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   BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03   

Volltextveröffentlichungen (5)

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    StPO § 349 Abs. 2
    Begründung eines Verwerfungsbeschlusses

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Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2004, 511



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01  

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Da es in Fällen, in denen das Revisionsgericht dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung folgt, der allgemeinen Übung der Strafsenate entspricht, der Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO die eigene Rechtsauffassung anzufügen (vgl. nur Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03 -, NStZ 2004, S. 511), dies hier aber nicht geschehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass der 5. Strafsenat sich die Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts zu Eigen gemacht hat.
  • BGH, 24.10.2005 - 5 StR 269/05  

    Anhörungsrüge; unzulässige Befangenheitsanträge gegen alle Richter eines Senats

    Der Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bedurfte keiner weiteren Begründung (vgl. BVerfG - Kammer - NStZ 2002, 487, 488; BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 7; BGH NStZ 2004, 511).
  • BGH, 09.05.2007 - 2 StR 530/06  

    Rechtliches Gehör im Revisionsrechtzug; Anhörungsrüge.

    Soweit das Revisionsgericht dem Verwerfungsantrag nur im Ergebnis und nicht in der Begründung folgt, entspricht es allgemeiner Übung der Senate, der üblichen allgemeinen Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO Zusätze zur Begründung der eigenen Rechtsauffassung beizufügen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03).
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  • BGH, 12.01.2005 - 2 StR 418/04  

    Gegenvorstellung gegen Verwerfungsbeschluss; nachträgliche Begründung eines

    Der Verurteilte hat auch grundsätzlich keinen Anspruch auf nachträgliche Begründung der Senatsentscheidung (vgl. auch Senatsbeschluß vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03).
  • BGH, 14.02.2005 - 2 StR 446/04  

    Gegenvorstellung gegen Verwerfung der Revision; Anhörungsrüge.

    Gegen den angegriffenen Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO, der einer weiteren Begründung nicht bedurfte (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 2 BvR 1225/01 = NStZ 2002, 487, 488; Senatsbeschluß vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03 = StraFo 2004, 236), ist ein Rechtsbehelf grundsätzlich nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).
  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 638/01  
    Da es in Fällen, in denen das Revisionsgericht dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung folgt, der allgemeinen Übung der Strafsenate entspricht, der Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO die eigene Rechtsauffassung anzufügen (vgl. nur Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03 -, NStZ 2004, S. 511), dies hier aber nicht geschehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass der 5. Strafsenat sich die Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts zu Eigen gemacht hat.
  • KG, 08.07.2008 - 3 Ws (B) 48/08  

    Anhörungsrüge: Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Rücksetzung des

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem angegriffenen Beschluss um eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO handelt, die einer weiteren Begründung nicht bedurfte (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487 (488); BGH StrafO 2004, 236).
  • OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 1 Ss 94/08  

    Gehörsverstoß: Revisionsverwerfung ohne Begründung im Beschlussverfahren;

    Näher begründen musste er dies nicht (vgl. dazu: BVerfG NStZ 2002, 487, 488; BGH NStZ 2004, 511).
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