Rechtsprechung
   BGH, 19.02.2009 - IX ZR 16/08   

Volltextveröffentlichungen (11)

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  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut
  • rws-verlag.de

    InsO §§ 129, 130, 131
    Zur Abgrenzung der mittelbaren Zuwendung von der Leistungskette bei der Deckungsanfechtung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    InsO §§ 129, 130, 131
    Zur Abgrenzung der mittelbaren Zuwendung von der Leistungskette bei der Deckungsanfechtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung einer mittelbaren Zuwendung von einer Leistungskette bei einer Deckungsanfechtung i.R.e. Insolvenzverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzrecht - Mittelbare Zuwendung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de

    Zur Abgrenzung der mittelbaren Zuwendung von der Leistungskette bei der Deckungsanfechtung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Zahlungsfluss zwischen Schuldner und Bürgen kann durch Lastschrifteinzug der Bank unterbrochen werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine anfechtbare mittelbare Zuwendung, wenn Zahlungsfluss in einer Leistungskette über Dritte erfolgt

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2009, 769
  • MDR 2009, 769
  • NZI 2009, 381
  • WM 2009, 809



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05  

    Insolvenzrecht - Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters

    Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt aber dann vor, wenn der Schuldner der anwesenden Vollziehungsperson zur Vermeidung eines - mangels pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglosen - Pfändungsversuchs einen Scheck über den geforderten Betrag übergibt (BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009, aaO Rn. 5).

    Für den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287 ; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 f Rn. 21; v. 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, WM 2009, 809 Rn. 7).

  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 233/08  

    Anfechtung einer Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den

    Denn in der hiernach denkbaren Leistungskette vollzieht sich die Anfechtung für jede Leistungshandlung der Kette getrennt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, WM 2009, 809, 810 Rn. 11).

    Deshalb würde es sich um eine mittelbare Zuwendung des Arbeitgebers an die Einzugsstelle durch eine fiktiv unmittelbar aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbrachte Zahlung handeln (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, a.a.O.).

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08  

    Insolvenzrecht - Inkongruente Deckung

    Im Blick auf die hier gegebene Leistungskette (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, ZInsO 2009, 768 f Rn. 8) kann eine Gläubigerbenachteiligung nicht wegen vorrangiger Ansprüche der Bank in Abrede gestellt werden.
mehr
  • BGH, 19.01.2012 - IX ZR 2/11  

    Zwangsvollstreckung - Steuerschuld einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    Angesichts der Doppelwirkung der von der Schuldnerin geleisteten Zahlung ist keine mittelbare Zuwendung des Organträgers gegeben, bei welcher der Organträger Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, WM 2009, 809 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 12.03.2009 - IX ZR 85/06  

    Insolvenzanfechtung bei Leistung an Dritten

    Zwar ist das Berufungsgericht in seiner Auslegung des § 145 Abs. 2 InsO von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 100, 36, 41; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 Rn. 11; v. 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08 unter II. 2. z.V.b.) abgewichen.
  • LG Köln, 09.12.2009 - 13 S 230/09  
    Nach der ständigen, in der vorgenannten Entscheidung auch in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt vielmehr auch eine mittelbare Zuwendung voraus, dass der Insolvenzschuldner Bestandteile seines Vermögens - wenn auch mit Hilfe einer Mittelsperson - an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (vgl. BGH, NZI 2009, 381, 382).
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