Rechtsprechung
   BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04   

Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    AKZENTA

    MarkenG § 26 Abs. 1, Abs. 2

  • MIR - Medien Internet und Recht

    AKZENTA - Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt.

  • markenmagazin:recht

    AKZENTA

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Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Voraussetzungen für rechtserhaltende Markennutzung

  • heuking.de , S. 26 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke

  • luther-lawfirm.com , S. 5 (Kurzinformation)

    Kriterien für die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke

Besprechungen u.ä.

  • heuking.de , S. 26 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 2008, 1057
  • GRUR 2008, 616
  • MIR 2008, Dok. 133



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Wird zitiert von ... (32)  

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06  

    METROBUS

    Zudem ist der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616 Tz. 16 = WRP 2008, 802 - AKZENTA).
  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06  

    Augsburger Puppenkiste

    Denn vorliegend hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass es an einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zumindest auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist (BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO; Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616 Tz. 11 = WRP 2008, 802 - AKZENTA).
  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09  

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Herkunftshinweisende Handlungen bestehen bei solchen Marken vielmehr regelmäßig in der Anbringung der Marke am Geschäftslokal sowie in der Benutzung auf Gegenständen, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen, wie insbesondere auf der Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616 Tz. 13 = WRP 2008, 802 - AKZENTA, m.w.N.).
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