Rechtsprechung
   BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91   

Froschquaken

§§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 906 BGB, §§ 20f, 31 BNatSchG, VDI-Richtlinie;

(nicht) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog;

§§ 823 Abs. 2, 1004 BGB;

§ 305 ZPO

Volltextveröffentlichungen (7)

mehr
  • uni-duesseldorf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anspruch auf Entfernung von Fröschen aus dem Teich des Nachbarn nur bei naturschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Krächzen von Kakadus nicht ortsüblich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nachbar muss Froschgequake aus Gartenteich erdulden - Laubfrösche, Grünfrösche, Grasfrösche und Erdkröten im Nachbarteich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Quakende Frösche und Ärger mit dem Nachbarn (IBR 1993, 124)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 120, 139
  • BGHZ 120, 239
  • NJW 1993, 925
  • ZIP 1993, 200
  • MDR 1993, 868
  • VersR 1993, 609
  • WM 1993, 127
  • WM 1993, 858
  • JR 1993, 237
  • IBR 1993, 124
  • NVwZ 1993, 505 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 505 L



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Wird zitiert von ... (130)  

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03  

    Immobilien - Nachbarrechtliche Ausschlussfrist

    In dem Froschlärm-Fall hat er darauf abgestellt, dass der Eigentümer mit der auf seinem Willen beruhenden Anlage und Unterhaltung des Gartenteichs die Bedingungen dafür geschaffen hat, daß sich dort Frösche ansiedeln konnten (BGHZ 120, 239, 254).

    Revisionsrechtlich nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die nötigen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Würdigung die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat (Senat, BGHZ 120, 239, 254 f.).

    Auch ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, ob das Berufungsgericht erkannt hat, daß den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigungen obliegt (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 257).

    Damit können auch wertende Momente, wie z.B. die Beachtung des Naturschutzes und des Umweltbewußtseins der Bevölkerung, in die Beurteilung einbezogen werden (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 255).

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 290/00  

    Verbraucherrecht - kein Widerrufsrecht bei "Premiere"-Vertrag

    Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. dazu BGHZ 149, 165, 174; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 194 ff.; Canaris, Festschrift für Bydlinski, 2002, S. 47, 82 ff.) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, daß angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlaß der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 193; 120, 239, 252).

    Eine solche Betrachtungsweise würde die Interessen der anderen Beteiligten zu Unrecht vernachlässigen (vgl. BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 193; 120, 239, 251 f.).

  • BGH, 13.02.2004 - V ZR 217/03  

    Immobilien - Verbot einer Mobilfunkanlage wegen Gesundheitsgefährdung?

    Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (Senat, BGHZ 120, 239, 255; 121, 248, 255; 146, 261, 264).

    Richtig daran ist, daß grundsätzlich der Störer darlegen und beweisen muß, daß sich eine Beeinträchtigung nur als unwesentlich darstellt (Senat, BGHZ 120, 239, 257).

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