Rechtsprechung
   BGH, 19.12.1997 - 5 StR 569/96   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 13 StGB; § 52 StGB; § 78a StGB; § 263 StGB; § 370 Abs. 1 AO, Art 103 Abs. 2 GG; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Konkurrenzen (Figur der natürlichen Handlungseinheit); Beihilfe durch Unterlassen (subjektiv-wertende Täterschaftsabgrenzung des BGH; hypothetische Kausalität); Ingerenz; Straflosigkeit der Täuschung zur Abwendung von Zuschlägen und Zwangsgeldern im Zusammenhang mit nicht gezahlten Steuern; Darlegungsanforderungen bei der Verfahrensrüge.

  • Alpmann Schmidt

    StGB § 52, 78a, 263; AO § 370 I ; GG Art. 103 II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Urteil gegen Dr. Johannes Zwick aufgehoben

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 43, 381
  • NJW 1998, 1568
  • NStZ 1998, 572 (Ls.)
  • StV 1998, 186



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)  

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08  

    Strafrecht - "Schwarzarbeit" am Bau: Drastische Strafen wg. Steuerhinterziehung!

    Damit hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV einen materiellen Regelungsgehalt und nicht den Charakter eines Säumnis- oder Verspätungszuschlages oder eines Zwangsgelds (vgl. dazu BGHSt 43, 381, 400 ff.).
  • BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07  

    Steuerhinterziehung durch Sachbearbeiter des Finanzamtes (Machen unrichtiger

    Zinsen auf Steuererstattungsbeträge gemäß § 233a AO sind Steuervorteile im Sinne von § 370 Abs. 1 AO (Abgrenzung zu BGHSt 43, 381).

    Im Gegensatz zu Säumnis- und Verspätungszuschlägen sowie Zwangsgeldern (vgl. zur Verkürzung solcher steuerlicher Nebenleistungen BGHSt 43, 381, 406) steht bei Zinsen auf Steuererstattungen die wirtschaftliche Bedeutung des Zeitpunkts von Steuerzahlungen für die staatlichen Einnahmen im Vordergrund.

    Damit dient die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen unmittelbar dem zu schützenden Rechtsgut des § 370 AO, nämlich dem Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag jeder einzelnen Steuer (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109, 111; 43, 381, 404).

  • BGH, 21.08.2012 - 1 StR 26/12  

    Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren (wiederholte Steuerhinterziehung;

    a) Steuerhinterziehung (§ 370 AO) kann auch im Beitreibungsverfahren begangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1986 - 3 StR 348/86, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beitreibungsverfahren 2 und Konkurrenzen 16; BGH, Urteil vom 23. Juni 1992 - 5 StR 74/92, wistra 1992, 300; Bansemer, wistra 1994, 327; Grote, Steuerhinterziehung außerhalb des Festsetzungsverfahrens, 1989; Jäger in Klein, AO, § 370, Rn. 52; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 370 AO, Rn. 226 ff.; Rolletschke in Graf/Jäger/Wittig, § 370 AO, Rn. 49).

    Daher hat das Landgericht zutreffend die Abgabe der einen entsprechenden Taterfolg (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 390 f.; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 370 AO, Rn. 230) bewirkenden unrichtigen Schreiben bzw. Selbstauskunft wie auch die Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung im (steuerlichen) Vollstreckungsverfahren durch den Angeklagten G. als taugliche Tathandlungen einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO gewertet (vgl. Bansemer, wistra 1994, 327, 332).

    Allerdings liegt nach der Rechtsprechung nur eine Tat im prozessualen Sinn vor, wenn nach Abgabe einer falschen Steuererklärung gegenüber der Veranlagungsstelle des Finanzamts im Festsetzungsverfahren das Ziel der Steuerverkürzung in der Folge im Rechtsmittelverfahren weiter verfolgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 16).

mehr
  • BGH, 17.04.2008 - 5 StR 547/07  

    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung (Mittäterschaft;

    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis zwischen § 370 AO und § 263 StGB (vgl. insbesondere BGHSt 43, 381, 405) lässt sich ungeachtet der unterschiedlichen Deliktsstruktur in Bezug auf Kirchensteuern keine abschließende Sonderregelegung durch den Tatbestand der Steuerhinterziehung entnehmen.

    bb) Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis zwischen § 370 AO und § 263 StGB (vgl. insbesondere BGHSt 43, 381, 405) lässt sich ungeachtet der unterschiedlichen Deliktsstruktur (vgl. etwa zum Problem des § 371 AO Rönnau, wistra 1995, 47, 48 f.) in Bezug auf Kirchensteuern keine abschließende Sonderregelegung durch den Tatbestand der Steuerhinterziehung entnehmen.

