Rechtsprechung
| BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 38/84 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Jurion
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einbeziehung unverfallbarer Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; Bindung eines Anerkenntnisses; Berücksichtigung des an volljährige Kinder geleisteten Unterhalts
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Versorgungsausgleich bei Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1985, 2713
- FamRZ 1985, 912
- BB 1985, 1537
Wird zitiert von ... (18)
- BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 36/86
Berücksichtigung von Arbeitslosenhilfe; Vorwegabzug des Kindesunterhalts; …
Das hat der Senat selbst für den Fall entschieden, daß der Unterhalt an volljährige Kinder zu entrichten ist (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241, 242; 23. November 1983 - IVb ZR 15/82 - FamRZ 1984, 151, 153 und 19. Juni 1985 - IVb ZR 38/84 - FamRZ 1985, 912, 916). - BGH, 20.07.1990 - XII ZR 73/89
Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten bei Wegfall von Kindesunterhalt
Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Senats zum Vorwegabzug des Kindesunterhalts vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen: der Unterhalt selbst volljähriger Kinder kann in der jeweils tatsächlich geschuldeten Höhe abgesetzt werden, sofern die sich daraus ergebende Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel auf den geschiedenen Ehegatten und die Kinder nicht in einem Mißverhältnis zu dem beiderseitigen Lebensbedarf steht (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241, 242 und vom 19. Juni 1985 - IVb ZR 38/84 - FamRZ 1985, 912, 916). - BGH, 17.03.1993 - XII ZR 256/91
Fortwirkung eines im schriftlichen Vorverfahren abgegebenen Anerkenntnisses
Beide Gerichte durften sich daher mit Recht der Verpflichtung zur Prüfung des Streitstoffes enthoben sehen (vgl. dazu BGHZ 10, 333, 335; Senatsurteil vom 19. Juni 1985 - IVb ZR 38/84 - NJW 1985, 2713, 2716) und,.
- BGH, 07.12.1988 - IVb ZR 23/88
Verteilung des Gesamtunterhalts auf verschiedene Unterhaltsbestandteile in Fällen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Koblenz, 05.07.1988 - 11 UF 1412/87
Höhe des Altersversorgungsunterhalts
Ein prozessuales Anerkenntnis des Unterhaltsverpflichteten wäre daher unwirksam, soweit es das Verhältnis zwischen Elementar- und Vorsorgeunterhalt betrifft (BGH, FamRZ 1985, 912, 915 = NJW 1985, 2713, 2716).Dass der Antragsteller im Schriftsatz vom 12.11.1986 (Bl. 20 der Unterakte UE) ein Anerkenntnis in Höhe eines Elementarunterhalts von 1.570 DM monatlich angekündigt hat, steht der Zuerkennung eines geringeren Elementarunterhalts bereits deswegen nicht entgegen, weil das Anerkenntnis nicht in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist (§ 307 Abs. 1 ZPO , siehe außerdem BGH, FamRZ 1985, 912, 915 = NJW 1985, 2713, 2716).
- OLG Frankfurt, 07.10.1999 - 1 UF 94/99 Zu den Voraussetzungen eines Härtegrundes nach § 1568 BGB; versorgungsrechtliche Gesichtspunkte rechtfertigen die Anwendungen der Härteklausel des § 1568 BGB nicht(BGH FamRZ 1985, Seite 912, 913; Senat, Beschluß vom 06.11.1998 - 1 UF 157/98).
Daß derartige versorgungsrechtliche Gesichtspunkte die Anwendungen der Härteklausel des § 1568 BGB nicht rechtfertigen, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (BGH FamRZ 1985, Seite 912, 913) und entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 06.11.1998 - 1 UF 157/98).
- OLG Brandenburg, 30.11.2004 - 10 UF 166/03 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Düsseldorf, 05.08.1993 - 6 UF 148/92
BGB §§ 1570 ff., § 1578, § 1581, § 1603, § 1612
Dies gilt auch für den Unterhalt der seit 10.12.1989 volljährigen und daher gemäß § 1609 Abs. 2 BGB gegenüber der Klägerin zu 3) an sich nachrangigen Tochter A., weil die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht auch gegenüber A. geprägt waren (vgl. BGH, FamRZ 1985, 912, 916), die Parteien im Übrigen kraft ausdrücklicher Erklärung den Kindesunterhalt für A. als vorrangig behandeln wollen (Bl. 21, 213) und weil die Einkünfte des Beklagten zur Deckung des Unterhalts aller Beteiligten ausreichen. - BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 68/84
Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Ausbildungsunterhalt; Zeitliche …
Der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten gegenüber volljährigen Kindern nach § 1609 Abs. 2 BGB wirkt sich, wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts - entschieden hat (Urteil vom 19. Juni 1985 - IVb ZR 38/84 - FamRZ 1985, 912, 916 m.w.N.), nur dann aus, wenn die verbleibenden Einkünfte des Verpflichtenden nicht ausreichen, um den angemessenen Unterhalt des Berechtigten zu gewährleisten. - OLG Celle, 11.01.1994 - 18 UF 122/93
Ablehnung steuerlicher Zusammenveranlagung als Verletzung schwerwiegender …
- OLG Brandenburg, 21.12.2000 - 10 WF 9/00
Klagebefugnis bei der Abänderungsklage; bei Auskunftsansprüchen besteht kein …
- OLG Düsseldorf, 28.11.1997 - 6 UF 35/97
Verletzung der Erwerbsobliegenheit als Voraussetzung für die Zurechnung fiktiven …
- BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 61/84
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bezüglich Anwartschaften aus einem …
- OLG Frankfurt, 08.07.1999 - 1 UF 269/97
Geschiedenenunterhalt: Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung im Falle …
- OLG Koblenz, 15.11.1999 - 13 UF 172/99
Anrechnung von Pflegegeld auf den Unterhaltsbedarf der Pflegeperson
- OLG Hamm, 22.03.1991 - 12 UF 210/90
Berücksichtigung von Lebensversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des …
- LG Aachen, 08.10.1987 - 8 O 304/87
HGB §§ 134, 140; ZPO §§ 307, 767, 771
- VG Frankfurt/Oder, 09.12.2009 - 6 K 1659/05
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