Rechtsprechung
| BGH, 19.02.2002 - VI ZR 190/01 |
12jährige Mutter und 15jähriger Vater
§ 611 BGB, Arzthaftung, § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Vaters (im Hinblick auf seinen Unterhaltsschaden) verneint für den Fall einer Schlechterfüllung eines Behandlungsvertrags, die das Unterbleiben einer Abtreibung zur Folge hat: nach der Beratungslösung des § 218a StGB ist Abtreibung nicht rechtmäßig, sondern nur nicht strafbar
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
BGB §§ 249 A, 328
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Prof. Dr. Lorenz
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte; Schutzzweck der Pflicht des Arztes zur Aufklärung über das Bestehen einer Schwangerschaft bei medizinischer Indikation (§ 218a II StGB), kein Anspruch auf Schadensersatz bei unterlassenem zwar straflosem, aber von der Rechtsordnung mißbilligtem Schwangerschaftsabbruch i.S.v. § 218a I StGB
- NWB SteuerXpert START
BGB § 249 A, § 328
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Freistellung von Unterhaltsansprüchen seines nichtehelichen Kindes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch des Vaters auf Freistellung von Unterhaltslasten bei Verletzung ärztlicher Pflichten
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (5)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Anspruch eines Vaters auf Freistellung von den Unterhaltsansprüchen seines nichtehelichen Kindes bei Verletzung ärztlicher Pflichten gegenüber der Mutter
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof zum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von den Unterhaltsansprüchen seines nichtehelichen Kindes bei Verletzung ärztlicher Pflichten gegenüber der Mutter
- aerzteblatt.de (Kurzinformation)
Keine Ansprüche gegen Ärztin: Unterhaltspflicht des Vaters bestätigt
- finanztip.de (Kurzinformation)
Jugendlicher Vater will keine Alimente zahlen - Klage gegen die Frauenärztin seiner Freundin bleibt ohne Erfolg
- lifeandlaw.de (Pressemitteilung)
Anspruch eines Vaters auf Freistellung von den Unterhaltsansprüchen seines nichtehelichen Kindes bei Verletzung ärztlicher Pflichten gegenüber der Mutter
Besprechungen u.ä.
- beck.de (Entscheidungsanmerkung)
Kein Freistellungsanspruch des Vaters eines ungewollten Kindes gegen den beratenden Arzt der minderjährigen Mutter
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2002, 1489
- MDR 2002, 637
- FamRZ 2002, 737
- VersR 2002, 767
Wird zitiert von ... (14)
- BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01
Arztrecht - Unterhaltspflicht des Arztes für behindertes Kind
Eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann nämlich nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (…st.Rspr., vgl. insbesondere BGHZ 129, 178, 185 und Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 sowie vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - NJW 2002, 1489, 1490).a) Allerdings erstreckt sich, soweit ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer schweren Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren in Betracht kommt, der Schutzumfang des Vertrages im allgemeinen nicht auf die Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen für das Kind (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 -, VersR 1985, 1068, 1071;… vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - NJW 2002, 1489, 1491).
Ob und unter welchen Umständen in Fallgestaltungen wie der vorliegenden ein entsprechender Schutzumfang im Hinblick auf eine medizinische Indikation anzunehmen sein kann, hat der Senat bisher offengelassen (…vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 235 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - aaO, S. 1491).
- BGH, 14.11.2006 - VI ZR 48/06
Arztvertrag über Schwangerschaftverhütung: Erstreckung
Die Leistungsnähe des Dritten, das Interesse der Klägerin an dessen Schutz, sein Schutzbedürfnis und die Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 56, 269, 273 f.; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767 f.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116 m. w. N.) lagen nach den Umständen des Streitfalls auch aus Sicht des Beklagten selbst dann vor, wenn ihm nähere Informationen zur Person des damaligen Lebenspartners der Klägerin und späteren Kindesvaters fehlten. - BGH, 21.12.2004 - VI ZR 196/03
Haftung des Arztes für eine Schädigung des ungeborenen Kindes durch Erkrankung …
Ob schließlich die schuldhafte Vereitelung eines allein auf § 218a Abs. 1 StGB gestützten Schwangerschaftsabbruchs nach der Gesetzeslage für einen Schadensersatzanspruch ausreichen könnte, ist angesichts der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03 - FamRZ 2003, 1378; Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768;… BVerfGE aaO 295 f.) zweifelhaft, bedarf aber nach Lage des Falles keiner Entscheidung, weil es bereits an einem auf entsprechende Beratung gerichteten Behandlungsvertrag fehlt.Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob sich die Klägerin unter den gegebenen Umständen darauf berufen könnte, daß die Beklagten durch ihr Fehlverhalten die Möglichkeit eines legalen straflosen Abbruchs der Schwangerschaft nach der im Juli/August 1996 geltenden Regelung der §§ 218a Abs. 1, 219 Abs. 2 StGB in der Fassung des Art. 8 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 21. August 1995 (Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz; BGBl I 1050, 1055; vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 178, 184 ff.; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767 f.; vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 - VersR 2003, 777 f.; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 308/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; BVerfGE 88, 203, 273 ff., 279 ff.) in nicht vertretbarer Weise schuldhaft vereitelt haben und deshalb zum Ersatz der mit der Unterhaltspflicht für den Kläger verbundenen materiellen Schäden verpflichtet sein könnten.
- BGH, 08.07.2008 - VI ZR 259/06
Arztrecht - Erfolglose Tubensterilisation mittels Tubenligatur: Haftung?
