Rechtsprechung
   BGH, 19.03.1999 - 2 ARs 109/99   

'außerordentliche Beschwerde'

§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, keine 'außerordentliche Beschwerde' im Strafverfahren (vgl. demgegenüber die zivilprozessuale Rechtsprechung zu § 567 Abs. 4 ZPO <Fassung bis 31.12.01>)

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde im Strafverfahren

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • OLG Stuttgart, 25.01.1999 - 1 Ws 220/98
  • BGH, 19.03.1999 - 2 ARs 109/99

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 45, 37
  • NJW 1999, 2290
  • NStZ 1999, 414
  • Rpfleger 1999, 349



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Wird zitiert von ... (31)  

  • BGH, 09.11.2001 - StB 16/01  

    Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig (Beschwerde gegen Beschlüsse und

    Eine außerordentliche Beschwerde gegen rechtskräftige Entscheidungen ist im Strafverfahren, zu dem im weiteren Sinne auch das DNA-Identitätsfeststellungsverfahren nach §§ 2 ff. DNA-IFG zählt (BVerfG NStZ 2001, 328; BGH StV 1999, 302), nicht anzuerkennen ( BGHSt 45, 37).

    Sie käme im Gegenteil mit der Garantie des gesetzlichen Richters in Konflikt ( BGHSt 45, 37, 40).

    Eine außerordentliche Beschwerde gegen rechtskräftige Entscheidungen ist im Strafverfahren, zu dem im weiteren Sinne auch das DNA-Identitätsfeststellungsverfahren nach §§ 2 ff. DNA-IFG zählt (BVerfG NStZ 2001, 328; BGH StV 1999, 302), nicht anzuerkennen ( BGHSt 45, 37).

    Sie käme im Gegenteil mit der Garantie des gesetzlichen Richters in Konflikt ( BGHSt 45, 37, 40).

  • BGH, 20.12.2007 - StB 12/07  

    Bildung einer terroristischen Vereinigung; kriminelle Vereinigung (konspirative

    Die Beschwerde kann auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf die Unzuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs als statthaft angesehen werden (vgl. BGH NStZ 1999, 414).
  • BGH, 09.11.2001 - 1 StE 4/85  

    Ausschluss der Beschwerde bei Entscheidungen des Ermittlungsrichters beim BGH

    Eine außerordentliche Beschwerde gegen rechtskräftige Entscheidungen ist im Strafverfahren, zu dem im weiteren Sinne auch das DNA-Identitätsfeststellungsverfahren nach §§ 2 ff. DNA-IFG zählt (BVerfG NStZ 2001, 328; BGH StV 1999, 302), nicht anzuerkennen (BGHSt 45, 37).

    Sie käme im Gegenteil mit der Garantie des gesetzlichen Richters in Konflikt (BGHSt 45, 37, 40).

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