Rechtsprechung
   BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95   

Volltextveröffentlichungen

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; § 30a Abs. 1 BtMG
    Handeltreiben: Tatbestandsmerkmal der "nicht geringen Menge" bei Betäubungsmitteldelikten in Bezug auf Haschisch (Canabis; Festhalten an der bisherigen Wirkstoffmenge, dem bisherigen Grenzwert; minderes Gefahrenpotential); verfassungsrechtliche Grenzen der Strafgesetzgebung bzw. der Bestrafung (Rechtsgutstheorie; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Regelungsvorbehalt des Gesetzgebers; Bindung des Gerichts an das Gesetz).

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Betäubungsmittelstrafrecht: Nicht geringe Menge Haschisch (Canabis, Marihuana, Tetrahydrocannabinol)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BtMG § 29a § 30 § 30a

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 42, 1
  • NJW 1996, 794
  • MDR 1996, 515
  • NStZ 1996, 139
  • NStZ 1996, 195 (Ls.)
  • StV 1996, 317
  • StV 1996, 95



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Wird zitiert von ... (40)  

  • BGH, 28.10.2004 - 4 StR 59/04  

    Nicht geringe Menge bei Khat-Pflanzen (Wirkstoffgehalt; Cathinon; allgemeine

    Dabei müssen die Grenzwerte für die verschiedenen Betäubungsmittel gerade wegen ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkung aufeinander abgestimmt sein ( BGHSt 42, 1, 10).

    aa) Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 42, 1 näher ausgeführt hat, kann die "nicht geringe Menge" eines Betäubungsmittels wegen der in illegalen Betäubungsmitteln sehr unterschiedlichen Wirkstoffgehalte grundsätzlich nicht anders festgesetzt werden als durch ein Vielfaches des zum Erreichen eines Rauschzustandes erforderlichen jeweiligen Wirkstoffs (Konsumeinheit).

    Dabei müssen die Grenzwerte für die verschiedenen Betäubungsmittel gerade wegen ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkung aufeinander abgestimmt sein ( BGHSt 42, 1, 10).

    Schon deshalb besteht weder die Gefahr, Khat könne, wie etwa Amphetamin oder Ecstasy, eine Droge der Wahl für junge Discothekenbesucher werden, noch ist zu besorgen, Khatkonsum könne eine Einstiegsfunktion für härtere Drogen haben (vgl. BGHSt 33, 8, 13; BGHSt 42, 1, 6 f.).

    cc) Bei der zwangsläufig "dezisionistischen" (vgl. BGHSt 42, 1, 11) Grenzwertfestlegung auf 30 g Cathinon folgt der Senat im Ergebnis der Empfehlung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. Eine Grenzwertfestlegung auf mehr als das Dreifache des für Amphetamin bestimmten Wertes erscheint ungeachtet der deutlich - nach Einschätzung des Gutachtens des Bundeskriminalamts "etwa" ein Drittel bis ein Fünftel - geringeren toxischen Wirksamkeit von Cathinon in der Darreichungsform von Khat-Pflanzen im Vergleich zu Amphetamin nicht gerechtfertigt, weil dies die in beiden Gutachten näher beschriebene gesundheitliche Gefährdung durch gewohnheitsmäßigen Konsum von Khat außer Acht ließe.

  • BGH, 24.04.2007 - 1 StR 52/07  

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (nicht geringe Menge; nur

    Grundsätzlich liegt die nach ständiger Rechtsprechung vorrangig anzuwendende Methode zur Festlegung des Grenzwerts der nicht geringen Menge darin, diesen mittels einer äußerst gefährlichen Dosis oder durchschnittlichen Konsumeinheit und einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl zu bestimmen (vgl. BGHSt 32, 162, 164; 33, 8, 14; 35, 43, 49; 42, 1, 3 ff.; 42, 255, 265; 49, 306, 312).

    b) Aufgrund der Eigenheiten des Betäubungsmittels Buprenorphin scheidet die nach ständiger Rechtsprechung vorrangig anzuwendende Methode zur Festlegung des Grenzwerts der nicht geringen Menge, nämlich diesen mittels einer äußerst gefährlichen Dosis oder durchschnittlichen Konsumeinheit und einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl zu bestimmen (vgl. BGHSt 32, 162, 164; 33, 8, 14; 35, 43, 49; 42, 1, 3 ff.; 42, 255, 265; 49, 306, 312), hier aus.

    Denn der - der Rechtsprechung obliegenden - zahlenmäßigen Festlegung des Grenzwerts für die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist immanent, dass auch marginale pharmakologische und toxikologische Unterschiede in Grenzfällen die Strafrahmenwahl bestimmen und damit das Strafmaß beeinflussen können (vgl. BGHSt 42, 1, 11).

  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96  

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Dabei hat er sich von den Grundsätzen leiten lassen, die sich bei der Grenzwertbestimmung für andere Betäubungsmittel bewährt haben (vgl. BGHSt 32, 162 für Heroin; BGHSt 33, 8 und BGHSt 42, 1 für Cannabisprodukte; BGHSt 33, 133 für Kokain; BGHSt 33, 169 für Amphetamin; BGHSt 35, 43 für Lysergid/LSD und BGHSt 35, 179 für Morphin).
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