Bei Vorliegen der Voraussetzungen hierzu kann ihn - bei Einbeziehung des Klägers zu 2 in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags (vgl. Senat, BGHZ 143, 389, 393; Urteile vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422 f.; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767) - auch eine vertragliche Schadensersatzpflicht gegenüber den klagenden Eltern wegen der diesen erwachsenen und künftig erwachsenden Unterhaltsbelastungen treffen. - BGH, 15.07.2003 - VI ZR 203/02
Arztrecht - Schwangerschaftsabbruch bei medizinischer Indikation
Eine auf der - hier revisionsrechtlich zu unterstellenden - Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann allerdings - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist - nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung für das Kind freizustellen und der Klägerin ein Schmerzensgeld zuzuerkennen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (st. Rspr.: vgl. insbesondere BGHZ 129, 178, 185 = VersR 1995, 964, 966;… Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768 …und vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO, S. 1149). - OLG Nürnberg, 14.11.2008 - 5 U 1148/08
Arzthaftung: Schadensersatz für Unterhaltskosten eines ungewollten Kindes nach …
Die einen Schadensersatzanspruch verneinenden Entscheidungen des BGH (NJW 1995, 1609 und NJW 2002, 1489) könnten nicht zur Begründung einer Klageabweisung herangezogen werden.Dementsprechend bejaht auch der BGH in seiner (ständigen) Rechtsprechung die Ersatzfähigkeit einer Unterhaltsbelastung, die auf einen schuldhaften ärztlichen Fehler im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch zurückzuführen ist, allenfalls dann, "wenn der Abbruch der Rechtsordnung entsprochen hätte, also nicht von ihr missbilligt worden wäre" (vgl. zuletzt BGH, NJW 2006, 1660 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von den Klägern nicht für einschlägig gehaltene Entscheidung BGH, NJW 1995, 1609; BGH, FamRZ 2003, 1378 zu einem nahezu identischen Sachverhalt; BGH, NJW 2002, 1489; vgl. auch OLG Koblenz, OLGR 2006, 681; OLG München, Az: 1 U 4410/06 vom 07.02.2008; KG, Az: 20 U 242/04 vom 10.03.2008).
In den dortigen Entscheidungsgründen lässt der BGH zwar offen, ob ein allein auf § 218 a Abs. 1 StGB gestützter Schwangerschaftsabbruch für einen Schadensersatzanspruch ausreichen könne, verweist aber gleichzeitig auf seine früheren Entscheidungen (FamRZ 2003, 1378 und NJW 2002, 1489 sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) nach denen ein Anspruch zweifelhaft sei.
- BGH, 01.04.2003 - VI ZR 366/02
Grundrechte - Diffamierung eines Arztes, der Schwangerschaftsabbrüche vornimmt
Der Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzugeben, daß unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 88, 203) die in der Praxis des Klägers durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche, soweit sie unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 StGB erfolgen, nicht als rechtmäßig angesehen werden können und deshalb rechtswidrig sind (vgl. auch Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768; ferner Senatsurteil BGHZ 129, 178, 182 ff. zu § 218 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 StGB a.F.). - OLG Karlsruhe, 01.02.2006 - 13 U 134/04
Unterhaltslast für Kind als Schaden
Ob auch der nichteheliche Erzeuger des Kindes ebenfalls in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen ist, hat der Bundesgerichtshofs bisher ausdrücklich offen gelassen (BGH NJW 1985, 671) und in einem Sonderfall (zeitlicher Aspekt) verneint (BGH NJW 2002, 1489;… Erman-Westermann, BGB, 11. Aufl. 2004, § 328, Rn. 23). - OLG Koblenz, 20.03.2006 - 5 U 255/06
Arzthaftung und Umfang des Schadensersatzes bei unterbliebenem …
Während im erstgenannten Fall in weitreichendem Maße Schadensersatzansprüche eröffnet sind (BGH NJW 1980, 1450, 1451), können sie im zweiten, hier gegebenen Fall nur dann bestehen, wenn der Schwangerschaftsabbruch, den die Klägerin reklamiert, gemäß § 218 a Abs. 2 oder Abs. 3 StGB rechtmäßig gewesen wäre (BGH NJW 2002, 1489, 1490).Dagegen wird ein Ausgleich von Unterhaltsschäden, wie er Gegenstand des Feststellungsantrags ist, nicht ermöglicht (BGH NJW 2002, 886, 887; BGH NJW 2002, 1489, 1491).
- BGH, 24.06.2003 - VI ZR 130/03
Erfolgsaussichten der Revision; Schadenseratz bei fehlgeschlagenem …
Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch komme im Falle eines allein auf der Grundlage der Beratungslösung gem. § 218 a Abs. 1 StGB vorgenommenen Versuchs des Schwangerschaftsabbruchs nicht in Betracht, weil dieser Eingriff zwar straflos, aber rechtswidrig gewesen wäre, deckt sich mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senatsurteile BGHZ 129, 178, 183 f. und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767), an der festgehalten wird. - OLG Düsseldorf, 22.02.2007 - 24 U 133/06
- BGH, 12.03.2002 - VI ZR 143/01
StGB § 218a Abs. 1, 2; BGB § 276
- LG Köln, 17.09.2008 - 25 O 35/08
- OLG Bremen, 16.07.2002 - 3 U 17/01
Haftung des Arztes für Nichterkennung einer schweren Entwicklungsstörung des …
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