Rechtsprechung
   BGH, 19.09.1980 - V ZR 102/79   

Volltextveröffentlichungen

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Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1981, 228
  • MDR 1981, 217
  • DNotZ 1981, 173 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82  

    Kein Beurkundungszwang für Verpflichtung zur Abtretung eines Auflassungsanspruchs

    Bei Grundstücksgeschäften erstreckt sich der Beurkundungszwang auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zusammensetzt (BGHZ 63, 359, 361; 69, 266, 268; Senatsurteil vom 19. September 1980, V ZR 102/79, NJW 1981, 228, 229), wobei auch solche Vereinbarungen dem Formzwang unterliegen, die zwar für sich allein formfrei möglich wären, aber nach dem Willen der Vertragspartner so eng mit dem Grundstücksveräußerungsgeschäft zusammenhängen, daß sie nur mit diesem zusammen gelten sollen (vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 1974, V ZR III/72, DNotZ 1975, 87, 89; vom 29. Februar 1980, V ZR 178/77 und vom 27. Oktober 1982, V ZR 136/81, NJW 1983, 565).
  • BGH, 10.10.1997 - V ZR 80/96  

    Verfassungsmäßigkeit des Bestandsschutzes für einen fehlerhaften

    Sachenrecht">233 § 2 b Abs. 6 EGBGB oder durch § 1 Abs. 1 BeurkÄndG vom 20. Februar 1980 (BGBl I S. 157) - Mängel des Rechtsgeschäfts in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (vgl. Senatsurteil vom 19. September 1980, V ZR 102/79, NJW 1981, 228, 230; BVerfGE 72, 302 ff. zu § 1 Abs. 1 BeurkÄndG; Senatsurteil vom 7. April 1995, V ZR 138/93, WM 1995, 1423, 1424) rückwirkend geheilt werden.
  • BGH, 17.03.1988 - IX ZR 43/87  

    Kausalität des Beratungsverschuldens eines Rechtsanwalts bei einem nicht

    a) Die Notwendigkeit, nach § 313 Satz 1 BGB zu beurkunden, erstreckt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur auf die Verpflichtung des einen Teils zur Grundstücksübereignung und des anderen Teils zum Grundstückserwerb, sondern erfaßt auch alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche, nämlich zur Auflassung verpflichtende Rechtsgeschäft zusammensetzt; dabei ist es unerheblich, inwieweit diese Ansprüche aus Verträgen hergeleitet werden, die nicht als Kaufverträge zu beurteilen sind (BGH Urt. v. 19. September 1980 - V ZR 102/79, NJW 1981, 228, 229 m.w.N.).
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  • BGH, 15.04.1983 - V ZR 152/82  

    Leistungsverzug: Zinsschaden - ersparte Aufwendungen

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  • BGH, 27.10.1982 - V ZR 136/81  
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erstreckt sich der Beurkundungszwang auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Rechtsgeschäft zusammensetzt (vgl. Senatsurteil aaO; Urteil vom 19. September 1980, V ZR 102/79, NJV 1981, 228, 229).
  • KG, 23.09.2010 - 19 U 2/10  

    Immobilien - Zahlung des Kaufpreises nicht beurkundungspflichtig

    Bei Grundstücksgeschäften erstreckt sich der Beurkundungszwang gemäß § 311 b BGB auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zusammensetzt ( BGH NJW 1984, 973; 1981, 228, 229), wobei auch solche Vereinbarungen dem Formzwang unterliegen, die zwar für sich allein formfrei möglich wären, aber nach dem Willen der Vertragspartner so eng mit dem Grundstücksveräußerungsgeschäft zusammenhängen, dass sie nur mit diesem zusammen gelten sollen (vgl. BGH NJW 1983, 565).
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