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   BGH, 19.05.2005 - I ZR 299/02   

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Kurzfassungen/Presse

  • idkv.de (Leitsatz)

    Urteil zum Pro Verfahren der GEMA

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 163, 119
  • NJW 2005, 2708 (Ls.)
  • GRUR 2005, 757
  • ZUM 2005, 739



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 23/06  

    Klingeltöne für Mobiltelefone

    Der Berechtigungsvertrag ist jedoch keine körperschaftsrechtliche Bestimmung, sondern eine individualrechtliche Vereinbarung; er regelt - auch im Verhältnis zu vereinsrechtlichen Mitgliedern der GEMA - nicht das mitgliedschaftliche Verhältnis, sondern die schuldrechtliche Beziehung zwischen der GEMA und den Berechtigten (BGHZ 163, 119, 127 f. - PRO-Verfahren, m.w.N.).

    Diese Regelung ist nach § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die Berechtigten der GEMA entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Riesenhuber in Kreile/ Becker/Riesenhuber aaO Kap. 9 Rdn. 108; Augenstein, Rechtliche Grundlagen des Verteilungsplans urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften, 2004, S. 101 f.; a.A. Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag, 1991, S. 157 ff.; differenzierend - Unwirksamkeit jedenfalls bzw. nur gegenüber Nichtmitgliedern - Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl., Rdn. 1205; Melichar in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2003, § 47 Rdn. 23; Goldmann, Die kollektive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001, S. 300; Horn in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 23 Rdn. 356; vgl. zur Vereinbarkeit mit § 6 Abs. 1 UrhWG Menzel, Die Aufsicht über die GEMA durch das Deutsche Patentamt, 1986, S. 50 f.; Mauhs aaO S. 157 ff.; Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 2001, S. 87 ff.; Zeisberg in HK-UrhR, § 6 WahrnG Rdn. 13; offengelassen in BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 333 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis; BGHZ 163, 119, 127 - PRO-Verfahren).

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 5/03  

    Alpensinfonie

    aa) Der Senat kann den Berechtigungsvertrag auch als Revisionsgericht ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen, weil die Regelungen des Berechtigungsvertrags bundesweit angewandte Allgemeine Geschäftsbedingungen sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 333 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 299/02, GRUR 2005, 757, 759 = WRP 2005, 1177 - PRO-Verfahren, für BGHZ 163, 119 vorgesehen).
  • OLG München, 21.01.2010 - 29 U 3700/09  

    (Urheberrecht: Schadensersatzanspruch einer Verwertungsgesellschaft bei

    Da die Beklagte weithin Selbstaufführerin ist, konnte sie jedenfalls bei ihren eigenen Veranstaltungen dafür sorgen, dass lückenlos Raumgrößen angegeben und Programme eingereicht werden (BGH GRUR 2005, 757, 761 - Kontrolle des GEMA-Verteilungsplans ).

    Die Klägerin kann dementsprechend das aus der treuhänderischen Auswertung der Rechte Erlangte an die einzelnen Berechtigten nur in der Weise herausgeben, dass nach bestimmten allgemeinen Verteilungsgrundsätzen jeweils ein möglichst leistungsgerechter Anteil an den Einnahmen ausgeschüttet wird (BGH GRUR 2005, 757, 759 - Kontrolle des GEMA-Verteilungsplans) .

    Insoweit steht der Klägerin ein Ermessenspielraum zu (BGH GRUR 2005, 757, 760 - Kontrolle des GEMA-Verteilungsplans ; Dreier/ Schulze , a. a. O.; Schricker/Reinbothe, a. a. O., § 7 WahrnG Rn. 5).

    Die Anwendung dieses Verfahrens bei der Erlösverteilung entspricht grundsätzlich dem - von der Klägerin auszuübenden - billigen Ermessen gem. § 315 Abs. 1 BGB, wonach an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist (BGH GRUR 2005, 757, 760 - Kontrolle des GEMA-Verteilungsplans) .

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  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 162/09  

    Delcantos Hits

    Sie können von der Beklagten nach den Berechtigungsverträgen beanspruchen, mit einem Anteil an den Einnahmen der Beklagten beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die die Beklagte durch die Auswertung dieser Rechte erzielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 299/02, BGHZ 163, 119, 126 - PRO-Verfahren).

    Das Gebot der möglichst leistungsgerechten Verteilung des Aufkommens (vgl. BGHZ 163, 119, 134 - PRO-Verfahren) verlangt, dass die Beklagte nur diejenigen Bezugsberechtigten an ihren Gesamteinnahmen beteiligt, die eine urheberrechtlich schützenswerte Leistung erbracht haben.

  • OLG Karlsruhe, 18.01.2011 - 12 U 40/10  

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Anspruch auf Rückzahlung von

    Das Gericht darf also eine Bestimmung nicht bereits dann ersetzen, wenn es eine andere Bestimmung für richtiger hält (BGH, GRUR 2005, 757).
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