Rechtsprechung
   BGH, 20.01.2011 - I ZR 28/09   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    § 5a Abs. 1 UWG
    Werbung "Kein Telekom-Anschluss nötig” ist irreführend, wenn bestimmte Funktionalitäten nicht gegeben sind

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit eines Hinweises auf die Unmöglichkeit der Durchführung von "Call-by-Call"-Telefonaten i.R.v. Werbung für auf einem Kabelanschluss basierenden Telefonleistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wettbewerbsrecht - Informationen in Werbung für Telefondienstleistungen

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Hinweispflicht auf fehlende "Call-by-Call"-Möglichkeit - Kein Telekom-Anschluss nötig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Telekom-Anschluss nötig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Werbung "Keine Telekom-Anschluss nötig", wenn beim beworbenen Angebot kein "Call-by-Call" möglich ist

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  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Telekom-Konkurrenten müssen in Werbung auf fehlende "Call-by-Call"-Möglichkeit hinweisen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ohne Call-by-Call-Funktion ist Werbung mit "Kein Telekom-Anschluss nötig" rechtswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Werbung "Kein Telekom-Anschluss nötig" ist unlauter, wenn verschwiegen wird, dass Call-by-Call-Telefonate nicht mehr möglich sind

Besprechungen u.ä.

  • beck.de , S. 26 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 5 a, 5 UWG; §§ 5, 15 MarkenG
    Kabelanschluss-Werbung "Kein Telekom-Anschluss nötig" muss Hinweis auf fehlende Möglichkeit von "Call-by-Call"-Telefonaten enthalten

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2011, 2972
  • GRUR 2011, 846
  • MMR 2011, 741



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 178/10  

    Call-by-Call

    Zumindest wäre darin eine Irreführung durch Unterlassen zu sehen (§ 5a Abs. 1 UWG), weil ein aufklärender Hinweis auf das Fehlen der "Preselection"- und der "Callby-Call"-Option unterblieben ist (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 28/09, GRUR 2011, 846 Rn. 21 = WRP 2011, 1149 - Kein Telekom-Anschluss nötig, mwN; vgl. zum Verhältnis von § 5a Abs. 1 zu § 5a Abs. 2 UWG Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5a Rn. 7a ff. und 29; ders., WRP 2012, 1, 3 f.).

    b) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl die "Callby-Call"- als auch die "Preselection"-Option einem durchschnittlich informierten und verständigen Abnehmer von Telefondienstleistungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Werbung bekannt war und ohne Schwierigkeiten in Anspruch genommen werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 51/05, GRUR 2008, 729 Rn. 16 = WRP 2008, 928 - Werbung für Telefondienstleistungen; GRUR 2011, 846 Rn. 23 - Kein Telekom-Anschluss nötig).

    Dies hat den Senat in der Vergangenheit sogar dazu veranlasst, von einer entsprechenden Fehlvorstellung der Verbraucher auszugehen und in Fällen, in denen noch § 5 UWG 2004 anzuwenden war, eine Irreführung anzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2011, 846 Rn. 24 f. - Kein Telekom-Anschluss nötig).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, GRUR 2011, 846 Rn. 25 - Kein Telekom-Anschluss nötig) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Verkehr im Allgemeinen keine Aufklärung über das Fehlen dieses Leistungsmerkmals erwartet, wenn es sich bei dem Angebot um einen Flatrate-Tarif für Festnetzgespräche handelt.

    Denn für einen durchschnittlich interessierten (potentiellen) Nutzer einer Telefon-Flatrate ist die Kombination mit einer "Preselection"-Schaltung im Allgemeinen wirtschaftlich nicht sinnvoll (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - I ZR 124/08, MMR 2010, 184 Rn. 7; GRUR 2011, 846 Rn. 25 - Kein Telekom-Anschluss nötig).

  • OLG München, 15.09.2011 - 29 U 982/11  

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung eines Internet-Dienstleistungsanbieters

    Eine Irreführung durch Verschweigen von Tatsachen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, also seine Entschließung zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2011, 846 - Kein T-Anschluss nötig Tz. 21 m. w. N.).

    Zudem hat die Beklagte in der angegriffenen Werbung gemäß Anlage K 1 in keiner Weise auf das Festnetzangebot der Klägerin Bezug genommen und auf diese Weise eine entsprechende Verkehrserwartung geweckt; darin unterscheidet sich der Streitfall signifikant von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 846 - Kein T-Anschluss nötig ; MMR 2010, 184 [auch diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem unter Bezugnahme auf die Klägerin geworben worden war, wie der Vorentscheidung des OLG Frankfurt, Urt. v. 29. Mai 2008 - 6 U 108/07, juris, dort Tz. 62, entnommen werden kann]) und des Senats (a.a.O., - Ausschluss von Call-by-Call und Preselection und MMR 2009, 562 - Kein T-Anschluss notwendig ) zu Grunde lagen.

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