Rechtsprechung
   BGH, 18.12.1972 - III ZR 121/70   

Fahrt in Bundeswehrkolonne

Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen nicht nach § 823 Abs. 1 BGB, sondern nach § 839 BGB, Art. 34 GG bei entsprechender gesetzlicher Regelung (vgl. für Baden-Württemberg: § 59 StrG);

Art. 70, 74 Nr. 1, 22 GG, keine Bundeskompetenz für allgemeines Straßenrecht

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in Niedersachsen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 60, 54
  • NJW 1973, 460
  • MDR 1973, 298
  • VersR 1973, 252



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Wird zitiert von ... (63)  

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04  

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Im Bereich der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB sind Verkehrspflichten als Verkehrssicherungspflichten in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur RGZ 54, 53, 57 f.; BGHZ 60, 54, 55; 108, 273, 274; 123, 102, 105 f.).
  • BGH, 18.11.2003 - VI ZR 385/02  

    Verkehrsrecht - Zweck des Halteverbots an einer Baustelle

    Dieses dient als sachlich begrenztes Ordnungsrecht der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen (vgl. BGHZ 60, 54, 60; BGHSt 37, 366, 369; BGH, Beschluß vom 4. Dezember 2001 - 4 StR 93/01 - NJW 2002, 1280, 1281 m.w.N.; BVerfGE 40, 371, 379 f.; 67, 299, 314, 322 f. je m.w.N.; BVerwGE 37, 112, 114 f.; 85, 332, 341 f.).
  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 102/78  

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verursachung eines Unfalls

    Diese landesgesetzliche öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Pflichten der Amtsträger einer Gemeinde zur Sorge für die Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Gemeindestraßen ist - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. Dezember 1972 (- III ZR 121/70 -, BGHZ 60, 54 ) entschieden hat - nach der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern zulässig und begegnet auch sonst keinen aus dem Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

    An seiner früheren Rechtsprechung zur Anwendung der Verweisungsklausel in diesem Bereich (vgl. u.a. BGHZ 60, 54 ; NJW 1973, 463) hält der Senat nicht fest.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1972 (BGHZ 60, 54 ) ausgesprochen, dass der Grundsatz der subsidiären Haftung bei einer nur fahrlässigen Verletzung einer öffentlichrechtlichen Verkehrssicherungspflicht nicht allgemein zu sachfremden und unerträglichen Ergebnissen führen muss.

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