Rechtsprechung
   BGH, 20.09.1994 - 1 StR 466/94   

Reitschülerin

§ 185 StGB, Beleidung kann (ausnahmsweise) auch in einer sexuellen Handlung liegen, die mangels Erheblichkeit gem. § 184c Nr. 1 StGB aF (= § 184f Nr. 1 StGB nF)nicht als Sexualdelikt strafbar ist

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1995, 129



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Wird zitiert von ... (6)  

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2001 - 2a Ss 50/01  
    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes ist diesen Rechtsprechungsgrundsätzen gefolgt (vgl. BGH NJW 1989, 3029; NStZ 1995, 129).

    § 185 StGB setzt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, voraus, dass in dem Verhalten des Täters eine - von ihm gewollte - herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (vgl. BGH NStZ 1993, 182; 1995, 129).

  • BGH, 08.12.1994 - 4 StR 536/94  

    StGB § 54; StPO § 200, § 244 Abs. 5

    c) Der Schuldspruch ist allerdings insoweit zu beanstanden, daß die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich wegen einer - fortgesetzt begangenen - Sexualstraftat zum Nachteil seiner Tochter schuldig gemacht, unvereinbar ist mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in BGHSt 40, 138 , dessen Grundsätze auch auf die Tatbestände der §§ 177 und 178 Anwendung finden (BGH, Urteil vom 20. September 1994 - 1 StR 466/94).
  • BGH, 10.05.1995 - 3 StR 150/95  

    StGB § 178, § 184c

    Nach den bisherigen Feststellungen kann deshalb nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ob die sexuelle Handlung des Angeklagten die von § 184 c Ziffer 1 StGB vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle überschritten hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 184 c Nr. 1 Erheblichkeit 1 bis 7; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184 c Rdn. 10; Schönke/Schröder/Lenckner 24. Aufl. § 184 c Rdn. 15 a, 16).
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