Rechtsprechung
   BGH, 19.03.1996 - VI ZR 380/94   

Abkommen von der Fahrbahn nach Überholtwerden II

§ 286 ZPO, Anscheinsbeweis, (hier fehlende) Typizität, Berücksichtigung von Umständen über das 'Kerngeschehen' hinaus, Überholen bei Gegenverkehr, knappes Zuendeführen des Überholvorgangs

Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Anwendung des Anscheinsbeweises beim Abkommen von der Fahrbahn

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anwendung der Rechtsgrundsätze zum Anscheinsbeweis?

  • verkehrsrechtsforum.de

    Die Rechtsgrundsätze zum Anscheinsbeweis dürfen nur dann, herangezogen werden, wenn sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt. An einem derartigen typischen Lebenssachverhalt fehlt es, wenn ein Kraftfahrer zwar von einer geraden und übersichtlichen Fahrbahn abkommt, dies aber in unmittelbarem Zusammenhang damit steht, daß er bei Gegenverkehr von einem anderen Fahrzeug überholt wird, das den Überholvorgang nur knapp zu Ende führen kann.

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  • RA Kotz

    Fahrerhaftung gegenüber dem Beifahrer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 286
    Voraussetzungen des Anscheinsbeweises

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1996, 1828
  • MDR 1996, 794
  • NZV 1996, 277
  • NJ 1996, 614
  • VersR 1996, 772
  • DB 1996, 1569



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Wird zitiert von ... (31)  

  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 177/10  

    Schadensrecht - Anscheinsbeweis bei KfZ-Auffahrunfällen

    Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1959 - VI ZR 82/58, VersR 1959, 518, 519; vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, VersR 1986, 343, 344; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, VersR 1996, 772; vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, VersR 2007, 557 Rn. 5; vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10, VersR 2011, 234 Rn. 7).

    Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, a.a.O.; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, a.a.O.).

    Deswegen kann er nach den oben unter 1. dargelegten Grundsätzen nur Anwendung finden, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt hat (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, a.a.O.; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, a.a.O.).

  • LG Saarbrücken, 19.10.2012 - 13 S 122/12  
    Steht zur richterlichen Überzeugung ein Sachverhalt fest, der nach den Regeln des Lebens und nach der Erfahrung vom Üblichen und Gewöhnlichen typisch für einen bestimmten Geschehensablauf ist, so vermittelt diese Typizität die richterliche Überzeugung auch im zu entscheidenden Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95, VersR 1997, 205; Urteil vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, NJW 1996, 1828; Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2010 - 13 S 161/09; Geigel/Knerr, aaO Kap 37 Rdn. 43).

    Bei der Prüfung, ob ein typischer Geschehensablauf in diesem Sinn vorliegt, sind sämtliche bekannten Umstände des Falles in die Bewertung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 - II ZR 293/99, VersR 2001, 457; Urteil vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, VersR 1996, 772; Urteil vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, VersR 1986, 343 f.).

    Denn ob ein Sachverhalt im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 ff.; Urteil vom 19. März 1996 aaO).

  • BGH, 14.12.1999 - X ZR 61/98  

    Karate; Erschöpfung der Rechte aus einem Patent

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Anscheinsbeweis aber nur dann in Betracht, wenn sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt (BGHZ 100, 31, 33; BGH, Urt. v. 19.3.1996 - VI ZR 380/94, NJW 1996, 1828).
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  • BGH, 03.05.2005 - VI ZR 238/04  

    Schadensrecht - Halterhaftung für Hunde auf einem Reiterhof

    Ein solcher kommt nur dann in Frage, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, daß die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61 - NJW 1962, 31; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94 - VersR 1996, 772 und vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00 - VersR 2002, 613 ff.; BGHZ 100, 31, 34 f.).
  • BGH, 02.03.1999 - VI ZR 175/98  

    Hinweispflicht des Herstellers von Kindertee

    Deshalb sind, ähnlich wie bei der Prüfung der Voraussetzungen eines ebenfalls auf der Lebenserfahrung beruhenden Anscheinsbeweises, alle unstreitigen, festgestellten und vom Kläger selbst vorgetragenen Umstände daraufhin zu prüfen, ob sich aus ihnen bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ein für die zu beweisende Tatsache typischer Geschehensablauf ergibt (zum Anscheinsbeweis siehe Senatsurteile vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84 - VersR 1986, 343, 344 und vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94 - VersR 1996, 772 f.).
  • OLG Koblenz, 25.04.2005 - 12 U 289/04  

    Zum Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger gemäß § 116 SGB

    Bei der Bewertung eines Geschehens als typisch sind alle bekannten Umstände einzubeziehen (BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Anscheinsbeweis 6, 15).

    Nach diesem Maßstab ist davon auszugehen, dass einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug von einer übersichtlichen Fahrbahn abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (vgl. BGH VersR 1989, 1197, 1198; BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Anscheinsbeweis 15).

