Rechtsprechung
   BGH, 19.07.2000 - XII ZR 176/98   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • Alpmann Schmidt

    BGB §§ 242, 535

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender Geschäftsentwicklung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummietrecht: Ladenlokal im Einkaufszentrum

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos für Ladenlokal in einem Einkaufszentrum auf den Vermieter nur bei die übliche Verwaltung und Koordinierung überschreitender Tätigkeit

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nomos.de , S. 38 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 242, 535 ff. BGB
    Gewerberaummiete/Wegfall der Geschäftsgrundlage/ausbleibender Kundenstrom

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Anmietung im Einkaufszentrum

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Keine Kündigung bei enttäuschter Umsatzerwartung

Besprechungen u.ä. (3)

  • nomos.de , S. 38 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 242, 535 ff. BGB
    Gewerberaummiete/Wegfall der Geschäftsgrundlage/ausbleibender Kundenstrom

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Enttäuschte Erwartungen von Händlern eines Einkaufszentrums und die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos für Ladenlokal in einem Einkaufszentrum auf den Vermieter nur bei die übliche Verwaltung und Koordinierung überschreitender Tätigkeit

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1535
  • ZIP 2000, 1530
  • MDR 2001, 22
  • NZM 2000, 1005
  • ZMR 2000, 814
  • NJ 2001, 201 (Ls.)
  • WM 2000, 2548



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Wird zitiert von ... (17)  

  • OLG Naumburg, 15.07.2008 - 9 U 18/08  

    Mietrecht - Regelung einer Offenhaltungspflicht in Einkaufszentrum durch AGB

    Diese im Gewerberaummietrecht angelegte Risikoverteilung ändert sich nicht dadurch, daß das vermietete Geschäft in einem Einkaufszentrum liegt und nicht nur der Mieter, sondern auch der Vermieter erwartet hat, die notwendige geschäftsbelebende Funktion des Einkaufszentrums werde verwirklicht werden können (BGH, Urteil vom 16.02.2000, Az. XII ZR 279/97, Juris-Rn. 45; Urteil vom 19.07.2000, Az. XII ZR 176/98, Juris-Rn. 22 f.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19.07.2000, Az. XII ZR 176/98) bedarf es für eine vertraglich vereinbarte Verlagerung des unternehmerischen Geschäftsrisikos vom Mieter auf den Vermieter (Juris-Rn. 26).

    b) Auch die Regelung zur Pflichtmitgliedschaft des Mieters in einer Werbegemeinschaft (§ 13/II Nr. 1) stellt sich entgegen der Ansicht der Klägerin (Bl. 77 I) nicht als Ausdruck einer vertraglich gewollten Risikoverlagerung auf die Vermieterin dar, sondern gehört zu den für die Anmietung von Gewerberäumen in einem Einkaufszentrum gewöhnlichen, üblichen Vereinbarungen (so ausdrücklich: BGH, Urteil vom 19.07.2000, Az. XII ZR 176/98, Juris-Rn. 26).

    § 11/II Nr. 2 lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin - um es mit den Worten des BGH im Urteil vom 19.07.2000 (Az. XII ZR 176/98) auszudrücken (Juris-Rn. 27) - "finanziell und mit Betriebspflichten" in eine von der Beklagten entwickelte "Gesamtverkaufsstrategie" eingebunden werden sollte.

    werden soll (vgl. Urteil vom 19.07.2000, Az. XII ZR 176/98, Juris-Rn. 27).

    f) Die Auffassung der Klägerin, die dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze des BGH aus den Urteilen vom 16.02.2000 (Az. XII ZR 279/97) und vom 19.07.2000 (Az. XII ZR 176/98) ließen sich deshalb nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen, weil es dort um die Berechtigung einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegangen sei, während sie hier Vertragsanpassung "ohne Betriebspflicht" begehre (Bl. 29 f. II), verkennt, dass die hier maßgebliche Voraussetzung, das sog. normative Element des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, unabhängig davon vorliegen muss, welche Rechtsfolge der Wegfall der Geschäftsgrundlage hat; stets kommt es (u. a.) darauf an, ob - abweichend von der grundsätzlichen Risikoverteilung - das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko ausnahmsweise auf den Vermieter übertragen ist.

    Es lag an der Klägerin, als Unternehmerin abzuschätzen, ob das Einkaufscenter die von der Vermieterin erwartete Attraktivität haben und sich die geschäftsbelebende Funktion des Einkaufszentrums verwirklichen würde (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 1032; Urteil vom 19.07.2000, Az. XII ZR 176/98, Juris-Rn. 22 f.; Jendrek, a. a. O., 526, 527; Wolf/Eckert/Ball, a. a. O., Rn. 609).

  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 66/03  

    Mietrecht - Mündliche Individualvereinbarung trotz Schriftformklausel in AGB?

    Zur Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Anmietung einer Teilfläche in einem erst zu erstellenden Zentrum für Handel und Dienstleistungen, wenn dieses nach der Eröffnung nicht in der erwarteten Weise von den Kunden angenommen wird (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714 und vom 19. Juli 2000 - XII ZR 176/98 - NZM 2000, 1005).*).

    Dieser trägt seinerseits ohnehin das gesamte Vermietungsrisiko und damit die Gefahr, bei einem Scheitern des Projekts seine Investitionen zu verlieren (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 176/98 - NJW-RR 2000, 1535, 1536).

  • OLG Rostock, 25.02.2002 - 3 U 209/00  

    Praktikabilitätsgründe bei der Stellvertretung haben keinen Einfluß auf die

    Ein Sachmangel ist die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache von dem vertraglich geschuldeten, wobei sowohl tatsächliche Umstände als auch rechtliche Verhältnisse in Bezug auf die Mietsache als Fehler in Betracht kommen (BGH NJW 2000, 1714 = NZM 2000, 492 = MDR 2000, 821; BGH NJW-RR 2000, 1535 = NZM 2000, 1005 = MDR 2001, 22).

    Dabei bleiben von vornherein solche Umstände außer Betracht, die dem Risikobereich einer der Vertragsparteien zuzuordnen sind (BGH NJW 1978, 2390, 2391; BGH NJW 2000, 1714 = NZM 2000, 492 = MDR 2001, 22).

    Die im Gewerberaummietrecht angelegte Risikoverteilung ändert sich nicht dadurch, dass das vermietete Geschäft in einem Einkaufszentrum liegt und nicht nur der Mieter, sondern auch der Vermieter erwartet, die notwendige geschäftsbelebende Funktion des Einkaufszentrums werde verwirklicht werden können (BGH NJW 1981, 2405, 2406; BGH NJW-RR 2000, 1535 = MDR 2001, 22 = NZM 2000, 1005; BGH NJW 2000, 1714 = NZM 2000, 492 = MDR 2000, 821).

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