Rechtsprechung
| BGH, 20.06.2012 - VIII ZR 110/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
BGB § 554 Abs. 2 Satz 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigungsfähigkeit von durch einen Mieter vertragswidrig vorgenommenen baulichen Veränderungen bei der Bewertung einer vom Vermieter beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme als Verbesserung
- rechtsportal.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mietrecht - Verbesserung der Mietsache: Gegenwärtiger Zustand maßgeblich!
Kurzfassungen/Presse (7)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Ersatz einer vom (Vor-)Mieter in die Wohnung eingebauten Gasetagenheizung durch eine Gaszentralheizung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wohnungsmodernisierung mit einer Gaszentralheizung
- 123recht.net (Kurzinformation)
Beteiligung der Mieter an energetischer Sanierung von Mietwohnungen // Vermieter-Modernisierung von Mietwohnung, um den Mietern Heizkostenvorteile oder Betriebskostenvorteile zu verschaffen und damit verbundene Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Duldungspflicht zur Erhaltung der Mietsache
- rofast.de (Kurzinformation)
Mietrecht: bei Modernisierungen zählt grundsätzlich der aktuelle Zustand
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Mietrecht: Wann ist Modernisierungsmaßnahme eine Verbesserung der Mietsache?
- lto.de (Kurzinformation)
Zu Modernisierungsmaßnahmen - Karlsruher Richter stärken Rechte von Mietern
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Verbesserung der Mietsache: Gegenwärtiger Zustand maßgeblich! (IMR 2012, 313)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Mitte, 11.08.2009 - 14 C 342/08
- LG Berlin, 11.03.2011 - 63 S 469/09
- BGH, 20.06.2012 - VIII ZR 110/11
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2012, 2954
- NZM 2012, 679
- IMR 2012, 313
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 25/12
Mietrecht - Modernisierung muss sich an gegenwärtigem Zustand orientieren!
Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob vom Vermieter geplante bauliche Maßnahmen als Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB anzusehen sind, auf den gegenwärtigen Zustand der Mietsache einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Verbesserungen an; lediglich vom Mieter vertragswidrig vorgenommene Veränderungen bleiben außer Betracht (Senatsurteil vom 20. Juni 2012 - VIII ZR 110/11, WuM 2012, 448 Rn. 13). - BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 56/12
Gasetagenheizung oder Zentralheizung?
Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob vom Vermieter geplante bauliche Maßnahmen des Vermieters als Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB anzusehen sind, auf den gegenwärtigen Zustand der Mietsache einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Verbesserungen an; lediglich vertragswidrig vorgenommene bauliche Maßnahmen des Mieters bleiben außer Betracht (Senatsurteil vom 20. Juni 2012 - VIII ZR 110/11, WuM 2012, 448 Rn. 13).
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