Rechtsprechung
| BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 177 Abs. 2 und 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 und 2a StGB; § 63 StGB; § 64 StGB; § 66 StGB; § 67 StGB; § 231 Abs. 2 StPO; § 231a StPO; § 273 StPO; § 274 StPO
Vergewaltigung (Verwendung eines gefährliches Werkzeug; schwere Mißhandlung); Verhältnis von Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (Sicherungszweck) und Sicherungsverwahrung; Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten (schuldhaft herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit; Aussetzung); Unterrichtung (Verteidigerzurechnung; Fürsorgepflicht); negative Beweiskraft des Sitzungsprotokolls (wesentliche Förmlichkeit); Vorwegvollzug (Herbeiführung eines "Leidensdrucks"; Gefährdung des Therapieerfolgs bei nachfolgendem Strafvollzug; Therapiewilligkeit) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- NWB SteuerXpert START
- jurawelt.com
§ 63 StGB; § 64 StGB
Sicherungsverwahrung - Verhältnis der §§ 63, 64 StGB - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fälle der qualifizierten sexuellen Nötigung; Voraussetzungen der gleichzeitigen Anordnung von Unterbringung nach § 63 StGB und Sicherungsverwahrung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 2002, 533
- StV 2002, 478
Wird zitiert von ... (14)
- BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08
Nachträglich angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erledigung …
Zwar kommt der Sicherungsverwahrung als einer von vornherein ausschließlich auf Sicherung, nicht auf Besserung ausgelegten Maßregel in besonderem Maße ultima-ratio-Charakter zu (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 -, juris, Rn. 23, …und vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01 -, juris, Rn. 14, sowie Ullenbruch, Anmerkung, NStZ 2009, S. 143 ), doch stellt auch die Unterbringung nach § 63 StGB eine unbefristete Form der Freiheitsentziehung dar, die nach ihrer gesetzlichen Konzeption einen Besserungszweck zudem zwar regelmäßig verfolgt, aber nicht zwingend voraussetzt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 -, juris, Rn. 24 m.w.N.). - BVerfG, 10.10.2003 - 2 BvR 366/03
Menschenwürde; allgemeines Persönlichkeitsrecht; allgemeine Handlungsfreiheit; …
Die Unterbringung ist im Verhältnis zur Sicherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes Übel (vgl. BGH, NStZ 2002, 533, 534).Die Unterbringung ist im Verhältnis zur Sicherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes Übel (vgl. BGH, NStZ 2002, S. 533 ).
- BGH, 28.08.2007 - 1 StR 268/07
Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Erledigterklärung einer Unterbringung in …
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die ebenso wie die Sicherungsverwahrung den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern bezweckt, ist gegenüber dieser im Grundsatz auch kein geringeres Übel (BGH NStZ 2002, 533, 534 m.w.N.).
- BGH, 25.07.2011 - 1 StR 631/10
Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne bei …
Dem Ausbleiben i.S.v. § 231 Abs. 2 StPO steht es gleich, wenn sich der Angeklagte nach der Vernehmung zur Sache - vorher gilt § 231a StPO - eigenmächtig in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat (BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01, NStZ 2002, 533, 535 mwN; BGH, Urteil vom 26. Juli 1961 - 2 StR 575/60, BGHSt 16, 178, 183).Eigenmächtigkeit kann danach grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn der Angeklagte - wie hier - während laufender Hauptverhandlung einen Suizidversuch unternimmt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 1961 - 2 StR 575/60, BGHSt 16, 178; vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01, NStZ 2002, 533).
- BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07
Anwesenheitsrecht des Angeklagten (Verhandlung in Abwesenheit bei eigenmächtigem …
Dem eigenmächtigen Ausbleiben im Sinne von § 231 Abs. 2 18 StPO steht es deshalb gleich, dass sich der Angeklagte nach der Vernehmung zur Sache - vorher gilt § 231a StPO - in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (BGH NStZ 2002, 533, 535 m.w.N.).Dem eigenmächtigen Ausbleiben im Sinne von § 231 Abs. 2 18 StPO steht es deshalb gleich, dass sich der Angeklagte nach der Vernehmung zur Sache - vorher gilt § 231a StPO - in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (BGH NStZ 2002, 533, 535 m.w.N.).
- BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
StGB § 62 § 63 § 72 Abs. 1
Kommt dagegen die erneute Verhängung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht, so wird dem Zweck dieser Maßregel, der sowohl auf die Sicherung der Allgemeinheit als auch auf die Besserung des Täters gerichtet ist (vgl. BGH NStZ 2002, 533/534; Kruis StV 1998, 94/95 f.), regelmäßig bereits durch ihre frühere Verhängung ausreichend Rechnung getragen, sofern diese im Zeitpunkt des Urteils weder erledigt noch unwiderrufbar zu Bewährung ausgesetzt ist noch die Beseitigung der Anordnung im Wiederaufnahmeverfahren droht (vgl. dazu auch Radtke ZStW 110 [1998], 297/316 ff.) oder besondere Umstände vorliegen, die das Erreichen vor allem des Sicherungszwecks der Maßregel in Frage stellen.Ansonsten wird der Gefährlichkeit des Angeklagten durch § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB , § 136 StVollzG und § 53 StVollstrO sowie die Ausgestaltung des Maßregelvollzugs im Übrigen ausreichend vorgebeugt (vgl. auch BGH NStZ 2002, 533/534 f.; Pollähne R&P 2002, 186 ff.).
- BGH, 14.05.2002 - 5 StR 138/02
Verminderte Steuerungsfähigkeit (geringere Bedeutung des Leistungsverhaltens für …
Neben einer erneuten Unterbringung nach § 63 StGB käme indes eine Unterbringung nach § 66 StGB gemäß § 72 Abs. 1 StGB angesichts identischer Ursachen von psychischer Störung und Hang nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 und vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01). - BGH, 08.01.2004 - 4 StR 147/03
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (rechtwidrige Tat: …
Zu Recht macht die Revision geltend, daß die Sicherungsverwahrung als "ultima ratio" (vgl. BGH NStZ 2002, 533, 534) erst dann hätte angeordnet werden dürfen, wenn § 63 StGB nicht anwendbar wäre. - OLG Frankfurt, 07.04.2009 - 3 Ws 841/08
Nichtraucherschutz im Maßregelvollzug: Generelles Rauchverbot in psychiatrischem …
Während die Strafvollstreckung an die Schuld des Strafgefangenen anknüpft und durch diese in ihrer Dauer begrenzt ist, dient die Unterbringung nach § 63 StGB dem Schutz der Allgemeinheit (BGH, NStZ 2002, 533), ist von der Schuld unabhängig, kann sogar deutlich über das schuldangemessene Maß der Freiheitsentziehung hinausgehen und notfalls lediglich einen bloßen Sicherungszweck verfolgen (…BGH aaO, noch pointierter BGH, MDR 1978: § 63 StGB dient "in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit vor weiter zu erwartenden Rechtsgutverletzungen, nicht der Heilung dieser Personen von ihrem Leiden, so sehr diese als Nebenzweck auch erwünscht sein mag"). - BGH, 22.04.2009 - 5 StR 138/09
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Vorwegvollzug eines Teils der …
Der Gesetzgeber geht von dem Grundsatz aus, dass mit der Behandlung des psychisch gestörten Täters umgehend begonnen werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1999 - 1 StR 51/99 -, BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 -, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 4, 11, 13). - BGH, 06.11.2003 - 1 ARs 29/03
Vollrausch (Rauschtat); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus …
- OLG Frankfurt, 07.04.2009 - 3 Ws 847/08
Nichtraucherschutz im Maßregelvollzug: Generelles Rauchverbot in psychiatrischem …
- BGH, 20.09.2011 - 1 StR 71/11
Verhängung der Sicherungsverwahrung neben der Anordnung der Unterbringung in …
- BGH, 08.01.2004 - 4 StR- (3) 147/03
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