  • BGH, 12.01.2010 - 1 StR 272/09  

    Strafrecht - Einsturz der Eissporthalle Bad Reichenhall

    Danach ist ein Unterlassen dann mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg als "quasi-ursächlich" in Zurechnungsverbindung zu setzen, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. vom 4. März 1954 - 3 StR 281/53 - [BGHSt 6, 1, 2]; Urt. vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96 - [BGHSt 43, 381, 397]; Urt. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 [BGHSt 37, 106, 126]; Urt. vom 6. November 2002 - 5 StR 281/01 - [BGHSt 48, 77, 93]; Weigend in LK 12. Aufl. § 13 Rdn. 70; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 13 Rdn. 61; Kudlich in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB § 13 Rdn. 10; Fischer, StGB 57. Aufl. Vor § 13 Rdn. 39 jew. m.w.N.).
  • BGH, 25.11.2004 - 4 StR 326/04  

    Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch beim Rücktritt (korrigierter

    Eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiellrechtlichen Sinne liegt bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint (vgl. BGHSt 41, 368; BGHSt 43, 381, 387).

    a) Eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiellrechtlichen Sinne liegt bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen nach der Rechtsprechung vielmehr nur dann vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, daß das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint (vgl. BGHSt 41, 368; BGHSt 43, 381, 387; BGH NStE Nr. 39 zu § 24 StGB, jeweils m. w. N.).

  • BGH, 13.06.2002 - 4 StR 51/02  

    Vollendeter Totschlag durch Unterlassen; Ingerenz (lebensgefährdende Behandlung);

    Nur wenn der Tod, so wie er konkret eingetreten ist (vgl. BGH NStZ 1981, 218; 1985, 26, 27; StV 1986, 59), mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch ein Eingreifen des Angeklagten verhindert worden wäre, könnte das Unterlassen für den konkreten Todeseintritt ursächlich geworden sein (vgl. BGHSt 6, 1, 2; 43, 381, 397; BGH NStZ 2000, 583).

    c) Diese rechtliche Wertung hält der Nachprüfung insofern nicht stand, als - was die Revisionen zu Recht beanstanden - nicht festgestellt ist, daß durch ein Eingreifen der Angeklagten B. und S. der Tod des Jürgen Se. , so wie er konkret eingetreten ist (vgl. BGH NStZ 1981, 218; 1985, 26, 27; StV 1986, 59), mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, denn nur dann könnte das Unterlassen für den konkreten Todeseintritt ursächlich geworden sein (vgl. BGHSt 6, 1, 2; 43, 381, 397; BGH NStZ 2000, 583).

  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 372/06  

    Begriff des "Verbringers" einfuhrabgabenpflichtiger Ware (Schmuggelware;

    Bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob - namentlich für etwaige Ausnahmefälle möglicherweise gutgläubiger Transporteure - in Abweichung von herkömmlicher Dogmatik auch für das echte Unterlassungsdelikt des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (vgl. auch Bender wistra 2004, 368, 371) eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Hintermannes, der das von den Transporteuren unmittelbar verwirklichte Einfuhrgeschehen beherrscht, aus dem Rechtsgedanken der mittelbaren Täterschaft oder auch der Ingerenz (vgl. BFH BStBl II 1997, 157, 159 f.; Joecks 27 - 13 - in Franzen/Gast/Joecks aaO § 370 Rdn. 162a; Hellmann in Hübschmann/ Hepp/Spitaler aaO § 370 Rdn. 110; vgl. auch BGHSt 43, 381, 396 f.; ablehnend Kohlmann aaO § 370 Rdn. 90 und 279 m.w.N.) zu begründen wäre.
  • BGH, 23.05.2000 - 4 StR 157/00  

    Garantenstellung aus Ingerenz (pflichtwidriges Vorverhalten; nahe Gefahr des

    Die Verurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen setzt voraus, dass durch ein Eingreifen des Angeklagten der Todeseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre; denn nur dann könnte das Unterlassen für den Erfolgseintritt ursächlich geworden sein (vgl. BGHSt 6, 1, 2; 43, 381, 397; BGH bei Dallinger MDR 1971, 361; NStZ 1992, 31; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Brandstiftung 1).

    b) Die Verurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen kann auch deswegen keinen Bestand haben, weil nicht belegt ist, daß durch ein Eingreifen des Angeklagten der Tod des Andreas T. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre; denn nur dann könnte das Unterlassen für den Erfolgseintritt ursächlich geworden sein (vgl. BGHSt 6, 1, 2; 43, 381, 397; BGH bei Dallinger MDR 1971, 361; NStZ 1992, 31; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Brandstiftung 1).

  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 85/07  

    (Keine) Sukzessive Mittäterschaft im Rahmen des Betrugstatbestands zwischen

    Die durch Täuschung unternommene Abwendung der Verhängung oder Vollstreckung bußgeld- oder strafrechtlicher Sanktionen wird vom Schutzbereich des Tatbestands des § 263 StGB nicht erfasst ( BGHSt 38, 345, 351; 43, 381, 405 f.).

    Das Bußgeld in Höhe von 500 DM hat außer Betracht zu bleiben, weil die durch Täuschung unternommene Abwendung der Verhängung oder Vollstreckung bußgeld- oder strafrechtlicher Sanktionen vom Schutzbereich des Tatbestands des § 263 StGB nicht erfasst wird ( BGHSt 38, 345, 351; 43, 381, 405 f.).

  • BGH, 13.02.2007 - 5 StR 400/06  

    Bestechlichkeit und Untreue bei der Ablösung von Stellplatzverpflichtungen

  • BGH, 11.06.2002 - 1 StR 178/02  

    Eigenständige Verjährung bei jeder Gesetzesverletzung; Anwendung des

  • BGH, 06.03.2012 - 4 StR 669/11  

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug (Vermögensschaden; betrügerische

  • BGH, 26.03.1997 - 5 StR 127/07  
  • AG Aachen, 02.08.2011 - 450 Cs 315/10  

    Nemo tenetur

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht