Rechtsprechung
| BGH, 20.09.2005 - 1 StR 86/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- HRR Strafrecht
§ 239b StGB; § 240 StGB; § 239 StGB; § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 69 StGB; § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO
Geiselnahme (funktionaler und zeitlicher Zusammenhang); Nötigungserfolg (ausreichende Teilerfolge); Freiheitsberaubung; schwere Körperverletzung (dauerhafte Entstellung); angemessene Rechtsfolge; Entziehung der Fahrerlaubnis (Bereitschaft, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Bedürfnissen unterzuordnen). - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 239 b
Zusammenhang zwischen Entführung und Nötigung; beliebige Handlung als Nötigungserfolg - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Besprechungen u.ä. (2)
- Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen
(Entscheidungsanalyse, insb. für Studienzwecke)
Verräter-Fall
§ 226 Abs. 1 StGB; § 239b StGB
Geiselnahme; Zwei-Personen-Verhältnis; Zusammenhang zwischen Entführung und beabsichtigter Nötigung; schwere Körperverletzung - RA ONLINE
, S. 738 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Zeitlicher und funktionaler Zusammenhang bei § 239 b StGB
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 20.09.2005, Az.: 1 StR 86/05 (Funktionaler und zeitlicher Zusammenhang mit der beabsichtigten Nötigung)" von Prof. Dr. Hans Kudlich, original erschienen in: JA 2006, 333 - 334.
Verfahrensgang
- BGH, 20.09.2005 - 1 StR 86/05
- BVerfG, 10.10.2007 - 2 BvR 1977/05
- BGH, 18.12.2007 - 1 StR 86/05
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 2006, 340 (Ls.)
- NStZ 2006, 36
- StV 2006, 17
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 20.06.2007 - 1 StR 157/07
Geiselnahme (eingeschränkte Auslegung in Zweipersonenverhältnissen); Nötigung …
Zwischen der Entführung eines Opfers und einer beabsichtigten Nötigung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will und die abgenötigte Handlung auch während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (vgl. BGH NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 36).Zweck dieser Strafvorschrift besteht gerade darin, das Sich-Bemächtigen oder die Entführung des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGH StV 1997, 302; NStZ 2006, 36).
Allerdings kann auch das Erreichen eines Teilerfolges des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, eine Nötigung darstellen (BGH NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 36).
Zwischen der Entführung eines Opfers und einer beabsichtigten Nötigung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will und die abgenötigte Handlung auch während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (vgl. BGH NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 36).
Denn der Zweck dieser Strafvorschrift besteht gerade darin, das Sich-Bemächtigen oder die Entführung des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGH StV 1997, 302; NStZ 2006, 36).
Allerdings kann auch das Erreichen eines Teilerfolges des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, eine Nötigung darstellen (BGH NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 36).
- BVerfG, 10.10.2007 - 2 BvR 1977/05 gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2005 - 1 StR 86/05 -.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2005 - 1 StR 86/05 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
- BGH, 23.06.2006 - 2 StR 135/06
Strafzumessung (moralisierende Erwägungen; Berücksichtigung der Lebensführung; …
b) Eine Entscheidung des Senats nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO kam hier nicht in Betracht, weil die Strafzumessung weitere Feststellungen sowie eine intensive Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Angeklagten voraussetzt; sie ist daher dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH, Beschl. vom 17. März 2005 - 3 StR 39/05, NJW 2005, 1813; BGH, Urt. vom 20. September 2005 - 1 StR 86/05).
- OLG Düsseldorf, 25.10.2005 - 5 Ss 63/05
Riskanter Flugsicherheitstest
3. Hat der Tatrichter Umstände, die für Art und Höhe der Rechtsfolgen - deren "Zumessung" - bestimmend waren, im Urteil nicht erörtert oder fehlerhaft gewürdigt, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1a StPO von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist und das auf der Grundlage der Feststellungen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände beurteilt werden kann (BGHSt 49, 371, 375 = NJW 2005, 913, 914; BGH vom 20. September 2005 - 1 StR 86/05 -, Seite 10 f ). - BGH, 04.12.2007 - 3 StR 459/07
Erpresserischer Menschenraub (Zweipersonenverhältnis; Bemächtigungslage; …
Den Urteilsfeststellungen lässt sich entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch nicht entnehmen, dass B. und L. durch das vom Nebenkläger während der Bemächtigungslage mit einer spanischen Firma geführten Telefonat eine Handlung veranlassen wollten, die nach ihrer Vorstellung eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellte (vgl. BGH NStZ 2006, 36 f. zu § 239 b StGB). - BGH, 13.01.2009 - 1 StR 709/08
Qualifizierte Bemächtigungslage bei der Geiselnahme.
Der für die Verwirklichung des § 239b Abs. 1 StGB erforderliche funktionale und zeitliche Zusammenhang zwischen der vom Angeklagten geschaffenen Zwangslage und der abzunötigenden Handlung (BGH NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 36, 37) ist jedenfalls insoweit gegeben, als der Angeklagte die Geschädigte unter bewusster Ausnutzung der fortbestehenden qualifizierten Zwangslage dazu veranlasste, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten SMS, die er ihr gesandt hatte, zu löschen. - OLG Nürnberg, 03.04.2007 - 2 St OLG Ss 318/06 Das revisionsrechtlich zu überprüfende Urteil krankt in diesem Punkt nämlich nicht nur, wie im Gesetzeswortlaut ( § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO) vorgesehen, an einem Fehler bei "Zumessung der Rechtsfolgen" (zu der weiten Auslegung dieses Begriffs durch den BGH und den in diesem Zusammenhang höchstrichterlich anerkannten Fallgruppen: vgl. Jahn/Kudlich, NStZ 2006, 340 ff. sowie Maier/Paul a.a.O. ff.), sondern - der rechtlichen Bewertung vorgelagert - bereits daran, dass das Landgericht die für die Strafzumessung maßgeblichen Anknüpfungstatsachen nicht ausreichend festgestellt hat (- eine im Grundsatz gleichgelagerte Konstellation liegt der Entscheidung BGH StV 2005, 426 zugrunde; in dieselbe Richtung gehen die Erwägungen von Langrock, StraFo 2006, 226, 228; Maier/Paul, NStZ 2006, 82, 84 und Ventzke, NStZ 2005, 461 f.; a.A. für den, allerdings anders gelagerten, Fall unvollständiger Feststellungen im Hinblick auf den fakultativen Strafmilderungsgrund des § 31 Betäubungsmittelgesetz: OLG Celle StraFo 2005 76/77 m. abl. Anm. Junker -).
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