Rechtsprechung
| BGH, 20.01.1960 - 4 StR 292/59 |
Volltextveröffentlichungen
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Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 14, 89
- NJW 1960, 1019
Wird zitiert von ... (15)
- BVerfG, 19.03.2007 - 2 BvR 2273/06
Unerlaubtes (Sich) Entfernen von Unfallort (keine Erstreckung des Abs. 2 Nr. 2 …
Die zu § 142 StGB a.F. ergangene Rechtsprechung (vgl. BGHSt 14, 89 ; 18, 114 ) habe zudem ausdrücklich den Fall einer erst späteren Kenntniserlangung von der eigenen Unfallbeteiligung als Beispiel einer "erlaubten oder entschuldigten" Weiterfahrt bezeichnet; diese Rechtsprechung habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 142 StGB durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz berücksichtigen wollen (…vgl. BTDrucks 7/2434, S. 4).Einer solchen Auslegung, die ähnlich bereits in der früheren Rechtsprechung vertreten wurde (vgl. BGHSt 14, 89 ; 18, 114 ), steht nicht von vornherein entgegen, dass sich der Unfallbeteiligte seit der Neufassung des § 142 StGB durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz bereits strafbar macht, sobald er den Unfallort verlässt (so aber BGHSt 28, 129 ), zumal der Begriff des Unfallorts - der sich hier über eine durch den Überholvorgang bestimmte größere Distanz erstreckt - der Konkretisierung durch die Rechtsprechung bedarf.
- BGH, 26.09.1962 - 4 StR 196/62
StGB § 142
»Ein Unfallbeteiligter, der erst auf der Weiterfahrt vom Unfallort Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt, ist verpflichtet, an die Unfallstelle zurückzukehren, sofern nach ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht (im Anschluß an BGHSt 14, 89 ).«.Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß ein Unfallbeteiligter, der erst nach dem Verlassen der Unfallstelle von dem Unfall Kenntnis erlangt, allenfalls verpflichtet ist, an der Stelle an der er diese Kenntnis erlangt, zu warten und Feststellungen zu ermöglichen (vgl. BGHSt 14, 89 ), nicht aber, daß ihn eine Pflicht zur Rückkehr an die Unfallstelle trifft, wie es das Bayerische Oberste Landesgericht, mit dem Gedanken der Wiederherstellung der durch das Verlassen der Unfallstelle bewußt beseitigten Feststellungsmöglichkeiten in den Fällen, in denen der Unfallbeteiligte "schuldlos" die Unfallstelle verläßt, um beispielsweise einen Verletzten in ärztliche Behandlung zu bringen, nicht rechtfertigen; auch stehe ihr weiter entgegen, daß § 142 StGB keine tätige Mitwirkung des Unfallbeteiligten bei den erforderlichen Feststellungen verlange, sondern nur ein Abwarten und Dulden.
Das Gesetz will der den Beteiligten drohenden Gefahr eines Beweisverlustes entgegenwirken und verpflichtet sie, die Feststellung ihres (äußeren) Beitrags zum Unfallhergang zu dulden und dadurch zur Verwirklichung der den Beteiligten etwa erwachsenen Rechtsansprüche beizutragen (BGHSt 9, 267, 268 f.; 12, 253, 258; 14, 89, 94; 16, 139, 142).
b) Unter Hervorhebung des Gesetzeszwecks hat der Senat im Beschluß BGHSt 14, 89 weiter gefolgert, daß § 142 StGB das Vereiteln unfallaufklärender Feststellungen durch Flucht nach einem Verkehrsunfall schlechthin und nicht nur durch ein Verlassen der Unfallstelle verbreitet.
c) Wie bereits dargelegt, soll die durch § 142 StGB begründete Warte- und Duldungspflicht im öffentlichen Interesse die zur Klärung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten erforderlichen Feststellungen im unmittelbaren Anschluß an den Unfall ermöglichen (vgl. BGHSt 8, 263, 265; 9, 267, 268 f.; 12, 253, 258; 14, 89, 94; 16, 139, 142).
