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   BGH, 19.11.1996 - 5 StR 491/96   

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Wird zitiert von ...  

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 110/97  

    StGB § 78

    Aufgrund der erhöhten Strafdrohung des § 121 Abs. 2 StGB -DDR (Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren) ist gemäß § 82 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 3 Satz 2 StGB -DDR von einer fünfzehnjährigen Strafverfolgungs-Verjährungsfrist auszugehen (vgl. BGH, Beschluß vom 19. November 1996 - 5 StR 491/96 zu § 121 Abs. 2 Ziff. 1 StGB -DDR).

    Der Verurteilung für die im Jahre 1983 begangenen Taten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei das Strafrecht der DDR - § 121 Abs. 1, 2 Ziff. 3 StGB -DDR - als das für den Angeklagten günstigere (vgl. BGHSt 37, 320, 322; 38, 18, 20) zugrundegelegt, nachdem es ohne Rechtsfehler davon ausgegangen ist, daß minder schwere Fälle der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB a.F.) nicht vorliegen (vgl. BGH, Beschluß vom 19. November 1996 - 5 StR 491/96).

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