Rechtsprechung
| BGH, 20.09.1994 - 1 StR 466/94 |
Reitschülerin
§ 185 StGB, Beleidung kann (ausnahmsweise) auch in einer sexuellen Handlung liegen, die mangels Erheblichkeit gem. § 184c Nr. 1 StGB aF (= § 184f Nr. 1 StGB nF)nicht als Sexualdelikt strafbar ist
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
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Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 1995, 129
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Düsseldorf, 29.05.2001 - 2a Ss 50/01 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes ist diesen Rechtsprechungsgrundsätzen gefolgt (vgl. BGH NJW 1989, 3029; NStZ 1995, 129).
§ 185 StGB setzt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, voraus, dass in dem Verhalten des Täters eine - von ihm gewollte - herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (vgl. BGH NStZ 1993, 182; 1995, 129).
- BGH, 08.12.1994 - 4 StR 536/94
StGB § 54; StPO § 200, § 244 Abs. 5
c) Der Schuldspruch ist allerdings insoweit zu beanstanden, daß die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich wegen einer - fortgesetzt begangenen - Sexualstraftat zum Nachteil seiner Tochter schuldig gemacht, unvereinbar ist mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in BGHSt 40, 138 , dessen Grundsätze auch auf die Tatbestände der §§ 177 und 178 Anwendung finden (BGH, Urteil vom 20. September 1994 - 1 StR 466/94). - BGH, 10.05.1995 - 3 StR 150/95
StGB § 178, § 184c
Nach den bisherigen Feststellungen kann deshalb nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ob die sexuelle Handlung des Angeklagten die von § 184 c Ziffer 1 StGB vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle überschritten hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 184 c Nr. 1 Erheblichkeit 1 bis 7;… Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184 c Rdn. 10;… Schönke/Schröder/Lenckner 24. Aufl. § 184 c Rdn. 15 a, 16).
- BGH, 29.06.1999 - 4 StR 258/99
Sexuelle Handlung; Schwerer sexueller Mißbrauch
Diese Feststellungen könnten den Schuldspruch (§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB) nur dann tragen, wenn es sich bei dem Griff des Angeklagten zwischen die Beine des Mädchens um eine - vom Vorsatz des Angeklagten umfaßte - "sexuelle Handlung" im Sinne des § 184c Nr. 1 StGB handelte (vgl. hierzu BGHSt 29, 336, 338; BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 1 bis 7). - OLG Düsseldorf, 31.01.2006 - 5 Ss 198/05 Eine sexualbezogene Handlung ist nur dann eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB, wenn besondere Umstände einen selbständigen beleidigenden Charakter erkennen lassen (BGHSt 36, 145, 149; NStZ 1993, 182, NStZ 1995, 129; OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat - NJW 2001, 3562; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1263;… Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage 2006, § 185 Rdnr. 11;… Lackner/ Kühl, StGB, 25. Auflage 2004, § 185 Rdnr. 6).
- BayObLG, 16.06.1998 - 2St RR 86/98
Voraussetzungen für den Tatbestand des § 183 StGB
§ 185 StGB setzt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt deutlich gemacht hat, voraus, daß in dem Verhalten des Täters eine - von ihm gewollte - herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (vgl. BGH NStZ 1993, 182 ; 1995, 129).
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