Rechtsprechung
   BGH, 19.12.2006 - 4 StR 530/06   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 66 StGB; § 72 StGB
    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Entbehrlichkeit nach § 72 StGB mit Blick auf eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Alkoholsucht und Alkoholüberempfindlichkeit).

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
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Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 138



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 22.03.2007 - 4 StR 56/07  

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungserwahrung trotz

    Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB abzusehen, die nach den Grundsätzen des § 72 StGB die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich machen kann (vgl. BGHSt 42, 306, 308; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 530/06).

    Auch aus diesem Grund ist - und zwar unabhängig von der Frage der Therapierbarkeit - der Maßregelanordnung nach § 63 StGB in der Regel gegenüber der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung der Vorrang einzuräumen ( BGHSt 42, 306, 308; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 530/06).

  • BGH, 11.09.2008 - 4 StR 284/08  

    Versuchte sexuelle Nötigung (sexuelle Handlung; Rücktritt vom unbeendeten

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderliche "überdauernde" Zustand (vgl. BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 38) näherer Darlegung bedarf.
  • BGH, 09.02.2010 - 3 StR 11/10  

    Besonders schwerer Raub (Schreckschusspistole; gefährliches Werkzeug);

    Hat letztlich, wie vorliegend, der Genuss von Alkohol die Schuldfähigkeit bei der Begehung der Tat erheblich vermindert, so ist für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich nur Raum, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (st. Rspr. BGHSt 34, 313 ff.; 44, 369, 373; BGH NStZ-RR 2007, 138).
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  • BGH, 20.05.2010 - 5 StR 104/10  

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Ablehnung; sexuelle Devianz; schwere

    Gegebenenfalls wäre der Maßregel nach § 63 StGB unter den hier vorliegenden Umständen gegenüber der Sicherungsverwahrung der Vorrang einzuräumen (§ 72 StGB; vgl. BGHSt 42, 306, 308; BGH NStZ-RR 2007, 138, 139).
  • BGH, 09.06.2010 - 2 StR 201/10  

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einem

    Auch wenn diese Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in ihrer Ausprägung noch nicht den Grad erreicht hat, der bereits für sich genommen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt hat und die vom Landgericht angenommene Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten letztlich erst durch seine jeweils aktuelle Alkoholintoxikation herbeigeführt worden ist, kann darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Zustand gesehen werden, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermag (BGHSt 44, 338; BGH NStZ-RR 2007, 138).".
  • OLG Zweibrücken, 10.06.2008 - 1 Ws 154/08  
    Bei ihrer erneuten Entscheidung wird die - sachverständig beratene - Kammer gegebenenfalls auch Gelegenheit haben zu erwägen, dass nicht jede Persönlichkeitsstörung (auch in Kombination mit einer Alkoholabhängigkeit) die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB rechtfertigt (vgl. etwa BGH StraFo 2008, 70; 2006, 31; BGHSt 37, 397ff; BGH NStZ-RR 2007, 138; BGHSt 44, 338ff; BGH StV 1999, 486).
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