Rechtsprechung
   BGH, 19.06.1951 - 1 StR 42/51   

Sicherungsübereignungen

§ 263 StGB, Vermögensschaden, Stundung, Irrtum;

§ 246 StGB, Zueignung nur bei Irrtum

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 1, 262
  • BGHSt 8, 262



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Wird zitiert von ... (130)  

  • BGH, 07.07.2004 - 5 StR 412/03  

    Urteil gegen den ehemaligen Bundesminister Prof. Dr. Krause aufgehoben

    Ein Stundungsbetrug ist nur dann strafbar, wenn die Chancen für die Erfüllung eines Anspruchs gerade durch den Zeitablauf verschlechtert werden und damit die Forderung an Wert verliert (vgl. BGHSt 1, 262, 264).

    Ein solcher Stundungsbetrug ist indes nur dann strafbar, wenn die Chancen für die Erfüllung eines Anspruchs gerade durch den Zeitablauf verschlechtert werden und damit die Forderung an Wert verliert (vgl. BGHSt 1, 262, 264; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 211, 229 m.w.N.).

  • BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53  

    Heizungsanlage - §§ 263, 13 StGB, Verschweigen einer nach

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  • BGH, 10.09.1953 - 1 StR 310/53  
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