Rechtsprechung
   BGH, 18.12.2008 - I ZB 68/08   

Volltextveröffentlichungen (11)

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START
  • rws-verlag.de

    ZPO § 888
    Pflicht einer zur Auskunft verurteilten Konzerngesellschaft, die zur Erteilung benötigten Informationen bei einer anderen Konzerngesellschaft einzuklagen ("Auskunft über Tintenpatronen")

  • kanzlei.biz

    Auskunft über Tintenpatronen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht zur Kenntnisverschaffung der zur Auskunftserteilung verurteilten Konzerngesellschaft notfalls durch Beschreitung des Rechtsweges gegen das über die Kenntnisse verfügende andere Konzernunternehmen; Unzulässige Androhung von Zwangsmitteln i.S.d. § 888 Abs. 2 ZPO durch die dem Schuldner eingeräumte Befugnis zur Abwendung der Beitreibung eines festgesetzten Zwangsmittels

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Umfang Auskunftspflicht der verurteilten Konzerngesellschaft

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Pflicht einer zur Auskunft verurteilten Konzerngesellschaft, die zur Erteilung benötigten Informationen bei einer anderen Konzerngesellschaft einzuklagen ("Auskunft über Tintenpatronen")

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auskunft über Tintenpatronen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Umfang der Auskunftspflichten eines Schuldners

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Pflicht einer zur Auskunft verurteilten Konzerngesellschaft, die zur Erteilung benötigten Informationen bei einer anderen Konzerngesellschaft einzuklagen ("Auskunft über Tintenpatronen")

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2009, 2308
  • ZIP 2009, 1346
  • MDR 2009, 1010
  • GRUR 2009, 794



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Wird zitiert von ... (7)  

  • OLG München, 23.12.2009 - 7 U 3044/09  

    Weitergabepflicht agenturbezogener Rabatte durch eine Media-Agentur im Rahmen

    Ein Schuldner, der eine Auskunft nur mit Hilfe eines Dritten geben kann, muss alles ihm Zumutbare tun, um sich von diesem die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen (vgl. BGHZ 107, 104; BGHZ 89, 24;BGH NJW 2009, 2308).

    Notfalls muss sie den Rechtsweg beschreiten (s. BGH NJW 2009, 2308).

  • BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10  

    Das Boot

    a) Die Revision der Beklagten zu 1 und zu 2 weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagten zu 1 und 2 zu einer Auskunftserteilung über Unterlizenzverträge, die ihre Lizenznehmer mit Unterlizenznehmern geschlossen haben, nicht verpflichtet sind, wenn sie - wie sie behaupten - diese Verträge nicht kennen und auch keine rechtliche Handhabe haben, um gegenüber ihren Lizenznehmern oder deren Unterlizenznehmern auf eine Vorlage solcher Unterlizenzverträge hinzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 68/08, GRUR 2009, 794, 796 Rn. 21 = WRP 2009, 996 - Auskunft über Tintenpatronen).
  • LG Saarbrücken, 16.12.2009 - 5 S 16/09  

    Wohnungseigentum - Vollstreckung der Auskunftspflicht bei Verwalterwechsel

    Es entspricht allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung regelmäßig eine unvertretbare Handlung darstellt, welche nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. dazu BGH NJW 2009, 2308, zitiert nach juris, Rn. 23; BGH MDR 1986, 657; OLG Rostock, JurBüro 2009, 105; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.08.2006, Az.: 7 W 50/06, zitiert nach juris; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 888 ZPO, Rn. 3, Stichwort: "Auskunft" m.w.N.).

    Wenn diese Behauptung der Klägerin zutreffen sollte, wäre sie gegenüber dem Beklagten dazu verpflichtet, sich alle erforderlichen Unterlagen von der neuen Verwalterin zu beschaffen, um ihre Auskunftsverpflichtung erfüllen zu können (vgl. dazu BGH NJW 2009, 2308, zitiert nach juris, Rn. 21 m.w.N.; Zöller/Stöber, § 888 ZPO, Rn. 2 m.w.N.).

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  • OLG Düsseldorf, 08.09.2011 - 2 W 26/11  

    Vollstreckung einer Verpflichtung zur Rechnungslegung

    Hier kann der Vollstreckungsschuldner im Falle einer arbeitsteiligen Organisation gehalten sein, das betreffende Drittunternehmen notfalls sogar gerichtlich auf Erteilung derjenigen Auskünfte in Anspruch zu nehmen, die es dem Schuldner erlauben, seiner Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gläubiger ordnungsgemäß nachzukommen (Senat, InstGE 9, 179 - Druckerpatrone, bestätigt durch BGH, GRUR 2009, 794 - Auskunft über Tintenpatronen).

    Der Vorbehalt führt nicht zu einer gemäß § 888 Abs. 2 ZPO unzulässigen Androhung von Zwangsmitteln (BGH, GRUR 2009, 794, 796 - Auskunft über Tintenpatronen).

  • OLG Nürnberg, 26.08.2009 - 12 W 1364/09  

    Zwangsvollstreckungsbeschwerdeverfahren: Behandlung und Umfang der Verpflichtung

    Der Schuldner ist jedoch im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO in Fällen, in denen die Möglichkeit der Vornahme einer Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, auch verpflichtet, die Handlung des (ihm gegenüber) mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen und alle insoweit zumutbaren Maßnahmen - ggf. einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens - zu ergreifen (BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - I ZB 68/08, NJW 2009, 2308 - Auskunft über Tintenpatronen).
  • LG Berlin, 14.09.2012 - 63 T 169/12  

    Zwangsvollstreckung - Gemeinschaftseigentum: Vollstreckung gg. Sondereigentümer?

    Danach scheidet die Festsetzung eines Zwangsmittels gemäß § 888 Abs. 1 ZPO aus, wenn der Schuldner die geschuldete Handlung nicht vornehmen kann, und zwar selbst dann, wenn er sein Unvermögen schuldhaft herbeigeführt hat (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - I ZB 68/08, NJW 2009, 2308).
  • OLG München, 22.12.2011 - 29 W 2148/11  

    Urheberrechtsverletzung: Umfang der Auskunftspflicht zur Fernsehauswertung eines

    Ein Schuldner hat, wenn die Kenntnisse, die er zur Erteilung der geschuldeten Auskunft benötigt, nicht bei ihm selbst vorhanden sind, sondern bei einem Dritten liegen, alles ihm Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse von dem Dritten zu verschaffen, und daher insoweit gegebenenfalls auch den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. BGH GRUR 2009, 794 - Auskunft über Tintenpatronen Tz. 21 m. w. N.).
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