Rechtsprechung
| BGH, 18.09.2003 - IX ZB 44/03 |
Volltextveröffentlichungen (12)
mehr- IWW
- Deutsches Notarinstitut
InsO § 4a Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 302 Nr. 1
Beiordnung eines Rechtsanwalts für Insolvenzgläubiger - NWB SteuerXpert START
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
InsO § 4a Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 302 Nr. 1
Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Anmeldung deliktischer Forderungen zur Tabelle bei fehlenden Kenntnissen des Schuldners für Widerspruchsentscheidung - FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren wegen der Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Insolvenzrecht - Beiordnung eines Rechtsanwaltes
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Beiordnung eines Rechtsanwalts bei angemeldeter Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 18.9.2003 - IX ZB 44/03" von Uwe Mäusezahl, original erschienen in: ZVI 2003, 601 - 604.
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2004, 47
- MDR 2004, 233
- NZI 2004, 39
- WM 2003, 2342
- BB 2004, 463
- Rpfleger 2004, 116
Wird zitiert von ... (14)
- BGH, 18.01.2007 - IX ZR 176/05
Insolvenzrecht - Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung
a) Mit Beschluss vom 18. September 2003 (IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343) hat der Senat ausgeführt, der Insolvenzgläubiger könne, falls der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlege, nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. - BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02
Insolvenzrecht - Beiordnung eines Anwaltes
Unter welchen näheren Voraussetzungen demnach einem Gläubiger ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden muß, hängt wie beim Schuldner typischerweise von den besonderen Umständen ab, namentlich der Person des Gläubigers, dem Umfang der von ihm geltend zu machenden Ansprüche, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts (…vgl. für den Schuldner BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 aaO;… v. 18. Dezember 2002 aaO; v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, ZInsO 2003, 1044). - BGH, 17.01.2008 - IX ZR 220/06
Insolvenzrecht - Unrichtige Insolvenztabelle
Sie kann daher ebenso wie die besondere Feststellungsklage des § 184 InsO, die auf § 201 Abs. 2 InsO zugeschnitten ist, und die Feststellungsklage analog § 184 Abs. 1 InsO gegen den nach § 175 Abs. 2 InsO widersprechenden Schuldner (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343;… Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347, 1348; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659, 660 f) auch nur außerhalb des Insolvenzverfahrens dem Schuldner gegenüber erfolgen, auf den sich die Rechtskraft eines gegen den Insolvenzverwalter erstrittenen Urteils gemäß § 183 Abs. 1 InsO nicht erstreckt.
- BGH, 28.09.2006 - IX ZA 16/04
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzeröffnungsverfahren
Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, hängt maßgebend von den besonderen Umständen, namentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts ab und ist einer Verallgemeinerung nur begrenzt zugänglich (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - IX ZA 20/02, NZI 2003, 270; Beschl. v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02, ZInsO 2003, 124, 125; vgl. auch Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, NZI 2004, 39). - OLG Celle, 23.02.2009 - 7 W 2/09
Verfahrensrecht - Rechtsschutzbedürfnis einer negativen Feststellungsklage
Unterlässt der Schuldner, gegen die mit dem entsprechenden Attribut angemeldete Forderung Widerspruch einzulegen, wird diese von der Restschuldbefreiung nicht erfasst (zur alten Rechtslage vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2003 in ZVI 2003, 601). - LG Frankfurt/Main, 02.10.2007 - 5 O 177/07
Aktiengesellschaft: Rechtsmissbräuchlichkeit der gerichtlichen Anfechtung eines …
Wegen der Widerspruchsmöglichkeit des Schuldners nach § 175 InsO bei angemeldeten Forderungen aus unerlaubter Handlung ist es sachgerecht, diesen Rechtsgrund bereits im Feststellungsverfahren im Tenor feststellen zu lassen, um die ansonsten bei Widerspruch des Schuldners vom Gläubiger zu erhebende Feststellungsklage (vgl. BGH ZIP 2007, 541-543; WM 2003, 2342, 2343) zu vermeiden. - KG, 21.11.2008 - 7 U 47/08
Strafrecht - Eingehungsbetrug durch Werkvertragsabschluss
Die Feststellungsklage ist gemäß §§ 180 Abs. 1, 184 Abs. 1 InsO zulässig (vgl. BGH NZI 2004, 39; OLG Celle, ZinsO 2003, 280; OLG Hamm, ZInsO 2005, 1329/1330; OLG Rostock, ZInsO 2005, 1175 f.; NZI 2007, 358;… Braun/Lang, InsO, 3. Aufl., § 302 Rn 6 a.E.). - OLG Celle, 08.12.2003 - 2 W 123/03
Insolvenzeröffnungsverfahren: Fehlende Bindungswirkung einer Verweisung an ein …
Soweit sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei der 1999/2000 erfolgten Verlegung des Sitzes der Schuldnerin von ####### nach Hannover um einen Fall der gewerbsmäßigen Firmenbestattung handeln könnte (dazu BayObLG, ZInsO 2003, 903; BayObLG, ZInsO 2003, 1044; OLG Brandenburg, ZInsO 2003, 376; OLG Celle, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 2 W 108/03), weil die Schuldnerin in Hannover nur eine Briefkastenfirma unterhalten hat und nach den Ermittlungen des Antragstellers unter der Anschrift, unter der die Schuldnerin in Hannover geführt worden ist, zahlreiche Firmen nach entsprechend fragwürdigen Sitzverlegungen geführt worden sind, kann dies vorliegend für die Zuständigkeitsbestimmung nicht ausschlaggebend sein. - BGH, 14.07.2005 - IX ZA 22/03 Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht allein deshalb geboten, weil ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle anmeldet und das Insolvenzgericht den Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 InsO auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs hinweist (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343 f).
- OLG Frankfurt, 29.08.2008 - 19 U 107/08
Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung: Heilung von Zustellungsmängeln …
Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich daraus, dass die begehrte Feststellung den Widerspruch des Beklagten zu 3) gegen die Behauptung des Klägers, der angemeldeten Forderung liege eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde, beseitigt und damit die Vollstreckung in das Vermögen des Beklagten zu 3) aus der Eintragung der Feststellung in die Tabelle nach Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 201 Abs. 2 InsO) unter Ausschluss der Restschuldbefreiung (§ 302 Nr. 1 InsO) ermöglicht (BGH NZI 2004, 39; OLG Celle, Rechtspfleger 2003, 465;… Münchener Komm/Hintzen, InsO, 2. Aufl. § 201 Rdnr. 20b m.w.N.). - BGH, 08.07.2010 - IX ZA 15/09
Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit
- FG Hamburg, 02.02.2007 - 2 K 106/06
Abgabenordnung/Insolvenzordnung: Zur Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung
- LG Trier, 31.01.2006 - 1 S 207/05
- LG Bochum, 06.08.2004 - 10 T 50/04
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