Rechtsprechung
   BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02   

Volltextveröffentlichungen (12)

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  • IWW
  • rws-verlag.de

    Einbeziehung einer namentlich nicht bekannten Vielzahl privater Anleger in Schutzbereich eines Auftrags über erkennbar zur Werbung für Anlagemodell bestimmtes Grundstücksbewertungsgutachten

  • Prof. Dr. Lorenz

    Haftung eines Wertgutachters aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und aus § 826 BGB

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Haftung eines Sachverständigen gegenüber einem Dritten wegen unrichtiger Wertangabe für ein Grundstück

  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 328

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 328
    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks; Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sachverständige - Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einbeziehung einer namentlich nicht bekannten Vielzahl privater Anleger in Schutzbereich eines Auftrags über erkennbar zur Werbung für Anlagemodell bestimmtes Grundstücksbewertungsgutachten

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 328, 826
    Einbeziehung einer namentlich nicht bekannten Vielzahl privater Anleger in Schutzbereich eines Auftrags über erkennbar zur Werbung für Anlagemodell bestimmtes Grundstücksbewertungsgutachten

  • kanzlei-klumpe.de , S. 5 (Kurzinformation)

    Haftung des Wertgutachters gegenüber Kapitalanlegern

  • kanzlei-klumpe.de (Kurzinformation)

    Haftung eines Wertgutachters gegenüber einer unbekannten Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger als Dritte

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de , S. 41 (Entscheidungsbesprechung)

    § 328 BGB
    Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei gutachterlicher Wertermittlung eines Grundstücks (Wiss. Mit. Mario Nawroth; Neue Justiz 1/2005, S. 33-35)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Einbeziehung einer namentlich nicht bekannten Vielzahl privater Anleger in Schutzbereich eines Auftrags über erkennbar zur Werbung für Anlagemodell bestimmtes Grundstücksbewertungsgutachten

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 20.4.2004, X ZR 250/02 (Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Grundstücksbewertungsgutachten)" von RA Dr. jur Peter Balzer, original erschienen in: ZfIR 2005, 101 - 102.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Zur Haftung des Sachverständigen für fehlerhafte Wertgutachten gegenüber Dritten" von Markus Finn, original erschienen in: NJW 2004, 3752 - 3754.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 159, 1
  • NJW 2004, 3035
  • ZIP 2004, 1814
  • MDR 2004, 1345 (Ls.)
  • NZBau 2004, 674 (Ls.)
  • NZM 2004, 756
  • NJ 2005, 33
  • VersR 2004, 1328
  • WM 2004, 1887
  • DB 2004, 2150
  • BauR 2004, 1671 (Ls.)
  • BauR 2005, 122
  • ZfBR 2005, 40



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Wird zitiert von ... (43)  

  • BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11  

    Insolvenzrecht - Geschäftsführer und Steuerberater einer GmbH in der Insolvenz

    Das hat zur Folge, dass einem einbezogenen Dritten im Falle der Schädigung ein eigener Ersatzanspruch als sekundärer vertraglicher Leistungsanspruch gegen den Schuldner zusteht (BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 4).

    In diesen Fällen beschränkt sich der Drittschutz nicht auf solche Personen, denen gegenüber dem Vertragspartner eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, weil keine Erweiterung des Haftungsrisikos eintritt, wenn dem Abschlussprüfer klar sein muss, dass die von ihm erbrachte Leistung der Sicherung wirtschaftlicher Drittinteressen dient (BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO S. 9).

    Das Berufungsgericht hat hier wesentlichen Auslegungsstoff, insbesondere den Zweck der erbetenen Stellungnahme sowie die eigenen Angaben des Beklagten zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO S. 6) außer Betracht gelassen.

    Von der Begutachtung des Beklagten sollte nach dem Parteiwillen auch gegenüber der Klägerin als Gesellschafterin Gebrauch gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998, aaO S. 262; vom 20. April 2004, aaO S. 4 f), weil die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem beiderseitigen Parteiwillen über die Interessenlage der GmbH hinaus vor allem auch eine Entscheidungsgrundlage für die Klägerin als Gesellschafterin des Unternehmens darstellte, entweder zur Insolvenzvermeidung zu Lasten eigener Vermögenswerte geeignete Vorkehrungen zu ergreifen oder -verbunden mit Nachteilen für das eigene geschäftliche Ansehen -einer Liquidation oder der Einleitung eines Insolvenzverfahrens den Vorrang zu geben.

    Der Beklagte musste nach dem Inhalt des Auftrages davon ausgehen, dass seine Angaben von der Klägerin verwendet und zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht werden würden (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO S. 5).

    Mit Rücksicht auf die Rechtsfolgen eines unterbliebenen oder verspäteten Insolvenzantrags wird die Stellungnahme des steuerlichen Beraters zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO S. 5).

    bb) Ferner ist anerkannt, dass Sachverständige nach den für Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aufgestellten Grundsätzen jedenfalls dann nicht nur gegenüber ihrem Vertragspartner haften, sondern auch Dritten für die Richtigkeit ihres Gutachtens einstehen müssen, wenn der Auftrag zur Erstattung des Gutachtens nach dem zugrunde zu legenden Vertragswillen der Parteien den Schutz Dritter umfasst (BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO S. 5).

    Vor diesem Hintergrund diente der Auftrag auch dem Schutz der Klägerin als Geschäftsführerin der GmbH (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO).

  • BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08  

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag - ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragliches Verhältnis - besteht (z. B.: BGHZ 159, 1, 8 ; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116 m.umfangr.w.N.).

    In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung Dritte auch einbezogen, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden solle, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (z.B.: BGHZ 133, 168, 173 ; 159, 1, 8 f ; BGH, Urteile vom 26. Juni 2001 aaO und vom 26. November 1986 - IVa ZR 86/85 - WM 1987, 257, 259 m.w.N.).

    Allerdings beschränkt sich der Kreis der Einbezogenen auch in diesem Fall auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll (Senat BGHZ 138, 257, 262 ; BGHZ 159, 1, 9) .

    Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind durch Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln (z.B.: BGHZ 159, 1, 4 ; Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612 , Rn. 12).

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 300/05  

    Haftung für einen fehlerhaften Prospektprüfungsbericht

    Auf die Verletzung des Prospektprüfungsvertrag kann sich auch der Kläger als vertragsfremder Dritter berufen, denn er ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Schutzbereich dieses Vertrags einzubeziehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 378, 380; 138, 257, 261; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12; BGHZ 167, 155, 161 f Rn. 12; Urteile des X Zivilsenats BGHZ 145, 187, 197 f; 159, 1, 4 f; vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421).
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  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 283/02  

    Immobilienanlagen - Haftung des Wirtschaftsprüfers wegen Prüfung des Prospekts

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können insbesondere Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft ein Gutachten oder eine gutachterliche Äußerung abgeben, wie etwa öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, Dritten haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäßen Gebrauch gemacht hat (st. Rspr. des BGH; z.B. Sen.Urt. BGHZ 145, 187, 197 und v. 20.04.2004 - X ZR 250/02 unter II 1 a, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wird dieses nicht von einem einzigen Dritten, sondern von mehreren oder auch einer Vielzahl von Anlegern getätigt, so erhöht dieser Umstand nur die Zahl der Schadensersatzgläubiger des Sachverständigen, nicht aber den Umfang des von ihm geschuldeten Schadensersatzes und damit nicht sein Risiko (Sen.Urt. v. 20.04.2004 - X ZR 250/02, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter II 1 c, in Abgrenzung von BGHZ 138, 257, 262).

  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 14 U 942/10  

    Architekten und Ingenieure - Bautenstandsbericht falsch: Architekt haftet!

    Ob ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung besteht, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln (BGHZ 159, 1).

    Dabei ist in erster Linie auf die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und auf den sonstigen Inhalt des Gutachtens abzustellen (BGHZ 159, 1).

    Bedeutung für die Auslegung kommt auch den Angaben des Gutachters zum Inhalt und den Umständen der Auftragserteilung zu (BGHZ 159, 1).

    Die Kläger, die den Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Anspruch nehmen, sind darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass sie als Dritte in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind (BGHZ 159, 1).

    Muss eine Partei Umstände darlegen und beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, ist zu prüfen, ob es dem Prozessgegner im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten ist, dieser Partei eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen (BGHZ 159, 1).

