Rechtsprechung
   BGH, 20.09.2000 - 2 StR 276/00   

Eilrechtsschutz für die eigene Tochter

§ 339 StGB, Rechtsbeugung bei Verstoß gegen Verfahrensrecht, Anforderungen an die Feststellungen zur inneren Tatseite;

§ 40 VwGO, auch unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG keine subsidiäre Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Eilentscheidungen, wenn das Verwaltungsgericht nicht erreichbar ist;

keine Eilzuständigkeit des gem. § 41 ZPO ausgeschlossenen Richters nach § 47 ZPO

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 339 StGB; § 40 VwGO; § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 Nr. 3 ZPO; § 47 ZPO
    Tatbestand der Rechtsbeugung bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften (Konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung durch die Verfahrensverletzung); Ausschluß eines Richters von der Mitwirkung bei naher Verwandtschaft

  • lexetius.com
  • openjur.de
mehr

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 243



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09  

    Gesetzlicher Richter (Zweierbesetzung; Dreierbesetzung; Umfang der Sache: Zahl

    Rechtsbeugung kann auch durch den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begangen werden kann (vgl. BGHSt 42, 343, 344; 47, 105, 109; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6; jeweils m.w.N.).

    Um nicht in jedem Rechtsverstoß bereits eine "Beugung" des Rechts zu sehen, enthält das Tatbestandsmerkmal ein normatives Element; erfasst werden sollen davon nur elementare Verstöße gegen die Rechtspflege, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt (vgl. BGHSt 32, 357, 364; 34, 146, 149; 38, 381, 383; 42, 343, 345; 47, 105, 109 ff.; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 7) und dadurch die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGHSt 42, 343, 346, 351; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6).

    Die Strafkammer geht zu Recht davon aus, dass Rechtsbeugung auch durch den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begangen werden kann (vgl. BGHSt 42, 343, 344; 47, 105, 109; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6; jeweils m.w.N.).

    Um nicht in jedem Rechtsverstoß bereits eine "Beugung" des Rechts zu sehen, enthält das Tatbestandsmerkmal ein normatives Element; erfasst werden sollen davon nur elementare Verstöße gegen die Rechtspflege, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt (vgl. BGHSt 32, 357, 364; 34, 146, 149; 38, 381, 383; 42, 343, 345; 47, 105, 109 ff.; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 7; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 97/09 Tz. 10) und dadurch die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGHSt 42, 343, 346, 351; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6).

  • BGH, 24.06.2009 - 1 StR 201/09  

    Rechtsbeugung durch Verletzung von Verfahrensvorschriften (Einschränkung auf den

    Rechtsbeugung kann auch durch den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begangen werden (vgl. BGHSt 42, 343, 344; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6; jew. m.w.N.).

    Rechtsbeugung kann auch durch den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begangen werden (vgl. BGHSt 42, 343, 344; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6; jew. m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03  
    Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht (ständige Rspr. des BGH; vgl. nur BGH NStZ 2001, 651; NStZ-RR 2001, 243 m. w. N; vgl. auch Senat NStZ 2001, 112).

    Zu den Normen des Verfahrensrechts, durch deren Verletzung Rechtsbeugung begangen werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 243 m. w. N.), gehört auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip und der allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht abzuleitende, in Art. 6 Abs. 1 MRK allgemein normierte Verbot rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen.

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 10-IV-10  
    Bei Verfahrensverstößen ist erforderlich, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGHSt 42, 343 [346, 351]; BGH NStZ-RR 2001, 243 [244]).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht