Rechtsprechung
   BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81   

Rache am Onkel

§ 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege der richterliche Rechtsfortbildung ist § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog anwendbar, wenn ein Heimtückemord im Einzelfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände weniger verwerflich ist (jedoch keine Verneinung des Mordes an sich: Vermeidung des Anwendungsbereichs des § 213 StGB)

Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-freiburg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Tötungsdelikte in der Rechtsprechung zwischen BVerfGE 45, 187 und BGH-GSSt 1/81 (Prof. Dr. Albin Eser)

  • euv-frankfurt-o.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Von zeitiger lebenslanger und lebenslanger zeitiger Freiheitsstrafe (Prof. Dr. Dr. Uwe Scheffler)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 30, 105
  • NJW 1981, 1965
  • MDR 1981, 771
  • NStZ 1981, 344
  • StV 1981, 519



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Wird zitiert von ... (77)  

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07  

    Kompensation einer Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung durch

    Die Vollstreckungslösung erübrigt damit von vornherein Überlegungen, ob für besondere Ausnahmefälle ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe oder gar ein Absehen von der gesetzlich vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGH StV 2002, 598; NJW 2006, 1529, 1535) in Betracht gezogen werden muss, sei es in der Form eines „Härteausgleichs“ (s. für den Fall der nicht - mehr - möglichen Gesamtstrafenbildung BGHSt 31, 102, 104 m. Anm. Loos NStZ 1983, 260; vgl. auch BGHSt 36, 270, 275 f.), sei es durch eine Strafrahmenverschiebung in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 oder 2 StGB (s. Krehl ZIS 2006, 168, 178 f.; StV 2006, 408, 412; Hoffmann-Holland ZIS 2006, 539 f.), wie dies der Bundesgerichtshof in Ausnahmefällen für zulässig erachtet hat, wenn die Verhängung der von § 211 StGB vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe aus anderen Gründen mit dem Übermaßverbot in Widerstreit gerät (vgl. BGHSt 30, 105).
  • BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02  

    Urteil im "Haustyrannen" -Mordfall aufgehoben

    Für die Straffindung ist eine etwaige obligatorische Milderung nach § 35 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Milderung wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände beim Heimtückemord (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog, gemäß BGHSt 30, 105) vorgreiflich.

    Anstelle der danach an sich zu verhängenden lebenslangen Freiheitsstrafe hat die Strafkammer wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände, unter denen die Angeklagte die Tat begangen hat, nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen ( BGHSt 30, 105) die ausgesprochene Strafe dem entsprechend § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen.

    Denn die vom Großen Senat für Strafsachen im Wege verfassungskonformer Rechtsanwendung eröffnete Möglichkeit, anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Strafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmten Strafrahmen zuzumessen, ist konkret nur dann gegeben, wenn andere gesetzliche Milderungsgründe nicht eingreifen ( BGHSt 30, 105, 118); auf jene "außerordentliche" Strafmilderung darf nicht voreilig ausgewichen werden (BGH NStZ 1984, 20).

    Nach den Grundsätzen des Großen Senats für Strafsachen ( BGHSt 30, 105, 121) müssen die außergewöhnlichen Umstände eine Strafmilderung gebieten.

  • BGH, 10.03.1995 - 5 StR 434/94  

    Strafverfahren gegen Erich Mielke wegen Heimtückemord am Bülow-Platz in Berlin am

    Außergewöhnliche Umstände i.S.v. BGH, 19. Mai 1981, GSSt 1/81, BGHSt 30, 105 wegen langen Zeitablaufs?.

    Allerdings ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, daß nach seitheriger Rechtsprechung bei der Prüfung der Frage, ob außergewöhnliche Umstände zu einer Strafrahmenverschiebung im Sinne von BGHSt 30, 105 Anlaß geben, ausschließlich auf tatbezogene Umstände abgestellt wurde.

    Selbst wenn die Erwägungen des Landgerichts zur Anwendung der Grundsätze von BGHSt 30, 105 Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten aufwiesen, könnte dies angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht dazu führen, daß der Senat selbst auf die absolute Strafe des § 211 StGB oder bei Anwendung des DDR-Rechts auf die niedrigste dort für Mord vorgesehene Strafe (vgl. BGHSt 39, 353, 370 f.) erkennt.

    Er hielte es in einem solchen Fall für erforderlich, dem Tatrichter erneut Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob das Recht der Bundesrepublik als das mildeste Recht (§ 2 Abs. 3 StGB) deshalb anzuwenden ist, weil außergewöhnliche Umstände im Sinne der Entscheidung BGHSt 30, 105 zu einer Strafrahmenverschiebung führen könnten.

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