Rechtsprechung
   BGH, 19.01.2001 - V ZR 217/00   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Billigkeitsprüfung bei Neubestimmung des Erbbauzinses im sozialen Wohnungsbau durch Schiedsgutachter: Berücksichtigung der Unmöglichkeit der Weitergabe der Zinserhöhung an die Mieter

  • Deutsches Notarinstitut

    ErbbauVO § 9 a
    Berücksichtigung erzielbarer Mieten bei Festsetzung des Erbbauzinses für sozialen Wohnungsbau

  • NWB SteuerXpert START

    ErbbauVO § 9 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbbauVO § 9 a
    Anpassung des Erbbauzinses an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbbaurecht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 1930
  • MDR 2001, 559
  • DNotZ 2001, 698
  • NZM 2001, 820
  • WM 2001, 636
  • DB 2001, 1304



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Wird zitiert von ... (4)  

  • KG, 23.08.2011 - 4 U 158/08  

    Erbbaurecht - Förderung wird nicht gewährt: Anpassung des Erbbauzinses möglich!

    Maßstab für die Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Mittelwert aus Inflation und Einkommen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00, Rn. 13 m. w. N.).

    Nur solche Umstände, die in der Risikosphäre allein einer der Vertragsparteien angesiedelt sind, bleiben außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 15 m. w. N.).

    Allerdings bedürfte es auch im Rahmen eines Erhöhungsverlangens der Beklagten einer Prüfung, ob es "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Billigkeit entspricht", den Erbbauzins wegen der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse neu zu bestimmen, und in welchem Umfang die Anpassung der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechen soll (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 14).

    Das Risiko wirtschaftlicher Vermietung trägt grundsätzlich der Erbbauberechtigte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 16).

    Das kann zu erheblichen Verzerrungen führen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 17).

    Ist nämlich absehbar, dass eine Erhöhung des Erbbauzinses nicht an die Mieter der Wohnungen weiter gegeben werden kann und dauerhaft zu Verlusten führt, ist jede Bestimmung des Erbbauzinses, die das außer Acht lässt, offenbar unbillig im Sinne von § 319 Abs. 1 BGB, wobei eine höhere Festsetzung des Erbbauzinses hierdurch nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00, Rn. 19).

  • KG, 23.08.2011 - 4 U 152/08  

    Erbbau - Herabsetzung des Erbbauzinses wg. Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Maßstab für die Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Mittelwert aus Inflation und Einkommen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00, Rn. 13 m. w. N.).

    Nur solche Umstände, die in der Risikosphäre allein einer der Vertragsparteien angesiedelt sind, bleiben außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 15 m. w. N.).

    Allerdings bedürfte es auch im Rahmen eines Erhöhungsverlangens der Beklagten einer Prüfung, ob es "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Billigkeit entspricht", den Erbbauzins wegen der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse neu zu bestimmen, und in welchem Umfang die Anpassung der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechen soll (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 14).

    Das Risiko wirtschaftlicher Vermietung trägt grundsätzlich der Erbbauberechtigte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 16).

    Das kann zu erheblichen Verzerrungen führen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 17).

  • BGH, 31.10.2008 - V ZR 71/08  
    Aus der Verweisung auf § 315 BGB ergibt sich, dass die Anpassung der Billigkeit entsprechen muss (dazu Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 217/00, NJW 2001, 1930).
  • LG Berlin, 04.08.2008 - 28 O 199/07  
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.1.2001 zum Az. V ZR 217/00, worin dieser ausführt, im Rahmen der Anpassung des Erbbauzinses an die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dürfe im Rahmen der Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Falle der Errichtung eines Miethauses im sozialen Wohnungsbau die erzielbaren Mieten auf Dauer hinter der Kostenmiete zurückblieben, steht der Wertung im hiesigen Fall nicht entgegen, da es hier nicht um eine Anpassung der Erbbauzinses nach § 4 Abs. 4 des Erbbaurechtsvertrages geht, der sich an § 9a Abs. 1 ErbbauV anlehnt.
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