Der in verschiedenen Entscheidungen wiederkehrende Satz, daß ein Unfallbeteiligter dann nicht zur Rückkehr an die Unfallstelle verpflichtet sei, wenn er erst nachträglich von dem Unfall Kenntnis erhält (BGHSt 7, 112, 116; BGH VRS 4, 49, 52; 5, 42, 44), geht, worauf der Senat schon in BGHSt 14, 89, 97 hingewiesen hat, auf ein Urteil des Reichsgerichts zurück (VAE 1941, 205 Nr. 263), das einen Fall betraf, in dem dem Täter erst längst nach der Beendigung seiner den Unfall herbeiführenden Fahrt zum Bewußtsein gekommen war, an einem Unfall beteiligt zu sein.
Wie der Senat in BGHSt 14, 89 dargelegt hat, ist eine tatbestandsmäßige, also strafbare Flucht nur so lange möglich, als noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Unfallgeschehen besteht.
- BGH, 24.08.1965 - 4 StR 353/65 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 30.08.1978 - 4 StR 682/77
Auch der Unfallbeteiligte, der sich in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort …
Eine Anwendung des § 142 Abs. 1 StGB auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus, weil nach der Neufassung der Vorschrift das vorsätzliche Sich-Entfernen nur dann strafbar ist, wenn der Täter sich vom Unfallort selbst, nicht aber,wenn er sich von einem anderen Ort entfernt, an dem er von dem Unfall erstmals erfahren hat (anders die Rechtsprechung zu § 142 StGB a.F., vgl. BGHSt 14, 89, 95; 18, 114, 118).Diese dem Gesetzgeber bekannte Rechtsprechung zum § 142 StGB a.F. hatte ausdrücklich den Fall einer erst späteren "Kenntniserlangung von der eigenen Unfallbeteiligung" als Beispiel einer "erlaubten oder entschuldigten" Weiterfahrt bezeichnet, die jedoch dann die Verpflichtung auslöse, an die Unfallstelle zurückzukehren, sofern noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen bestehe (BGHSt 14, 89, 93; 18, 114, 120).
- OLG Düsseldorf, 01.10.2007 - 2 Ss 142/07
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Vorsatzloses Sich-Entfernen vom Unfallort
Der Unfallbeteiligte darf sich nicht schon so weit von der Unfallstelle entfernt haben und es darf noch nicht so viel Zeit verstrichen sein, dass an dem inzwischen erreichten Ort feststellungsbereite Personen ohne Weiteres nicht mehr zu erwarten sind (so bereits BGHSt 14, 89, 94 f. zur Rechtslage vor dem 13. Strafrechtsänderungsgesetz). - BGH, 08.04.1960 - 4 StR 2/60
Unterlassene Hilfeleistung durch den Arzt?
Dann muß der Täter zur Unfallstelle zurückkehren, um nunmehr dort seiner Pflicht, zu warten und Feststellungen zu dulden zu genügen (BGHSt 4, 144; 5, 124; 127; VRS 4, 48 f., 49, 52; 5, 200, 201; 4 StR 583/56 vom 7.3.1957, angeführt von Martin in DAR 1958, 93 unter VI h; 4 StR 292/59 vom 22.1.1960, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt). - BGH, 24.10.1974 - 4 StR 453/74 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 21.06.1961 - 4 StR 544/60
Unfallflucht: Beteiligung als Halter
Wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, soll die im § 142 StGB begründete Warte- und Duldungspflicht im öffentlichen Interesse die zur Klärung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten erforderlichen Feststellungen im unmittelbaren Anschluß an den Unfall ermöglichen (BGHSt 14, 89, 94). - BGH, 19.04.1963 - 4 StR 509/62 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BayObLG, 21.08.1963 - RReg. 1 St 179/63
StGB § 3
Daß sich der Angekl. an der Stelle seines späteren Anhaltens - jenseits der Ortschaft R - dem hinzugekommenen Zollbeamten als Verursacher eines Verkehrsunfalls bekannt hat, konnte an der Tatbestandsmäßigkeit seines vorausgegangenen Verhaltens nichts mehr ändern, denn in diesem Zeitpunkt war die Unfallflucht bereits vollendet, wenn auch noch nicht beendet (vgl BGHSt 14, 89, 92/93, BGH in VRS 4, 57, 58; 8, 207, 208 = NJW 1958, 310, VRS 12, 51, 53). - BayObLG, 19.04.1961 - RReg. 1 St 10/61
Flucht vom Unfallort
- BayObLG, 19.04.1961 - RReg. 1 St 10/61
Flucht vom Unfallort
- BGH, 19.10.1961 - II ZR 150/59
- BGH, 26.07.1963 - 4 StR 241/63
- BGH, 23.11.1964 - II ZR 60/62
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