  • OLG München, 19.07.2006 - 10 U 2476/06  

    Verkehrsunfallschadenregulierung - 1,3 Geschäftsgebühr

    Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (BGH NJW 96, 1828; VersR 1959, 518 [519]; VersR 86, 343 [344]; VersR 91, 195).
  • BGH, 27.02.1997 - I ZR 221/94  

    Umfang der Darlegungspflicht des Spediteurs

    Voraussetzung dafür wäre, daß sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 19.3. 1996 - VI ZR 380/94, NJW 1996, 1128 ).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2011 - 1 U 126/10  

    Begriff des unabwendbaren Ereignisses i.S. von § 17 Abs. 3 S. 1 StVG

    Gegen einen Fahrzeugführer, der von seiner Richtungsfahrbahn abkommt und auf die Gegenfahrbahn gerät, spricht der Anschein eines unfallursächlichen Verschuldens in Form einer Unaufmerksamkeit, einer nicht angepassten Geschwindigkeit oder eines Fahrfehlers (Senat a.a.O.; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 2 StVO, Rdnr. 74 mit Hinweis auf BGH NZV 1996, 277 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., Einführung, Rdnr. 154).

    Gegen einen Fahrzeugführer, der von seiner Richtungsfahrbahn abkommt und auf die Gegenfahrbahn gerät, spricht der Anschein eines unfallursächlichen Verschuldens in Form einer Unaufmerksamkeit, einer nicht angepassten Geschwindigkeit oder eines Fahrfehlers (Senat a.a.O.; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 2 StVO, Rdnr. 74 mit Hinweis auf BGH NZV 1996, 277 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., Einführung, Rdnr. 154).

  • OLG Naumburg, 17.12.2002 - 9 U 187/02  

    Unfallschadensregulierung - Abkommen von der Fahrbahn und Anscheinsbeweis

    Zwar setzt die Anwendung des Anscheinsbeweises auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; der Anscheinsbeweis ist daher nur auf Tatbestände anzuwenden, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (BGH NZV 1996, 277).
  • OLG Hamm, 23.02.2006 - 6 U 126/05  

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

  • KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95  

    Verletzung der Halswirbelsäule bei geringer Geschwindigkeitsänderung

  • LG Bonn, 19.12.2003 - 2 O 472/03  

    Keine tatsächliche Vermutung und ken Anscheinsbeweis für die für die Identität

  • OLG Koblenz, 21.11.2005 - 12 U 1151/04  

    Pflichtteilsanspruch - Testamentsauslegung: Anrechnungsbestimmung

  • OLG München, 16.05.2008 - 10 U 1701/07  

    Verkehrsunfall: Haftungsabwägung bei Kollision eines auf die Gegenfahrbahn

  • OLG Saarbrücken, 19.05.2009 - 4 U 347/08  

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn mit nicht bewiesenem

  • OLG Brandenburg, 16.10.2003 - 12 U 78/03  

    Schulbusunfall: Zum Umfang des Ersatzes des materiellen und immateriellen

  • OLG Brandenburg, 22.05.2003 - 12 U 2/03  

    Schadenersatz nach Schulbusunfall

  • LG Bonn, 07.08.2001 - 2 O 450/00  

    Beweislast für Vertragsschluss bei Online-Auktion

  • OLG Zweibrücken, 30.07.2008 - 1 U 19/08  

    Zu den Anforderungen an den Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall

  • OLG Hamm, 20.11.1998 - 34 U 68/98  

    Schadensersatzanspruch im Falle mehrerer in Betracht kommender Ursachen bzw.

  • KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98  

    Einfahren in die Autobahn

  • OLG Hamm, 05.10.2009 - 6 U 94/09  

    Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Pkw mit angehängtem

  • LG Kiel, 11.07.2003 - 6 O 13/03  

    Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des

  • LG Köln, 13.02.2007 - 2 O 65/06  

    Verkehrsrecht - Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

  • LG Saarbrücken, 30.10.2009 - 13 S 161/09  

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Kreisverkehr

  • OVG Sachsen, 24.01.2012 - 2 A 200/10  

    Notwendigkeit einer groben Fahlässigkeit oder einer einfachen Fahrlässigkeit bei

  • OLG Oldenburg, 24.02.1999 - 2 U 272/98  

    Dachdeckerarbeiten, Schweißarbeiten, Bitumenschweißbahn, Anscheinsbeweis,

  • OLG Bremen, 14.02.2001 - 1 U 81/00  

    Umfang der Aufklärungspflicht des Urkundsnotars

  • LG Münster, 20.03.2006 - 12 O 645/05  
  • OLG München, 19.03.2010 - 10 U 5187/09  

    Amtshaftung: Haftungsteilung bei Kollision eines Grundstücksausfahrers mit einem

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