    Der Beklagte musste nach dem Inhalt des von ihm vom Bauträger erteilten Auftrags damit rechnen, dass der Bauträger die Bautenstandsberichte gegenüber Dritten verwenden werde und dass diese sie zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen machen würden (BGHZ 159, 1).

    Ein Gutachten, das Dritten als Grundlage für Vermögensdispositionen insbesondere im Verhältnis zu dem Auftraggeber des Gutachtens vorgelegt werden soll, erfasst grundsätzlich auch den Schutz dieser Dritten; ein entgegenstehender Wille der Vertragsparteien mit dem Ziel einer Täuschung des Dritten ist treuwidrig und daher unbeachtlich (BGHZ 159, 1).

    Bei der Bemessung des den Klägern entstandenen Schadens ist vielmehr zu berücksichtigen, dass der Beklagte den Klägern gegenüber für die Richtigkeit seines "Gutachtens" einzustehen hat (BGHZ 159, 1).

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04  

    Prospektaktualisierungspflicht des Wirtschaftsprüfers?

    Allerdings kann, wie der Senat betont hat (aaO S. 262), regelmäßig nicht angenommen werden, dass der Abschlussprüfer ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe (vgl. allerdings in Abgrenzung dazu das Urteil des X. Zivilsenats BGHZ 159, 1, 9 für den Fall eines Gutachterauftrags zur Wertermittlung eines als Kapitalanlage einer Vielzahl von Anlegern gedachten Grundstücks).
  • BGH, 30.10.2008 - III ZR 307/07  

    Handelsrecht - Haftung des mit der Pflichtprüfung betrauten Abschlussprüfers

    Die Beschwerde macht zwar unter Bezugnahme auf die Urteile des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1997 (X ZR 144/94 - NJW 1998, 1059, 1062) und vom 20. April 2004 (X ZR 250/02 - BGHZ 159, 1, 10) geltend, die Einbeziehung setze nicht voraus, dass die Zahl und Namen der zu schützenden Dritten von vornherein feststünden und dass der Schuldner sie kenne.

    In der Sache X ZR 144/94 ging es um die Einbeziehung eines (unbekannten) Bürgen, ohne dass damit eine Vervielfältigung des Risikos verbunden war, während in der Sache X ZR 250/02 der Wert des als Sicherheit vorgesehenen Grundstücks das Risiko des als Gutachter herangezogenen Sachverständigen begrenzte.

  • OLG Schleswig, 09.08.2010 - 4 U 105/09  

    Haftung eines Sachverständigen für Fehler eines im Auftrag des Unfallversicherers

    Damit die Haftung des Schuldners nicht unkalkulierbar ausgedehnt wird, sind aber an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen; der Schuldner muss sein Risiko gegebenenfalls versichern können (BGH, Urteil vom 20.4. 2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035 ; Palandt/Grüneberg, BGB , 69. Auflage, § 328 Randnummer 14, 16 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Kreis der von den Schutzpflichten eines Gutachtenauftrags erfassten Personen nicht uferlos ausgeweitet werden (BGH, Urteil vom 20.4. 2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035 m.w.N.).

    Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte sind Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut ist (BGH, Urteil vom 20.4. 2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035 ).

    Die Fälle der Gutachterhaftung aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte betreffen Gutachten, bei denen der Sachverständige nach dem Inhalt des Auftrags damit rechnen musste, sein Gutachten werde gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht (BGH, Urteil vom 20.4. 2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035 ).

    Ein Gutachten, das Dritten als Grundlage für Vermögensdispositionen insbesondere im Verhältnis zu dem Auftraggeber des Gutachtens vorgelegt wird und dienen soll, erfasst grundsätzlich auch den Schutz dieser Dritten (BGH, Urteil vom 20.4. 2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035 ).

  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 212/09  

    Deliktsrecht - § 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG ist kein Schutzgesetz

    Eine solche ergänzende Vertragsauslegung kommt aber vor allem bei der Beauftragung einer Person mit besonderer, insbesondere staatlich anerkannter, Sachkunde in Betracht, wenn deren Gutachten oder Bericht erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt ist (BGHZ 159, 1, 4 f. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 19.07.2010 - 17 W 14/10  

    Schadensersatzansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen eines fehlerhaften

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag - ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragliches Verhältnis - besteht (z. B.: BGHZ 159, 1, 8; BGH NJW 2001, 3115, 3116).

