom Tarifkundenbereich, für den diese Anforderungen in § 9 Satz 1 StromGVV aufgegriffen und näher ausgestaltet worden sind, einem Energieversorgungsunternehmen im Sonderkundenbereich zu Ablesezwecken ein erleichtertes Zutrittsrecht in die Wohnung des Kunden zuzubilligen, ist nicht ersichtlich (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 30).

    Dies trifft indessen nicht zu (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 32 f.).

    Welche vorrangigen Interessen der Beklagten Anlass geben könnten, ihr allein wegen einer Verletzung der (Selbst-) Ablesepflicht des Kunden zum Zwecke der Verbrauchsablesung ein an keine Einschränkungen gebundenes Zutrittsrecht in dessen Wohnung zuzubilligen, zeigt die Revisionserwiderung nicht auf; sie sind auch sonst nicht ersichtlich (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 33).

  • BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 292/11  
    Dabei soll ein vertragsloser Zustand bei Energielieferungen vermieden werden (Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 15; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, juris, Rn. 23).
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