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   BGH, 20.06.2002 - 4 StR 72/02   

Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03  

    Ablehnung eines Antrags auf nachträgliche Begründung eines

    Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2, BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - 4 StR 72/02).
  • BGH, 12.01.2005 - 2 StR 418/04  

    Gegenvorstellung gegen Verwerfungsbeschluss; nachträgliche Begründung eines

    Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - 4 StR 72/02) und somit auch nicht nachträglich mit einer Begründung versehen werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2).
  • BGH, 14.03.2003 - 2 StR 511/99  

    Lebenslang im Mordfall Fiszmann rechtskräftig

    Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - 4 StR 72/02 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 12.05.2005 - 2 Ss OWi 752/04  

    Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Gegenerklärung des Betroffenen; Nachholung des

    Ein nach § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 StPO ergangener Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGH, Beschluss v. 12, Januar 2005 - 2 StR 418/04; Beschluss vom 20. Juni 2002 - 4 StR 72/02) und auch nicht nachträglich mit einer Begründung versehen werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2).
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