    In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung Dritte auch einbezogen, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden solle, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (z. B.: BGHZ 133, 168, 173; 159, 1, 8 f; BGH, WM 1987, 257, 259).

    Allerdings beschränkt sich der Kreis der Einbezogenen auch in diesem Fall auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll (BGHZ 138, 257, 262; BGHZ 159, 1, 9).

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2009 - 23 U 108/08  

    Eingeschränkte Drittschutzwirkung des Jahresabschlussprüfungsauftrags bei

  • OLG Celle, 19.11.2009 - 8 U 29/09  

    Bauvertrag - Falscher Bautenstandsbericht: Haftung gegenüber finanzierender Bank

  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 284/02  

    Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers; Verjährung von Ansprüchen

  • BGH, 31.10.2008 - III ZR 308/07  

    Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanlegern wegen Erteilung einer

  • BGH, 11.11.2008 - III ZR 311/07  

    Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanlegern wegen Erteilung einer

  • BGH, 11.11.2008 - III ZR 309/07  

    Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanlegern wegen Erteilung einer

  • BGH, 11.11.2008 - III ZR 310/07  

    Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanlegern wegen Erteilung einer

  • BGH, 11.11.2008 - III ZR 314/07  

    Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanlegern wegen Erteilung einer

  • BGH, 11.11.2008 - III ZR 313/07  

    Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanlegern wegen Erteilung einer

  • BGH, 11.11.2008 - III ZR 317/07  

    Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanlegern wegen Erteilung einer

  • BGH, 11.11.2008 - III ZR 312/07  

    Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanlegern wegen Erteilung einer

  • BGH, 11.11.2008 - III ZR 316/07  

    Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanlegern wegen Erteilung einer

  • BGH, 11.11.2008 - III ZR 315/07  

    Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanlegern wegen Erteilung einer

  • OLG Bremen, 30.08.2006 - 1 U 33/04  

    Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich einer Pflichtprüfung

  • OLG Stuttgart, 20.12.2011 - 6 U 107/11  

    Sachverständige - Gutachten unrichtig: Keine Haftung gegenüber Dritten!

  • OLG Stuttgart, 13.05.2008 - 12 U 132/07  

    Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit einer Sonderprüfung durch die BaFin:

  • BGH, 06.03.2008 - III ZR 219/06  

    Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt

  • BGH, 06.03.2008 - III ZR 39/07  

    Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt

  • LG München I, 31.03.2009 - 33 O 25598/05  

    Schadensersatzansprüche von Unternehmen der KirchGruppe gegen die Deutsche Bank

  • OLG Hamm, 04.09.2006 - 17 U 31/06  

    Bauvertrag - Baumängel: Kein Durchgriff des Auftraggebers auf Nachunternehmer!

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - 6 U 28/11  
  • OLG Stuttgart, 29.09.2009 - 12 U 147/05  

    Haftung des Abschlussprüfers: Haftungsbegründende Kausalität zwischen Testaten

  • OLG Saarbrücken, 05.06.2007 - 4 U 136/06  

    Voraussetzungen der Haftung nach den Rechtsgrundsätzen des Vertrages mit

  • OLG Brandenburg, 08.07.2010 - 5 U 69/08  

    Haftung des Steuerberaters des Verkäufers eines gewerblichen Grundstücks

  • OLG Köln, 24.02.2011 - 8 U 29/10  

    Schadensersatzansprüche einer Bank gegen den Prüfer eines Darlehenskunden

  • OLG Stuttgart, 21.06.2011 - 12 U 26/11  

    Schutzwirkung eines Mittelverwendungskontrollvertrages zu Gunsten der Anleger

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2006 - 6 U 162/03  
  • OLG Hamm, 25.01.2007 - 21 U 79/06  

    Unwirksame formularmäßige Haftungsfreizeichnung durch Wachschutzunternehmen

  • OLG Brandenburg, 21.03.2007 - 13 U 94/06  

    Schadensersatz; Geschäftsbesorgungsvertrag: Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das

  • OLG Hamm, 28.02.2008 - 24 W 20/05  
  • OLG München, 09.07.2008 - 20 U 5290/07  

    Anlagevermittlung: Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

  • LG Duisburg, 18.02.2010 - 13 O 114/09  
  • OLG Köln, 21.05.2012 - 19 U 18/12  
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