Rechtsprechung
   BGH, 18.10.2001 - III ZR 265/00   

Volltextveröffentlichungen (8)

mehr
  • Prof. Dr. Lorenz

    Unmöglichkeit und Risikoverteilung beim Dienstvertrag: "Tic Tac Toe" und der Beleuchter oder: "Kollateralschäden des Zickenkriegs"

  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 324, § 615

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme des Risikos eines Leistungshindernisses durch den Arbeitgeber; Rechtsfolgen des Ausfalls einer Konzerttournee

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Dienstvertrag

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Verdienstausfall eines Beleuchters durch Konzertveranstalter zu ersetzen

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Verdienstausfall eines Beleuchters durch Konzertveranstalter zu ersetzen

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Schadenersatz für Verdienstausfall vom Konzertveranstalter

  • rp-online.de (Kurzinformation)

    Bei Konzert-Ausfall kann Hilfskraft Honorar bekommen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 595
  • MDR 2002, 20
  • WM 2002, 235



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 11.11.2010 - III ZR 57/10  

    Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags

    Die Verantwortlichkeit des Gläubigers kann sich nicht nur aus Verstößen gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten (§ 276 BGB) ergeben, sondern auch daraus, dass er nach der vertraglichen Risikoverteilung die Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis übernommen hat (so bereits zu § 324 BGB a.F. Senatsurteil vom 18. Oktober 2001 - III ZR 265/00 - NJW 2002, 595 m.w.N.; weiterhin Pa- landt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 326 Rn. 9; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 326 Rn. 14).
  • BGH, 13.01.2011 - III ZR 87/10  

    Welche Vergütungsfolgen hat das Versprechen unmöglicher Leistungen?

    So verhält es sich im Ergebnis -mit der Folge der Anwendbarkeit von § 326 Abs. 2 BGB -auch, wenn der Gläubiger nach der vertraglichen Risikoverteilung ausdrücklich oder stillschweigend die Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Oktober 2001 - III ZR 265/00, NJW 2002, 595; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1979 - V ZR 58/76, NJW 1980, 700; Palandt/Grüneberg aaO § 326 Rn. 9; Grothe aaO § 326 Rn. 14; Ernst aaO § 326 Rn. 63; Erman/Westermann aaO § 326 Rn. 13).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.2006 - 23 U 35/06  

    Bauinsolvenz - Sonderkündigungsrecht des § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B nichtig?

    Für die Frage, ob der Gläubiger die Unmöglichkeit zu vertreten hat, ist neben § 276 BGB vorrangig am Inhalt des jeweiligen Vertrages anzuknüpfen (BGH, Urt. v. 18.10.01 - III ZR 265/00, NJW 2002, S.595).

    Zwar können Anzeichen für eine konkludente Risikoübernahme bestehen, wenn die Störung von einem Dritten verursacht wurde und nur eine Partei zu diesem Dritten in vertraglichen Beziehungen stand (BGH, Urt. v. 18.10.2001 - III ZR 265/00, NJW 2002, S. 595).

    Insofern ist die Situation entgegen den ersten Überlegungen des Senats, die sich in dem Hinweis vom 28.07.2006 widerspiegeln, auch nicht in jeder Hinsicht mit dem Sachverhalt der zitierten BGH-Entscheidung (Urt. v. 18.10.01 - III ZR 265/00, NJW 2002, S. 595 ff) vergleichbar, in der es derartige vertragliche Regelungen nicht gab und es dem Veranstalter demzufolge möglich war, den Vergütungsanspruch als Schaden gegenüber seinem vertragsbrüchigen Vertragspartner geltend zu machen.

mehr
  • LAG Baden-Württemberg, 26.01.2007 - 18 Sa 45/06  

    Anrechnung nicht tatsächlich geleisteter Arbeitszeit

    Die Verantwortlichkeit des Gläubigers kann sich aus einem Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten ergeben (Palandt, 66. Auflage 2007 § 326 Rz. 9) oder wenn der Gläubiger nach der vertraglichen Risikoverteilung die Gefahr für ein bestehendes Leistungshindernis übernommen hat (BGH NJW 2002, 595).
  • FG Düsseldorf, 21.10.2009 - 7 K 3109/07  

    Steuerrecht - Scheinselbstständigkeit im Baugewerbe

    Eine eher laufende Tätigkeit statt der Erbringung eines von vornherein abgestimmten fest umrissenen Leistungsgegenstands ist aber typisch für einen Dienstvertrag (BGH-Urteile vom 1. Februar 2000 X ZR 198/97, a.a.O. und vom 18. Oktober 2001 III ZR 265/00, NJW 2002, 595).
  • OLG Hamm, 04.09.2009 - 12 U 129/09  

    Werkvertrag - Abgrenzung Dienst-/Werkvertrag

    Vielmehr geht es um die leitende Tätigkeit in der Entwicklungsabteilung, die mit der Entwicklung eines bestimmten Bauteils, hier des Chargers, befasst ist, was nach der Rechtsprechung des BGH für einen Dienstvertrag spricht (NJW 2000, 1107; 2002, 595).
  • FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 11 K 130/01  

    Haftung für Lohnsteuer: Abgrenzung zwischen Subunternehmern und Arbeitnehmern bei

    Eine eher laufende Tätigkeit statt der Erbringung eines von vornherein abgestimmten fest umrissenen Leistungsgegenstands ist aber typisch für einen Dienstvertrag (BGH-Urteile vom 1. Februar 2000 X ZR 198/97, a.a.O. und vom 18. Oktober 2001 III ZR 265/00, NJW 2002, 595).
  • AG Münster, 07.03.2008 - 60 C 4365/07  
    Das Risiko, dass der Vertragspartner des Beklagten sich nicht vertragsgerecht verhält, kann er nicht auf den Kläger überwälzen (vergl. dazu BGH, NJW 2002, 595).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2011 - 24 U 58/11  

    Rechtsnatur eines Unternehmensberatervertrages

    Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin war damit eine für den Dienstvertrag charakteristische (vgl. BGH, NJW 2000, 1107; NJW 2002, 595) allgemeine, laufende Tätigkeit (vgl. auch HansOLG, Urteil vom 29. August 1996, 3 U 121/95, zitiert nach Juris: Verträge zwischen Werbeagentur und werbungtreibendem Unternehmen, die auf Beratung und Konzeptionierung von Werbekampagnen abzielen und mit monatlich fälligen Pauschalbezügen honoriert werden, sind Dienstverträge gemäß BGB §§ 611ff.).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht