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   BGH, 20.12.1978 - IV ZB 3/77   

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https://dejure.org/1978,1344
BGH, 20.12.1978 - IV ZB 3/77 (https://dejure.org/1978,1344)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1978 - IV ZB 3/77 (https://dejure.org/1978,1344)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1978 - IV ZB 3/77 (https://dejure.org/1978,1344)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Maßnahmen bei einer Gefährdung des Kindeswohls - Entzug der Personensorge und Anordnung der Pflegschaft durch das Beschwerdegericht nach Aufhebung der erstinstanzlichen Anordnung auf Fürsorgeerziehung - Verstoß gegen das Grundrecht auf Ehe und Familie

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 73, 131
  • NJW 1979, 813
  • MDR 1979, 563
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.11.1952 - IV ZB 103/52

    Voraussetzungen der Fürsorgeerziehung

    Auszug aus BGH, 20.12.1978 - IV ZB 3/77
    Denn Fürsorgeerziehung stellt den am weitesten gehenden und schwersten Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht dar und darf deshalb nur angeordnet werden, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen (BGHZ 8, 134, 136; 21, 178, 181).

    Fürsorgeerziehung ist ihrer Art nach öffentliche, staatliche Ersatzerziehung, das am weitesten gehende, letzte staatliche Zwangsmittel, um die Verwahrlosung des Minderjährigen zu verhüten oder zu beseitigen (BGHZ 8, 134, 137; 49, 308, 311, 312).

    Mit Rücksicht auf das Alter der Kinder, welches im maßgeblichen Zeitpunkt zwischen 4 und 11 Jahre betrug, ist es zutreffend davon ausgegangen, daß Fürsorgeerziehung bei Klein- und Kleinstkindern diesen Alters nur unter ganz besonderen Umständen (BGHZ 8, 134, 137) und in seltenen Ausnahmefällen (BGHZ 21, 178, 181) anzuordnen ist.

  • BGH, 02.07.1956 - IV ZB 42/56

    Fürsorgeerziehung bei Kleinkindern

    Auszug aus BGH, 20.12.1978 - IV ZB 3/77
    Denn Fürsorgeerziehung stellt den am weitesten gehenden und schwersten Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht dar und darf deshalb nur angeordnet werden, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen (BGHZ 8, 134, 136; 21, 178, 181).

    Denn Fürsorgeerziehung ist der am weitesten gehende und schwerste Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht und darf als das letzte Mittel erst angewandt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind oder auf andere Weise mit Sicherheit feststeht, daß das gebotene Erziehungsziel nicht anderweit erreicht werden kann (BGHZ 21, 178, 181).

    Mit Rücksicht auf das Alter der Kinder, welches im maßgeblichen Zeitpunkt zwischen 4 und 11 Jahre betrug, ist es zutreffend davon ausgegangen, daß Fürsorgeerziehung bei Klein- und Kleinstkindern diesen Alters nur unter ganz besonderen Umständen (BGHZ 8, 134, 137) und in seltenen Ausnahmefällen (BGHZ 21, 178, 181) anzuordnen ist.

  • BGH, 21.02.1968 - IV ZB 686/67

    Fürsorgeerziehung für verheiratete Frau

    Auszug aus BGH, 20.12.1978 - IV ZB 3/77
    Fürsorgeerziehung ist ihrer Art nach öffentliche, staatliche Ersatzerziehung, das am weitesten gehende, letzte staatliche Zwangsmittel, um die Verwahrlosung des Minderjährigen zu verhüten oder zu beseitigen (BGHZ 8, 134, 137; 49, 308, 311, 312).

    Dort kann das originäre staatliche Erziehungsrecht im Rahmen einer Fürsorgeerziehung Platz greifen (BGHZ 49, 308, 311).

  • BGH, 28.05.1976 - IV ZB 56/75

    Elterliche Gewalt nach Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 20.12.1978 - IV ZB 3/77
    Denn die elterliche Gewalt ist zwar ein den Eltern verfassungsrechtlich garantiertes, gleichwohl aber pflichtgebundenes Schutzverhältnis im Interesse des Kindes (BVerfGE 37, 217, 252; BGH NJW 1976, 1540, 1541).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BGH, 20.12.1978 - IV ZB 3/77
    Denn die elterliche Gewalt ist zwar ein den Eltern verfassungsrechtlich garantiertes, gleichwohl aber pflichtgebundenes Schutzverhältnis im Interesse des Kindes (BVerfGE 37, 217, 252; BGH NJW 1976, 1540, 1541).
  • BGH, 07.07.1967 - IV ZB 179/67

    Kindeswohnsitz bei Getrenntleben der Eltern

    Auszug aus BGH, 20.12.1978 - IV ZB 3/77
    Denn Maßnahmen der elterlichen Gewalt oder der Fürsorgeerziehung bilden für jedes einzelne Kind einen selbständigen Verfahrensgegenstand (BGHZ 48, 228, 238; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 11. Aufl. 1978, § 21 Rdn. 7; Jansen, FGG 2. Aufl. 1969, § 21 Rdn. 13).
  • OLG Braunschweig, 22.04.1980 - 2 Wx 6/80
    In diesem Zusammenhang ist allgemein anerkannt, daß Fürsorgeerziehung unter anderem dann nicht angeordnet werden darf, wenn ein vormundschaftsgerichtlicher, wenngleich im Ergebnis ebenfalls zur Heimunterbringung des Minderjährigen führender Eingriff nach § 1666 Abs. 1 BGB nach der Sachlage als genügend anzusehen ist (vgl. BGH NJW 1979, 813, 814 = BGHF 1, 283; BayObLG ZblJugR 1980, 40, 42).

    Maßgeblich für die Entscheidung des Landgerichts ist der Rückgriff auf den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 20. Dezember 1978 (NJW 1979, 813, 815), wo es unter anderem heißt, daß Fürsorgeerziehung insbesondere dann eingreifen soll, "wenn die Verwahrlosung überwiegend auf Umwelteinflüssen außerhalb des Elternhauses beruht oder unabhängig vom Elternhaus besteht, wie dies zum Beispiel vor allem bei älteren Jugendlichen der Fall sein kann«.

  • BVerwG, 12.02.1987 - 5 C 127.83

    Freiwillige Erziehungshilfe - Öffentliche Jugendhilfe - Abgrenzung

    Dagegen ergeben sich für die hier geforderte Abgrenzung von erzieherischer Hilfe nach § 6 Abs. 1 JWG und Freiwilliger Erziehungshilfe aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1978 - IV ZB 3/77 - (BGHZ 73, 131 [BGH 20.12.1978 - IV ZB 3/77] = NJW 1979, 813 = FamRZ 1979, 225) zur Subsidiarität der Fürsorgeerziehung keine weitergehenden Erkenntnisse.
  • BayObLG, 13.05.1987 - BReg. 1 Z 57/86
    Zu solchen Maßnahmen gehören vor allem auch Anordnungen gemäß § 1666 Abs. 1 BGB (BGHZ 73, 131/134; BayObLGZ 1976, 332/335; BayObLG ZBlJugR 1980, 40/42 und 1982, 169/171).
  • BGH, 20.12.1978 - VI ZB 3/77
    BGH, Beschluss vom 20.12.1978 - IV ZB 3/77 .
  • BayObLG, 11.10.1979 - 1 Z 70/79
    Fürsorgeerziehung darf nicht angeordnet werden, wenn mildernde Maßnahmen, auch solche nach BGB § 1666 Abs. 1 genügen (Vergleiche BGH, 1978-12-20, IV ZB 3/77, NJW 1979, 813).
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