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   BGH, 18.10.1966 - VI ZB 13/66   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1967, 107



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 15.12.1992 - XI ZB 18/92  

    Berufungseinlegung beim Senat für Handelssachen des Bezirksgerichts am Sitz der

    Bei diesen wird die Einlegung einer Berufung bei dem Stammgericht als fristwahrend angesehen, weil sie organisatorisch in das Stammgericht, als dessen Spruchabteilung sie sich im Eingang ihrer Entscheidungen bezeichnen, eingegliedert sind (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1966 - VI ZB 13/66, NJW 1967, 107).
  • BFH, 01.04.1981 - I R 160/80  

    FGO § 120 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1

    Geht - wie im Streitfall - die Revision gegen ein Urteil eines Senats des Stammgerichts innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei einem auswärtigen Senat desselben Gerichts ein, so ist die Revisionsfrist gewahrt (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 18. Oktober 1966 VI ZB 13/66, NJW 1967, 107, für den umgekehrten Fall).
  • OLG Zweibrücken, 22.09.1998 - 8 W 42/98  

    BRAGO § 23

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  • BGH, 06.03.1967 - II ZR 201/66  
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