Rechtsprechung
   BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99   

Auto-Verschiebungshalle

§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a, §§ 259, 260a StGB, Voraussetzungen der Wahlfeststellung im allgemeinen und zwischen Verbrechen und Vergehen im besonderen, Behandlung von Regelbeispielen

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Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2000, 473



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 24.02.2011 - 4 StR 651/10  

    Postpendenzfeststellung und Wahlfeststellung (Mittäterschaft zum Diebstahl und

    Auf die Postpendenzfeststellung finden die Grundsätze der Wahlfeststellung Anwendung, bei der die Strafe dem Gesetz entnommen werden muss, das die auf Grund konkreter Betrachtung zu ermittelnde mildeste Strafe zulässt (BGH NStZ 2000, 473, 474).

    Auf die Postpendenzfeststellung finden die Grundsätze der Wahlfeststellung Anwendung (vgl. LK-Dannecker, StGB, 12. Aufl. Anh. § 1, Rn. 104), bei der die Strafe dem Gesetz entnommen werden muss, das die - aufgrund konkreter Betrachtung zu ermittelnde - mildeste Strafe zulässt (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, NStZ 2000, 473, 474).

  • BGH, 27.11.2012 - 5 StR 377/12  
    Zwar hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass grundsätzlich die Voraussetzungen der (ungleichartigen) Wahlfeststellung - in Abgrenzung zur Postpendenzfeststellung - vorliegen, weil nicht sicher feststeht, ob der Angeklagte jeweils die Fahrzeuge von einem anderen - und sei es von seinem Mittäter - erlangt hat; vielmehr kommt auch jeweils ein vom Angeklagten als Alleintäter begangener Diebstahl als der Hehlerei vorangehende Tat in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, NStZ 2000, 473; vgl. LK-Walter, StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 92).
  • OLG Hamm, 09.09.2004 - 3 Ss 357/04  

    Diebstahl; Hehlerei, Wahlfeststellung

    Zwar sind grundsätzlich Diebstahl und Hehlerei rechtsethisch und psychologisch vergleichbar und können deshalb die Grundlage einer Wahlfeststellung bilden (vgl. BGHSt 1, 304; 15, 63; BGH NStZ 2000, 473).
  • BGH, 08.05.2008 - 3 StR 53/08  
    9 3. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass eine Wahlfeststellung nach ständiger Rechtsprechung voraussetzt, dass die mehreren möglichen, einander ausschließenden Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichartig bzw. gleichwertig sind (vgl. BGHR StGB § 260 Wahlfeststellung 1 m. w. N.).
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